Beitragsveranlagung

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umlage und für die Berechnung des Grundbeitrages ist der Gewerbeertrag (lt. Gewerbesteuerbescheid: Gewerbeertrag abgerundet auf volle € 100,00 bzw. sofern kein Gewerbeertrag vorliegt, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der von der Finanzverwaltung festgesetzt wird.


Von diesem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb wird eine Umlage von zur Zeit 0,25 % berechnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Bemessungsgrundlage zuvor um einen Freibetrag von zur Zeit € 15.340,00 gekürzt. Überschreitet die Bemessungsgrundlage den Freibetrag nicht, fällt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften keine Umlage an.

Solange der IHK keine Bemessungsgrundlage von Seiten der Finanzverwaltung für einen Gewerbebetrieb mitgeteilt wird, wird zunächst lediglich der Mindestgrundbeitrag für das entsprechende Jahr angesetzt. Der Mindestgrundbeitrag beträgt für ins Handelsregister eingetragene Firmen zur Zeit € 250,00, für alle nicht ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden beträgt der Mindestgrundbeitrag derzeit € 60,00.

Liegen der IHK hingegen Bemessungsgrundlagen aus Vorjahren vor, wird für das laufende Jahr eine Umlage- und Grundbeitragsberechnung auf der Grundlage der aktuellsten (jüngsten) Bemessungsgrundlage für Vorauszahlungszwecke durchgeführt. Da somit sämtliche Beitragsbescheide zunächst nur vorläufige Beitragsberechnungen darstellen, kann eine endgültige Beitragsberechnung erst dann erfolgen, wenn uns für das entsprechende Veranlagungsjahr eine Bemessungsgrundlage mitgeteilt wird (zeitnahe Beitragsveranlagung). Daraus folgt, dass der IHK-Beitrag des aktuellen Jahres lediglich als Vorauszahlung (entweder in Höhe des Mindestgrundbeitrages oder auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage aus Vorjahren) erhoben werden kann. Eine endgültige Beitragsberechnung (Berichtigung) wird erforderlich, wenn der IHK eine Bemessungsgrundlage von Seiten der Finanzverwaltung übermittelt wird.

Wird der IHK eine Bemessungsgrundlage von der Finanzverwaltung übermittelt, entsteht entweder eine Nachforderung für die IHK (die endgültige Bemessungsgrundlage für das betreffende Beitragsjahr ist größer, als die Bemessungsgrundlage, die für Vorauszahlungszwecke zugrundegelegt worden ist) oder aber eine Gutschrift für das IHK-Mitglied (die endgültige Bemessungsgrundlage für das betreffende Beitragsjahr ist niedriger, als die Bemessungsgrundlage, die für Vorauszahlungszwecke zugrundegelegt worden ist).