Team der Ausbildungsberatung

Die Ausbildungsberater:innen der IHK Fulda sind Ansprechpartner für Unternehmen, Ausbilderinnen, Ausbilder und Auszubildende. Bei Problemen in der Ausbildung steht die Ausbildungsberatung allen Beteiligten als neutraler Ansprechpartner zur Seite.
Die Ausbildungsberatung berät Unternehmen und Auszubildende zu allen Fragen rund um die berufliche Bildung. Sie besucht regelmäßig Unternehmen und informiert erstmalig ausbildende Betriebe über die Möglichkeiten der Ausbildung. Sie führt Informationsveranstaltungen über neue Ausbildungsberufe für Unternehmen, Berufsschulen, Berufsberater des Arbeitsamtes sowie Lehrer und Schüler allgemeinbildender Schulen durch.
Sie berät überbetriebliche Ausbildungsstätten und koordiniert die Verbundausbildung. Sie hilft beim Ausfertigen der Ausbildungsverträge, erstellt Ausbildungspläne und informiert über die Förderung von Ausbildungsplätzen. Kommt es einmal zu einem schwerwiegenden Streit zwischen den Ausbildungsparteien, organisiert die Ausbildungsberatung eine Schlichtung. Zusätzlich organisiert die Ausbildungsberatung Veranstaltungen zur Berufsorientierung.
Die berufliche Ausbildung ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine der Pflichtaufgaben der Industrie- und Handelskammern. In § 76 beauftragt das Berufsbildungsgesetz die IHKs, Berater zu bestellen, die die Berufsausbildung in den Unternehmen durch Beratung fördern und überwachen. Nach § 32 des Berufsbildungsgesetzes haben die IHKs festzustellen, ob ein Unternehmen zur Berufsausbildung geeignet ist.

Ihre Ansprechpartner in der Ausbildung

Armin Gerbeth

Berater für die gewerblich-technische Ausbildung
Telefon: 0661 284-32

Denise Otto

Beraterin für die kaufmännische Ausbildung
Telefon: 0661 284-63


Beate Möller

Beraterin für die kaufmännische Ausbildung
Telefon: 0661 284-26







Assistierte Ausbildung flexibel (AsAflex)

Die Assistierte Ausbildung flexibel (AsAflex) ist eine Fördermaßnahme der Agentur für Arbeit für Auszubildende. Sie hilft, schulische Defizite oder soziale Schwierigkeiten zu überwinden und den Ausbildungsabschluss zu sichern.

Zielgruppe sind Jugendliche und junge Erwachsene mit Bildungsdefiziten, Lernbeeinträchtigungen, Lücken in Fachtheorie und Fachpraxis, Sprachproblemen oder Schwierigkeiten im sozialen Umfeld, die sich in der betrieblichen Ausbildung befinden. Über gezielten Unterricht und sozialpädagogische Begleitung sollen Ausbildungsabbrüche verhindert und der Ausbildungserfolg gesichert werden.


Im Landkreis Fulda wird die Assistierte Ausbildung flexibel von dem folgenden Bildungsträger angeboten:

Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e. V. [BWHW]
An Vierzehnheiligen 7
36039 Fulda
Telefon: 0661 977701-0
Fax: 06631 608799-635

Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit in Fulda und Bad Hersfeld:
Agentur für Arbeit Bad Hersfeld-Fulda
Anette Ott
Rangstraße 4
36037 Fulda
Telefon: 0661 17-117


Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung

Die Globalisierung macht auch vor der betrieblichen Ausbildung nicht halt. Das Berufsbildungsgesetz (§ 2 Abs. 3, § 76 Abs. 3 BBiG) hat festgeschrieben, dass ein Auslandsaufenthalt fester Bestandteil der Ausbildung sein kann.


Dabei kann der Auslandsaufenthalt bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer umfassen. Das Ausbildungsverhältnis wird in dieser Zeit nicht unterbrochen. Auszubildende haben so die Möglichkeit, einen Teil der Berufsausbildung im Ausland zu verbringen und über den Tellerrand zu schauen.

Vertragliche Regelung

Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – gegebenenfalls auch nachträglich – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen.

Ausbildungsvergütung

Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.

Reisekosten

Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Es besteht die Möglichkeit über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.

Informationspflichten

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen IHK anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden.

Berufsschule

Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.

Berichtsheft

Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland fort.

Versicherung

Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen. Auch die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden. Unter der Adresse www.berufsbildung-ohne-grenzen.de erhalten Unternehmen und Auszubildende erste Informationen über die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandsaufenthalten. Die Seite bietet Checklisten, Musterverträgen und nützlichen Links. Das Mobilitätsberatungsprogramm "Berufsbildung ohne Grenzen" wird gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des BMAS.
Publikation des DIHK unter www.dihk-verlag.de

Duale Ausbildung erklärt in anderen Sprachen

english (Englisch)

عربي (Arabisch)

ትግርኛ (Tigrinya)

دری (Dari)

français (Französisch)

Gebärdensprache (DGS)

Sign Language (BSL)

Qualifizierte Ausbildungsbegleitung (QuABB)

Bei Problemen in Betrieb, Berufsschule oder privatem Umfeld können sich junge Menschen an die Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Betrieb und Berufsschule (QuABB) wenden. QuABB hilft ihnen dabei, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein großes Problem handelt oder um ein kleineres, zum Beispiel mit Formularen und Behörden. Die Ausbildungsbegleiterinnen und Ausbildungsbegleiter bieten regelmäßig Sprechzeiten an den regionalen Berufsschulen an.
Sie sind telefonisch und per E-Mail erreichbar. Die Beratung ist immer vertraulich und kostenlos und ergänzt das Beratungsangebot der IHK-Ausbildungsberater, die den Auszubildenden ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
QuABB-Ansprechpartnerinnen:

Fatma Demir
c/o Richard-Müller-Schule / Konrad-Zuse-Schule
Telefon: 0661 10247-30
Mobil: 0160 99602962
E-Mail: fatma.demir@fulda.de

Carolin Freymann
c/o Eduard-Stieler-Schule
Telefon: 0661 10247-31
Mobil: 0160 7831240
E-Mail: carolin.freymann@fulda.de

Olivia Lask
c/o Ferdinand-Braun-Schule
Telefon: 0661 10249-39
Mobil: 0151 52248033
E-Mail: olivia.lask@fulda.de

Weitere Informationen finden Sie hier

Wer ist für welchen Beruf zuständig?

