IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht
- 1. Wie entsteht die IHK-Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer?
Die IHK-Zugehörigkeit wird durch das IHK-Gesetz geregelt. Es bedarf daher keiner ausdrücklichen Beitrittserklärung. Kenntnis von der Existenz zugehöriger Gewerbetreibender erlangt die IHK über die Informationen der Gewerbeämter und bei Handelsregisterfirmen durch die Amtsgerichte.
- 2. Wer gehört der IHK an?
Zur IHK gehören, sofern sie der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten.
- 3. Was heißt Beitragspflicht?
Im IHK-Gesetz ist geregelt, dass die Kosten für die Tätigkeit der IHK nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans durch die IHK-Zugehörigen aufzubringen sind. Dazu werden Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung und der jährlichen Wirtschaftssatzungen erhoben.Das IHK-Gesetz bestimmt, dass nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen vom Beitrag freizustellen sind, wenn deren Gewerbeertrag bzw. hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres 5.200 € nicht übersteigt.Beitragsbemessungsgrundlage bei Gewerbeerträgen ist der Gewerbesteuerbescheid: „Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 €“. Im Einkommensteuerbescheid ist für nicht Gewerbesteuerveranlagte die „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ als Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich.
- 4. Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht besteht solange, wie ein Unternehmen der IHK angehört, was wiederum vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und der Existenz einer gewerblichen Niederlassung oder Betriebsstätte oder Verkaufseinrichtung im IHK-Bezirk abhängt.
- 5. Warum müssen nicht alle Unternehmen Beiträge zahlen?
Etliche Gewerbetreibende sind nur im Nebenberuf oder sonst in sehr geringem Umfang tätig. Sie erwirtschaften entsprechend niedrige Einnahmen. Seit 1999 sind diese „Bagatellgewerbetreibenden“ per Gesetz vom Beitrag freigestellt.Konkret:Beitragsbefreit sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn ihr Jahresertrag bestimmte Grenzen – im Regelfall 5.200 € – nicht überschreitet.
Darüber hinaus sind Existenzgründer auf schriftlichen Antrag beitragsbefreit: Seit 2004 müssen natürliche Personen, wenn sie erstmalig selbstständig tätig werden, in den ersten beiden Jahren keinen Beitrag zahlen und in den beiden Jahren danach lediglich den Grundbeitrag. Erst danach müssen sie Grundbeitrag und Umlage leisten. Wieder ist die Voraussetzung, dass sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und dass ihr Jahresertrag bestimmte Grenzen – im Regelfall 25.000 € - nicht überschreitet. - 6. Warum gibt es keinen einheitlichen Grundbeitrag?
Der Gesetzgeber räumt den IHKs die Möglichkeit ein, den Grundbeitrag je nach der vorliegenden Wirtschaftsstruktur, zu staffeln. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft der Betriebe berücksichtigt werden.Als Staffelungskriterium bei der IHK gelten der Gewerbeertrag/Gewinn, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Beschäftigtenzahl.Beachten Sie hierzu bitte unsere aktuelle Wirtschaftssatzung!
- 7. Sollten die IHKs nicht erst einmal ihre Kosten senken, bevor sie ihre Mitgliedsunternehmen belasten?
Das machen sie kontinuierlich. Wie Unternehmen entwickeln sich die IHKs ständig weiter und passen ihre Struktur an. Sie sorgen dafür, dass ihre Organisation schlank bleibt und die Entscheidungswege kurz sind. Darauf achten die Unternehmer der IHK-Vollversammlungen und der IHK-Ausschüsse.Die IHKs arbeiten effektiv und kostengünstig, weil hier die Unternehmer selbst über Ausgaben und Einnahmen entscheiden. Ihre Prozesse überprüfen die IHKs systematisch, dafür haben sie – wie viele Unternehmen – Qualitätsmanagementsysteme eingeführt. Anders als Behörden bilanzieren IHKs nach dem Prinzip der doppelten Buchführung. Das ermöglicht es, transparent über Ertrag und Aufwand, Vermögen und Finanzierung zu berichten.
- 8. Zahlungsschwierigkeiten Beitrag
Die Beiträge sind grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Als öffentliche Abgabe sind sie fristgerecht, das heißt innerhalb eines Monats nach Zugang, zu begleichen. Wenn sich ein Unternehmen allerdings in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten befindet, besteht die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung schriftlich zu beantragen.
Stundung
Um die Zahlungsfrist zu verlängern, genügt ein formloser schriftlicher Antrag. Wird gegen einen festgesetzten Gewerbesteuerbescheid Widerspruch bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht, besteht die Möglichkeit, durch einen schriftlichen Antrag die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids zu beantragen.Ratenzahlung
Können Sie die Mitgliedsbeiträge nur in Teilbeträgen zahlen, besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Auch hier genügt ein formloser schriftlicher Antrag. Ab einer monatlichen Mindestrate von 50,00€ kann die Ratenzahlung erfolgen.
Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Ratenzahlung, weisen wir Sie darauf hin, dass die Beitreibung der Mitgliedsbeiträge ohne vorheriges Mahnen möglich ist. Zukünftige Beitragsveranlagung sind von dieser Ratenvereinbarung ausgeschlossen.In Ausnahmefällen: Die Erlassregelung beim Einzelunternehmen
Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit den Beitrag zu erlassen, sofern die Zahlung für das Mitglied eine unbillige Härte darstellt. Der jährliche Mindestbeitrag für Kapitalgesellschaften wird grundsätzlich nicht erlassen. Bei der jährlichen Erhebung des Mindestbeitrages ist von einer unzumutbaren Belastung nicht auszugehen. Für die Gleichbehandlung aller Mitglieder ist bei der Erlassprüfung ein strenger Maßstab anzulegen.Einem Erlassantrag einer natürlichen Person, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann zum Beispiel dann zugestimmt werden, wenn das gesamt zu versteuernde Einkommen bei Verheirateten 25.000 € bzw. bei Ledigen 12.500 € im aktuellen Jahr nicht übersteigt. Ein Nachweis ist für die Beurteilung erforderlich. Dieser Nachweis sollte die wirtschaftliche Situation darstellen (z. B. der Einkommensteuerbescheid des zu erlassenden Jahrs sowie andere Unterlagen wie Gewinn- und Verlustrechnung, Kontoauszüge, Bescheide zu Sozial- oder Arbeitslosenhilfe, Rentenbescheide u. ä.) Aufgrund dieser Unterlagen wird dann über den Erlassantrag entschieden.