Ladenöffnungszeiten
Druch das Hessischem Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sollen die Rahmenbedingungen für flexible Öffnungs- und Verkaufszeiten verbessert werden und den Sonntag sowie die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt werden. Im Folgen finden Sie die Inhalte kurz umrissen.
Ladenöffnung an Werktagen
An Werktagen (Montag bis Samstag) dürfen Verkaufsstellen von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. oder der 31. Dezember auf einen Werktag, müssen die Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr geschlossen sein. Am Gründonnerstag müssen die Verkaufsstellen ab 20:00 Uhr geschlossen sein.
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein, mit folgenden Ausnahmen:
- Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn die Öffnung durch die Gemeinde freigegeben wurde
- verkaufsoffene Sonntage
- Tankstellen für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf
- Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen für die Abgabe von Reisebedarf
- Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen
- Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren
- Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
Arbeitnehmer:innen dürfen an Sonn- und Feiertagen während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten für einen geschäftlichen Verkehr mit Kund:innen einschließlich der notwendigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Aber:
- mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben
- nach einer Sonn- und Feiertagesbeschäftigung, ist den Arbeitnehmer:innen innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren
Den Gesetzestext im Originalwortlaut finden Sie hier.