Industrie, Handel, Dienstleistungen, Haus- und Bäderwirtschaft

Industrie- und Handelskammer Fulda
Heinrichstraße 8
36037 Fulda
Telefon: 0661 284-0
Fax: 0661 284-42
Mail: info@fulda.ihk.de

Handwerk

Handwerkskammer Kassel
Scheidemannplatz
34117 Kassel
Telefon: 0561 7888-0
Fax: 0561 7888-165
Internet: www.hwk-kassel.de
Mail: handwerkskammer@hwk-kassel.de

Landwirtschaft

Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Forsten und Naturschutz
Steinweg 6
34117 Kassel
Telefon: 0561 106-0
Fax: 0561 106-1611
Internet: www.rp-kassel.de
Mail: presse@rpks.hessen.de
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Kölnische Straße 48-50
34117 Kassel
Telefon: 0561 7299-0
Fax: 0561 7299-220
Internet: www.llh-hessen.de
Mail: zentrale@hdlgn.de

Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Landeskirchenamt
Wilhelmshöher Allee 330
34131 Kassel
Telefon: 0561 9378-0
Fax: 0561 9378-400
Internet: www.ekkw.de
Mail: medio.ks@ekkw.de

Generalvikariat der Diözese Fulda
Paulustor 5
36037 Fulda
Telefon: 0661 87-0
Fax: 0661 87-578
Internet: www.bistum-fulda.de
Mail: personalabteilung@bistum-fulda.de

Rechtsanwälte

Rechtsanwaltskammer Frankfurt
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 170098-01
Fax: 069 170098-50
Internet: www.rechtsanwaltskammer-ffm.de
Mail: info@rechtsanwaltskammer-ffm.de

Patentanwälte

Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München
Telefon: 089 242278-0
Fax: 089 242278-24
Internet: www.patentanwalt.de
Mail: dpak@patentanwalt.de

Notare

Notarkammer Frankfurt
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt
Telefon: 069 170098-02
Fax: 069 170098-25
Internet: www.bnotk.de
Mail: info@notarkammer-ffm.de

Steuerbüros

Steuerberaterkammer Hessen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Bleichstraße 1
60313 Frankfurt am Main
Telefon: 069 153002-0
Fax: 069 153002-60
Internet: www.stbk-hessen.de
Mail: geschaeftsstelle@stbk-hessen.de
Wirtschaftsprüferkammer
Raustraße 26
10787 Berlin
Telefon: 030 726161-0
Fax: 030 726161-212
Internet: www.wpk.de
Mail: admin@wpk.de
Landesgeschäftsstelle Hessen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Thüringen
Sternstraße 8
60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 3650626-30
Fax: 069 3650626-32
Internet: www.wpk.de
Mail: lgs-frankfurt@wpk.de

Medizin

Medizinische Fachangestellte

Landesärztekammer Hessen
Im Vogelgesang 3
60488 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97672-0
Fax: 069 97672-128
Internet: www.laekh.de
Mail: laek.hessen@laekh.de

Zahnmedizinische Fachangestellte

Landesärztekammer Hessen
Rhonestraße 4
60528 Frankfurt am Main
Telefon: 069 427275-0
Fax: 069 427275-105
Internet: www.lzkh.de
Mail: box@lzkh.de

Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte

Landesapothekerkammer Hessen
Am Leonhardsbrunn 5
60487 Frankfurt am Main
Telefon: 069 979509-12
Fax: 069 979509-22
Internet: www.apothekerkammer.de
Mail: info@apothekerkammer.de

Tierarzthelfer

Landestierärztekammer Hessen
Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen
Telefon: 06127 9075-0
Fax: 06127 9075-23
Internet: www.ltk-hessen.de
Mail: ltk-hessen@t-online.de

Soziales / Pflege / Gesundheitsberufe

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Sitz Darmstadt
Heinrich-Hertz-Straße 5
64295 Darmstadt
Telefon: 0611-3259 100
Telefax: 06151-12 6347
Internet: www.hlfgp.hessen.de
Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de


Berufswahl-Magazin „Karriere mit Lehre“

Das Magazin "Karriere mit Lehre" richtet sich gezielt an die Schulabgänger:innen im Wirtschaftsraum Fulda und enthält zahlreiche Tipps und Informationen rund um die Berufswahl.
Der beliebteste Teil der Broschüre ist ein von der IHK erstellter Ausbildungsatlas, der nahezu alle Ausbildungsbetriebe im IHK-Bezirk Fulda mit Adresse und dem jeweils angebotenen Ausbildungsberuf auflistet.

Die Broschüre wird in Zusammenarbeit von Parzellers Buchverlag und von der Industrie- und Handelskammer herausgegeben und von der Agentur für Arbeit und vom Staatlichen Schulamt unterstützt.
Die aktuelle digitale Auflage finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 15958 KB), die Printversion liegt abholbereit im Infocenter der IHK-Fulda.

Einstiegsqualifizierung mit IHK-Zertifikat

Betriebliche Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Türöffner in Ausbildung oder Beschäftigung. Sie richten sich an Jugendliche, die noch nicht reif für eine klassische Ausbildung sind. Für Unternehmen sind die "EQs" eine weitere Option, Talente zu entdecken.
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen: Die betriebliche Einstiegsqualifizierung hat sich bewährt und ist für Jugendliche und Betriebe eine große Chance. Denn mehr als 60 Prozent der EQ-Absolventen erhalten im Anschluss einen Ausbildungsplatz.
Gerade für Leistungsschwächere sind "EQs" somit eine hervorragende Brücke in eine betriebliche Ausbildung. Darum will die Wirtschaft im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung jährlich 20.000 EQ-Plätze zur Verfügung stellen.

Was ist eine Einstiegsqualifizierung?

  • Jugendliche erhalten mit der Einstiegsqualifizierung die Möglichkeit, in einem Zeitraum von vier bis zwölf Monaten Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen.
  • Mehr als 100 verschiedene "EQs" werden inzwischen von den IHKs angeboten – zum Start im Juni 2004 waren es noch zehn. Das heißt, es gibt jetzt für eine Vielzahl von Berufen eine solche Einstiegsmöglichkeit, so z. B. bei den Metallberufen die EQ Bauteileherstellung, bei den Umweltberufen die EQ Recycling und bei den gastgewerblichen Berufen die EQ Speisenvorbereitung.
  • EQs bieten Chancen für Jugendliche, die noch nicht voll für eine klassische Ausbildung geeignet sind – künftig auch verstärkt für Flüchtlinge.
Weitere Informationen zum Thema "Einstiegsqualifizierungen" erhalten Sie hier.

Hessischer Ausbildungsatlas

Die IHK Fulda im Hessischen Azubi-Atlas.

Der Hessische Azubi-Atlas präsentiert die bei den zehn hessischen IHKs registrierten Ausbildungsbetriebe mit ihrem vielfältigen Spektrum von Ausbildungsberufen. Im hessischen Ausbildungsatlas finden Sie alle aktiven Ausbildungsbetriebe im Verantwortungsbereich der IHK Fulda.
Gleichzeitig zeigt er die aktuellen Lehrstellenangebote der DIHK-Lehrstellenbörse für ganz Hessen und verlinkt zu den jeweiligen Angebotsseiten.
Nutzen Sie auch die Filterfunktionen, die Infos, den Vollbildmodus und die Zoomfunktionen.




Parents' Dinner - Elternabende zur beruflichen Orientierung

Das private Umfeld hat einen großen Einfluss auf den Berufswahlprozess von Jugendlichen – wir helfen Ihnen Ihr Kind bei der beruflichen Orientierung zu unterstützen.
Unsere Online-Elternabende geben wichtige Hinweise zu Fragen rund um die berufliche Orientierung. Das Angebot richtet sich an alle, die noch nicht wissen, wie es nach der Schule weitergeht und zeigt, welche Karrierechancen Ihre Kinder durch eine duale Ausbildung erhalten - unabhängig von der Klassenstufe oder Schulform.
Jeden 4. Dienstag im Monat von 18:00 - 19:00 Uhr lädt eine hessische Industrie- und Handelskammer (IHK) gemeinsam mit einem regionalen Unternehmen zu einem solchen Infoabend, der auch genügend Platz für Ihre Fragen und Anliegen lässt. In entspannter Atmosphäre können Sie, gerne gemeinsam mit Ihren Kindern, Informationen über die Karrieremöglichkeit Ausbildung erhalten. Jedes teilnehmende Unternehmen gibt Einblicke in seine Praxis und damit tolle Jobs, die auch für Ihren Nachwuchs interessant sein können.

Anmeldung

Melden Sie sich jetzt über diesen Link an.
Jeder Termin ist einzigartig – melden Sie sich daher gerne für mehrere Abende an, unabhängig von Ihrem Wohnort. Die Veranstaltungen werden nicht aufgezeichnet und sind kostenlos.

Termine und Gastgeber

23.09.25 IHK Fulda Deutsche Bahn AG

Standort des Unternehmens: Fulda, Frankfurt/Main
Ausbildungsberufe: Baugeräteführer Stopftechnik, Kaufmann / Kauffrau für Verkehrsservice im ICE, Lokführer, Industriemechanikern, Mechatroniker, Zugverkehrssteuerer, Elektroniker für Betriebstechnik, Gleisbauer, Kaufmann / Kauffrau für Verkehrsservice, Kaufmann / Kauffrau für Verkehrsserice im Reisezentrum, Lokrangierführer, Elektrotechnik Nachrichten- und Kommunikationstechnik
Über das Unternehmen: Die Deutsche Bahn setzt mit ihrer Strategie „Starke Schiene“ voll auf Wachstum im Personen- und Güterverkehr und den Ausbau der Kapazitäten. Unter dem Strich werden mehr Züge, mehr Trassen und mehr Mitarbeitende die klimafreundliche Schiene pünktlicher, moderner und damit deutlich wettbewerbsfähiger machen. Rund 336.000 Menschen arbeiten weltweit für die Deutsche Bahn, rund 217.000 davon in Deutschland. Es gibt 50 verschiedene Ausbildungsberufe und um die 500 verschiedenen Berufsbilder. Um die ehrgeizigen Vorhaben zu realisieren, braucht das Unternehmen Unterstützung und möchte in den nächsten Jahren 100.000 neue Mitarbeitende einstellen.
Link zur Karriereseite: Deutsche Bahn

28.10.25 IHK Lahn-Dill – Elkamet Kunststofftechnik GmbH

Standort des Unternehmens: Georg-Kramer-Straße 3, 35216 Biedenkopf
Ausbildungsberufe: Verfahrensmechaniker/in für Kunststofftechnik und Kautschuktechnik, Werkzeugmechaniker/in – Fachrichtung Formentechnik, Industriemechaniker/in, Elektroniker/in Fachrichtung Betriebstechnik, Technische/r Produktdesigner/in Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion, IT Fachinformatiker/in Fachrichtung Systemintegration, Industriekaufleute
Über das Unternehmen: Elkamet Kunststofftechnik GmbH ist ein familiengeführtes, exportstarkes Unternehmen mit Hauptsitz in Biedenkopf und über 1.200 Mitarbeitenden an sechs Standorten weltweit. Seit 1955 entwickeln und fertigen wir technisch anspruchsvolle Kunststoffprodukte – darunter Profile, Tanks und Leuchten-Komponenten für die Fahrzeug- und Lichtindustrie. Mit innovativen Verfahren, einem hohen Qualitätsanspruch sowie dem Fokus auf Nachhaltigkeit und moderne Technologien sind wir ein verlässlicher Partner für Kunden weltweit.
Link zur Karriereseite: Elkamet Kunststofftechnik GmbH

25.11.25 IHK Limburg – das Unternehmen wird zeitnah bekanntgegeben

Virtuelle Pinnwand mit allen Infos

Alle Präsentationen und weiterführende Informationen aus den jeweiligen Elternabenden finden Sie gesammelt auf dieser virtuellen Pinnwand.
Unter “Weitere Informationen” finden Sie zudem den Flyer zu den Parents’ Dinner, den Sie gerne herunterladen und an Bekannte weiterleiten können.

Datenschutzhinweis: Für alle Veranstaltungen gilt die Datenschutzerklärung von BO Hessen.

Hessen-Technikum: Zukunft erleben!

Das Hessen-Technikum ermöglicht (Fach-)Abiturientinnen das praktische Erleben von MINT durch eine einmalige Kombination aus Schnupperstudium und Unternehmenspraktika. Im Umfang eines halben Jahres lernen die Teilnehmerinnen, die "Technikantinnen", verschiedene MINT-Bereiche ganz praktisch kennen.

Was ist MINT?

MINT heitßt: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Die MINT-Fachbereiche bilden den zentralen wirtschaftlichen Innovationssektor.

Wie funktioniert das Hessen-Technikum?

Das Hessen-Technikum ist ein Förderprogramm zur Studien- und Berufsorientierung für Frauen mit Hochschulzugangsberechtigung. Es besteht aus der Kombination von Schnupperstudium und Unternehmenspraktika. Hier können junge Frauen über einen Zeitraum von einem halben Jahr gleich mehrere Studiengänge der Hochschule Fulda mit MINT-Fokus kennenlernen und parallel wertvolle Praxiserfahrung in zwei verschiedenen Unternehmen der Region sammeln.
Von Oktober bis März schnuppern sie dabei an einem Tag in der Woche Hochschul-Luft und arbeiten an den anderen vier Tagen in erst einem, dann in dem zweiten Unternehmen als Praktikantin mit. Für den Einsatz erhalten sie in der Regel eine monatliche Vergütung.
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Was passiert an den Hochschultagen?

Ob Teilnahme an regulären Vorlesungen, Laborübungen oder Treffen mit Studierenden und Professoren der Fachbereiche. Dei Teilnehmerinnen erwartet ein spannendes Programm, welches durch Sonderveranstaltungen wie spezielle Trainings bzw. Workshops, Netzwerktreffen mit anderen Frauen im MINT-Sektor oder Exkursionen ergänzt wird. Die vorgestellten Fachbereiche sind Angewandte Informatik, Elektro- und Informationstechnik, Lebensmitteltechnologie und Oecotrophologie.

Was passiert im Praktikum?

Über einen Zeitraum von jeweils drei Monaten wird an vier Tagen in der Woche bei zwei verschiedenen Praxispartnern in der Region Fulda ein Praktikum absolvieren. Dort können diverse Berufe kennengelernt und ausprobieren werden: Beispielsweise Ingenieurin, Konstrukteurin, Laborantin, Produktentwicklerin, Mathematikerin oder Informatikerin.
Begleitet werden die Teilnehmerinnen in dieser Zeit von einem Mentor. Das Praktikum kann bei einem möglichen Einstieg ins Studium je nach Studienordnung sogar als Pflichtpraktikum angerechnet werden.

Wie kann ich mich bewerben?

Für Ihre Bewerbung füllen Sie bitte das online-Bewerbungsformular aus und reichen dies an hessen-technikum@hs-fulda.de ein. Weitere Informationen dazu, wie es dann weitergeht, erhalten Sie auf der zentralen Informationsseite zum Programm.

Kooperationsunternehmen


Praktika in Unternehmen

Ein Praktikum für Schüler oder Studierende ist ein guter Schritt zur Fachkräftesicherung. Gleichzeitig profitieren diese von einer frühzeitigen Berufsorientierung, erster Unternehmenspraxis und dem Blick über den (hoch-)schulischen Tellerrand. Damit das Praktikum zum Erfolg wird und die gewünschten Effekte eintreten, sollten Sie ein Praktikum gut vorbereiten, begleiten und nachbereiten.

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Praktika

Sie müssen bei der Einstellung und Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Dabei spielt es eine Rolle, um welche Art Praktikum es sich handelt. Hier ein kurzer Überblick:
Kein Arbeitsrecht Paragraf 26 Berufsbildungsbildungsgesetz Normales Arbeitsrecht
Echtes Praktikum (von einer Prüfungsordnung zwingend als studien- beziehungsweise ausbildungsbegleitend vorgeschrieben) Unechtes Praktikum (freiwilliges Praktikum zum Erwerb von Kenntnissen) Unechtes Praktikum (freiwilliges Praktikum mit Austausch von Arbeitsleistung gegen Vergütung)
Schülerpraktikum Volontariat Schülerferienjobs
Fachpraktikum von Fachoberschülern Anlern-
verhältnis
Anlernverhältnis
Diplomanden Einstiegs-
qualifikation
Werkstudenten
Umschulungs-
verhältnis
Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife Trainees
Einfühlungs-
verhältnis
Probearbeits-
verhältnis
Aushilfsarbeits-
verhältnis
Eingliederungs-
verhältnis
Ein-Euro-Jobs
Arbeitsbeschaffungs-
maßnahme (ABM)

Schülerpraktikum

Sinn eines Schülerpraktikums ist es, Schüler an die Arbeitswelt heranzuführen. Die Schüler sollen erste Erfahrungen mit der Berufswelt in praktischer und sozialer Hinsicht sammeln. Unter den Begriff des Schülerpraktikums fällt nicht nur das klassische (Plicht-)Betriebspraktikum, sondern beispielsweise auch das freiwillige Betriebspraktikum, das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie das Praktikum zum Abschluss des Bildungsganges „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung (IBA)“.
Zur Vorbereitung des Praktikums stellt die DIHK verschiedene Musterunterlagen zur Verfügung, wie etwa eine Praktikumsvereinbarung, Praktikumspläne und Bewertungsbögen. Alle Downloads finden Sie hier.

Gesetzliche Regelungen beim verpflichtenden Schülerpraktikum

Art der Tätigkeit Schüler, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen, dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) Kinder (unter 15 Jahre): 7 Stunden
Jugendliche (15 bis unter 18 Jahren und keine Vollschulzeitpflicht): 8 Stunden
Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit Kinder (unter 15 Jahre): 35 Stunden
Jugendliche (15 bis unter 18 Jahren und keine Vollschulzeitpflicht): 40 Stunden
Ruhepausen Ruhepausen müssen im Voraus feststehen und sind abhängig vonder Arbeitszeit:
Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden: 30 Minuten
Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 60 Minuten
Tägliche Freizeit Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
Nachtruhe 20:00 – 6:00 Uhr
Beschäftigungsdauer 5 Tage pro Woche
Ruhetag Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist verboten (Ausnahme u.a. in der Gastronomie, siehe JArbSchG §§ 16-18)
Arbeitsschutz Praktikanten dürfen keine Arbeiten verrichten, die sie körperlich oder seelisch zu sehr belasten.
Ausnahmen: Schutz ist durch Praktikumsbetreuer oder anderen Fachkundigen gewährleistet
Verordnung: Gefahrenstoffverordnungen mit speziellen technischen Regeln und einschlägige Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Entsprechende Belehrungen des Praktikanten müssen vor Praktikumsbeginn durchgeführt und sollten quittiert werden.
Urlaub Der Schülerpraktikant hat mangels eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses keinen Anspruch auf Urlaub.
Vergütung/Bezahlung Kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung. Diese kann allerdings freiwillig gezahlt werden. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht.
Sozialversicherung Sofern kein Arbeitsentgelt geleistet wird, sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Unfallversicherung Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, unterliegen Schülerbetriebspraktika der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Schülerbetriebspraktikanten sind auf dem Hin- und Rückweg sowie während ihrer Tätigkeit als Praktikant unfallversichert.
Haftpflichtversicherung Der Schulträger muss für die Dauer des Schülerpraktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und die dafür entstehenden Kosten übernehmen.
Datenschutz/Schweigepflicht Wenn Schüler während des Praktikums Zugang zu Daten haben, die unter die DSGVO und/oder das BDSG fallen, sind sie auf die Schweigepflicht hinzuweisen und dazu schriftlich zu verpflichten.
Stand: September 2025

Wie und wo man Praktikanten finden kann

Ähnlich der Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist mit der Suche nach denen, die zu dem Unternehmen passen und die geplanten Aufgaben zufriedenstellend erfüllen werden, ein gewisser Aufwand verbunden. Bei der Suche sollen Ihnen folgende Angebote behilflich sein:
Hinweis: Eine Vermittlung von Praktikumsstellen kann durch uns nicht erfolgen!

Tipps zur Vorbereitung und Durchführung eines Praktikums

Mit einer guten Vorbereitung des Praktikums vermeiden Sie häufig auftretende Probleme bei der Durchführung. So sollte beispielsweise eine Praktikumsvereinbarung abgeschlossen werden und mithilfe einer Checkliste überprüft werden, ob die wichtigsten Punkte bei der Vorbereitung berücksichtigt wurden. Eine erste Hilfestellung bietet hier der “Leitfaden Schülerpraktikum” der DIHK.

Abmahnung und Kündigung

Berufsausbildungsverhältnisse sind hinsichtlich ihrer Kündigung nur bedingt mit Arbeitsverhältnissen zu vergleichen. Zumal der Auszubildende dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung schuldet, sondern vielmehr die Ausbildungsbereitschaft. Aufgrund dieser besonderen Zielrichtung und der Zweckbestimmung des Berufsausbildungsverhältnisses ist eine Kündigung des Auszubildenden nur eingeschränkt möglich.

Abmahnung

Die Abmahnung stellt eine individualrechtliche Erklärung des Ausbildenden an den Auszubildenden dar, die diesem deutlich machen soll, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung hat damit eine Rüge- und eine Warnfunktion. Sie bezweckt vorrangig, dass dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird und er sich zukünftig vertragsgemäß verhält. Als milderes Mittel ist die Abmahnung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich vor der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Form der Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Ein Kündigungsschreiben muss immer in Schriftform erfolgen – also als physisches Dokument. Eine digitale Zustellung per E-Mail oder Chatnachricht sowie eine mündliche Kündigung sind ungültig.

Unwirksamkeit einer Kündigung

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Richtlinien zur Führung des Ausbildungsnachweises

Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses (BBA) erlässt die Industrie- und Handelskammer Fulda folgende Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheft) im Verantwortungsbereich der IHK Fulda. Die Richtlinien zum Führen der Nachweise regelt der BBA der jeweils betreuenden IHK. Insofern gelten die hier beschriebenen Vorgaben auch für Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag bei der IHK Fulda registriert ist, auch wenn diese eine Berufsschule außerhalb des Landkreises Fulda besuchen oder von der IHK Fulda an eine andere IHK zur Prüfung überstellt werden.

Richtlinien für das Führen von Ausbildungsnachweisen

  1. Der Ausbildungsbetrieb hat dem/der Auszubildenden das Führen des Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit (siehe Ausbildungsordnung) zu ermöglichen und ihn dazu anzuhalten.
  2. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Führung zu überwachen und regelmäßig abzuzeichnen.
  3. Wird der Ausbildungsnachweis unter Nutzung eines PCs mit entsprechender Software (z.B. Word) geführt, muss sich die Gestaltung der Berichte an dem Layout der IHK-Berichtshefte orientieren. Entsprechende Vorlagen finden Sie auf der rechten Seite unter “Weitere Informationen”.
  4. Das Führen des Ausbildungsnachweises ist eine Pflicht des Auszubildenden. Wiederholt auftretende Mängel, unvollständige Ausbildungsnachweise oder eine Missachtung dieser Pflicht durch die Auszubildenden berechtigen den Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) zur Abmahnung bzw. in Wiederholungsfällen zur Kündigung.
  5. Der Ausbildungsnachweis ist eine Zulassungsvoraussetzung zur IHK-Abschlussprüfung. Die Berichte müssen im IHK-Bildungsportal von den Auszubildenden hochgeladen werden. Der Upload muss bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erfolgen.
    Die Ausbildungsnachweise müssen bis zum letzten Tag der Ausbildung geführt werden. Fehlende Nachweise oder erkannte Mängel sind in der von der IHK gesetzten Frist nachzureichen bzw. zu beheben.

Kaufmännische und verwandte Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsnachweis in kaufmännischen und verwandten Ausbildungsberufen ist in Form monatlicher Berichte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 397 KB) zu führen. Als Themen sind die betrieblichen Ausbildungstätigkeiten zugrunde zu legen, wobei diese ggf. von dem Ausbilder vorgegeben und dabei auf den Ausbildungszeitplan (sachliche und zeitliche Gliederung) abzustimmen sind. Der Ausbilder hat die Berichte monatlich zu sichten und abzuzeichnen.

Gewerblich-technische Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsnachweis in gewerblich-technischen Ausbildungsberufen ist mit täglichen Eintragungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 298 KB)zu führen. Darüber hinaus hat der Auszubildende monatlich mindestens einen Bericht zu verfassen, dessen Thema oder Zeichnung auf den Ausbildungszeitplan (sachliche und zeitliche Gliederung) abgestimmt sein muss. Der Ausbilder hat die Tagesberichte wöchentlich zu sichten und abzuzeichnen. Monatsberichte müssen monatlich unterschrieben werden.

Umschüler

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht für Umschüler keine Verpflichtung zum Führen von Ausbildungsnachweisen vor. Dennoch empfiehlt die IHK Fulda allen Umzuschulenden aus Gründen der Dokumentation das Führen entsprechend der zuvor genannten Punkte.

Ausbildungsnachweis als Prüfungszulassung / Upload

Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung und muss vom Auszubildenden bis zum jeweiligen Anmeldeschluss der IHK Fulda im IHK-Bildungsportal hochgeladen werden.
Die Ausbildungsnachweise müssen in einem PDF-Dokument hochgeladen werden. Das Hochladen eines zweiten Dokuments bewirkt, dass der erste Upload gelöscht wird. Sollten die Ausbildungsnachweise aus mehreren einzelnen PDF-Dateien bestehen, sind diese vorab zusammenzuführen. Im Internet finden Sie dazu kostenlose Programme zum Zusammenführen und Komprimieren von PDF-Dateien.

Elektronischer Ausbildungsnachweis

Ausbildungsnachweise können auch mit einem der folgenden Online-Programme geführt werden:

Ausbildungsvergütung

Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

Wonach richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung?

Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein, als im Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert.
Beispiel: Lernt ein Kaufmann für Büromanagement/eine Kauffrau für Büromanagement in einer Bank gilt die "Bankvergütung". Lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen gilt die "Gastronomievergütung” usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 226/90; 10. April 1991) ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Müssen Überstunden vergütet werden?

Der Betrieb muss Überstunden gesondert vergüten (§ 17 Abs. 3 BBiG). Er entscheidet, ob der Ausgleich in Vergütung oder Freizeit erfolgt.
Die Höhe der Überstundenvergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder aus einzelvertraglichen Regelungen.
Besteht keine solche Regelung, genügt eine Überstundenbezahlung in Höhe des normalen Stundensatzes, das heißt ohne besonderen Zuschlag.

Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit

Wenn der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht hat und diese Zeit auf die Berufsausbildung angerechnet wird, hat der Auszubildende entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.
Wird die Ausbildungszeit aus anderen Gründen verkürzt, etwa wegen eines (Fach-)Abiturs, hat der Auszubildende nicht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres.

Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

Wird die Ausbildung verlängert, hat der Auszubildende für den Verlängerungszeitraum nur einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.

Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2023:
Jahr
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
2023 620,00 Euro 731,00 Euro 837,00 Euro 868,00 Euro
2024 649,00 Euro 766,00 Euro 876,00 Euro 909,00 Euro
2025 682,00 Euro 805,00 Euro 921,00 Euro 955,00 Euro





Freistellung zur Prüfung und Berufsschule

Seit dem 1. August 2024 ist die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb auf die Ausbildungszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG).

Gleiches gilt für Prüfungen: Auch die Fahrtzeit zwischen Prüfungsort und Betrieb muss vom Ausbildungsbetrieb als Ausbildungszeit angerechnet werden.

Freistellung von Azubis für die Abschlussprüfung

An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag (BBiG § 15 Abs. 1). Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Dieser Anspruch gilt nicht für die Zwischenprüfung.
Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinanderfallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält.
Zum Beispiel: Kaufleute für Büromanagement, Kaufleute im Einzelhandel, IT-Berufe sowie weitere Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung.
Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z. B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag, nach einem Feiertag oder nach einem Berufsschultag), besteht kein Freistellungsanspruch.

Freistellung von Azubis für die Berufsschule

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, schulpflichtige Auszubildende für den Berufsschulunterricht – unter Fortzahlung der Vergütung – freizustellen (§ 15 BBiG, § 9 JArbSchG). Der Ausbildungsbetrieb muss ihnen also die Teilnahme am Unterricht ermöglichen und darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen – egal wie dringlich die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten auch sein mag.
Zudem dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden (§ 9 JArbSchG).
  1. Unterrichtsausfall
    Fällt der Unterricht aus, entfällt auch die Freistellungspflicht, so dass der Auszubildende unverzüglich in den Betrieb zurückkehren muss.
  2. Freistellung für virtuellen Unterricht
    Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für virtuellen Unterricht. Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den virtuellen Unterricht veranschlagte Zeit.
  3. Sanktionen bei Nichtfreistellung
    Stellt der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden nicht für den Schulbesuch frei, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000 Euro (bei Minderjährigen: bis 15.000 Euro) geahndet wird (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 BBiG, § 58 Abs. 5 Nr. 6 JArbSchG).

    Im Wiederholungsfall kann dem Ausbildungsbetrieb außerdem die Ausbildungsbefugnis durch die IHK entzogen werden (§ 33 BBiG).

    Auszubildende, die vom Ausbildungsbetrieb nicht für den Berufsschulbesuch freigestellt werden, sind berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb darf sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder ihnen hierfür Urlaub abziehen.

Anrechnung der Berufsschulzeit

Von der Freistellung zu unterscheiden ist die Frage der Anrechnung der Berufsschulzeit. Die Anrechnung regelt, in wie weit die Berufsschulzeit als Arbeitszeit gilt, also die betriebliche Ausbildungszeit ersetzt.
Die Anrechnung der Berufsschulzeit ist seit dem 1.1.2020 für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleich geregelt:
Grundsätzliche Anrechnungsregel
Berufsschulunterricht wird grundsätzlich mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Teilzeitunterricht
  • An einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden ist der Auszubildende für den gesamten Tag freizustellen. Dieser Berufsschultag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen. (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG; § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Anrechnungspflicht gilt auch, wenn der Berufsschultag außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit liegt.
    Beispiel 1:
    Die betriebliche Ausbildungszeit beträgt Montag bis Donnerstag jeweils 7,5, freitags nur 6 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit beträgt daher 7 Stunden und 12 Min. Der Azubi muss freitags zur Berufsschule, diese dauert sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Der Berufsschulbesuch ist also mit 7:12 Stunden anzurechnen, auch wenn die freitägliche betriebliche Ausbildungszeit nur 6 Stunden beträgt. Der Auszubildende hat also einen “überschießenden” Freistellungsanspruch an den anderen Tagen von insgesamt 1:12 Stunde.

    Beispiel 2:
    Der über fünfstündige Berufsschultag ist montags. Montags wird im Ausbildungsbetrieb nicht gearbeitet. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden (dienstags bis samstags, jeweils 8 Stunden). Der Berufsschulbesuch ist also mit acht Stunden anzurechnen, auch wenn der Berufsschultag außerhalb der Ausbildungszeit liegt. Der Auszubildende kann also nur noch 32 Stunden im Betrieb ausgebildet werden.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche (mit mehr als 5 Unterrichtsstunden) wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit angerechnet. Pausenzeiten gelten hier als Unterrichtszeit und damit als Arbeitszeit.

    Beispiel:
    Der Berufsschulbesuch dauert 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Er beginnt um 8 Uhr und endet um 12:25 (= 4:25 h). Die Berufsschulzeit ist damit mit 4:25 Stunden auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
  • Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
Blockunterricht
  • Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten (an mindestens 5 Tagen) mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, das heißt in dieser Woche ist die Ausbildungszeit durch den Berufsschulbesuch erfüllt.
  • Die Anrechnungsregel gilt nur, wenn der Unterricht auch stattfindet, also nicht, wenn der Unterricht beispielsweise an einem Tag ausfällt. Dann erfolgt die Anrechnung der Berufsschulzeit nach der Grundregel (= tatsächliche Unterrichtszeit + Pausen mit Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte).
Unzumutbarkeit
Als unzumutbar ist die Rückkehr in den Betrieb nach der Berufsschule dann zu betrachten, wenn die im Rahmen der betriebsüblichen beziehungsweise gesetzlich höchstens zugelassenen Restausbildungszeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre.

Gesetze rund um Ausbildung

Wie in einem klassischen Arbeitsverhältnis, finden auch in der Ausbildung viele der bekannten Gesetze rund um Arbeitsschutz, Kündigung oder Urlaub anwendung. Hinzu kommen Gesetze zum Jungendschutz, der Berufsbildung oder der Ausbildertätigkeit.

Lernortkooperation

Berufsschule und Betriebe wirken zusammen

Ausgebildet wird in:
  • Betrieben der Wirtschaft
  • in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere im öffentlichen Dienst
  • in freien Berufen und Haushalten (betriebliche Berufsbildung)
  • in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
  • sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung)
statt. Im bewährten Dualen System wirken die Lernorte Berufsschule und Betrieb bei der Berufsausbildung in Lernortkooperationen zusammen.


Wichtige Themenkreise der Lernortkooperation sind vor allem:

  • Absprachen über Organisationsformen des Berufsschulunterrichtes
  • Vorstellung von Ausbildungsmethoden und Projekten
  • Erfahrungsaustausch über Prüfungen und Prüfungsergebnisse
  • Einführung neuer und neu geordneter Ausbildungsberufe
  • Gegenseitige Information über Auszubildende und Ausbildung
  • Abstimmung von Ausbildungsinhalten
  • Entwicklung von didaktischen Materialien
  • Gemeinsame und gegenseitige Weiterbildung

Betriebspraktika für Lehrkräfte

Die Industrie- und Handelskammer Fulda initiiert und fördert Lernortkooperationen in der Region Osthessen. Dabei sind die Informationsforen „Ausbildungsbetrieb-Berufsschule-IHK“ integraler Bestandteil und Motor aktiver Lernortkooperationen. Sie werden von den heimischen Berufsschulen und der IHK Fulda gemeinsam organisiert.


Informationsforen / Lernortkooperationen werden für die folgenden Berufsgruppen organisiert:

  • Banken
  • Großhandel
  • Büroberufe
  • Industrie
  • Gastronomie
  • IT-Berufe
  • Industrielle Metallberufe
  • Industrielle Elektroberufe
  • Mediengestalter
  • Gastronomieberufe
Die Veranstaltungen finden im Frühjahr und im Herbst statt.

Neuerungen im Berufsbildungsgesetz

Am 1. August 2024 ist das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten und bringt umfassende Änderungen und Erweiterungen im bestehenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich.

Validierung beruflicher Kompetenzen

Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Auf Anregung des Bundesrates wurde eine Altersgrenze von 25 Jahren festgelegt.

Die neuen Regelungen zum Feststellungsverfahren sind ab 1. Januar 2025 anzuwenden. Aktuell liegt noch keine „Verfahrensverordnung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor. Diese Verordnung soll weitere Details des beruflichen Feststellungsverfahrens regeln. Eine Antragsstellung ist daher frühestens ab Januar 2025 möglich.

Digitaler Ausbildungsvertrag und Empfangsnachweis

Um einen zeitgemäßen, vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, ist der in § 11 Absatz 1 BBiG verankerte Ausschluss der elektronischen Form beim Ausbildungsvertrag aufgehoben worden. Zudem wird die Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsverhältnisses in Textform ermöglicht. Dabei muss sichergestellt sein, dass sich der Vertragstext beim Empfänger abspeichern und ausdrucken (zum Beispiel als PDF) lässt. Dies gilt auch für Vertragsänderungen wie Abkürzungen oder Verlängerung der Ausbildungszeit.

Darüber wird gemäß § 11 Absatz 2 BBiG bei elektronischer Abfassung des Vertragstextes der Empfang an Auszubildende und deren gesetzliche Vertreter und Vertreterinnen zu dokumentieren (Empfangsnachweis) sein. Auszubildende werden entsprechend der Neuregelung verpflichtet, den Empfang des Vertragstextes zu bestätigen. Der Vertragstext und der Empfangsnachweis sind von den ausbildenden Unternehmen für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.

Die elektronischen Kontaktdaten (zum Beispiel E-Mail) des Auszubildenden, der gesetzlichen Vertreter sowie des Ausbildenden sind verpflichtend anzugeben.
Eine Änderung des digitalen Ausbildungsvertrags im Online-Portal wird derzeit vorbereitet.

Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit

Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen.

Mobiles Ausbilden

Im § 28 Absatz 2 BBiG ist die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch digital mobil auszubilden, verankert. Ausbildungsteile können nun unter bestimmten Voraussetzungen digital und mobil durchgeführt werden, was größere Flexibilität und Anpassung an moderne Technologien ermöglicht.
Dafür müssen mindestens drei Bedingungen erfüllt werden:
  • Um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln, muss Informationstechnik eingesetzt werden.
  • Die Ausbildungsinhalte, die während mobiler Ausbildung erlernet werden sollen, müssen dafür geeignet sein. Auch die Aufenthaltsorte von Azubi und Ausbildenden während der mobilen Ausbildung müssen geeignet sein.
  • Die Ausbildungsinhalte dürfen nicht schlechter vermittelt werden als im Betrieb. Das heißt: Ausbildende oder Ausbildungsbeauftragte müssen zu betriebsüblichen Zeiten jederzeit erreichbar sein, den Lernprozess steuern und auch die Lernfortschritte weiterhin kontrollieren können.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden können. Eine vollständige “mobile Ausbildung” ist dadurch ausgeschlossen.

Zudem erfolgt eine Ergänzung in § 14 BBiG, die die von den Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsmittel im Hinblick auf das nun nach § 28 BBiG ermöglichte digitale mobile Ausbilden präzisiert. Hierfür zusätzlich erforderliche Hard- und Software (zum Beispiel Laptop) ist für die Auszubildenden dem Sinn und Zweck dieser Ausbildungsform entsprechend auch außerhalb der Ausbildungsstätte zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen: BiBB-Empfehlung Mobiles Ausbilden

Digitales Ausbildungszeugnis

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann seit dem 1. August 2024 mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

Eröffnung einer virtuellen Prüfungsteilnahme für Prüfende als Option

Gemäß § 42a BBiG kann die IHK bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfende unter Einsatz von Videotechnik unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen. Mindestens ein Prüfer/eine Prüferin muss beispielsweise vor Ort in Präsenz anwesend sein.
Die DIHK hatte zum Referentenentwurf des BVaDIG im Dezember 2023 ausführlich Stellung bezogen: DIHK-Stellungnahme Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz

Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Damit in einer Ausbildung alles glatt läuft und auch der Lehrauftrag angemessen erfüllt wird, gibt es eine ganze Hand voll rechlticher Rahmenbedingungen: Vom Ausbildungsvertrag, Probezeit und Vergütung bis hin zur Teilzeitausbildung, Kündigung oder Prüfung. Hier haben wir alles kurz und bündig zusammengefasst.

Welche Aufgaben hat die IHK in der Berufsausbildung?

  • Beratung der Betriebe und Auszubildenden in Ausbildungsfragen
  • Ausbildungseignung der Betriebe überprüfen
  • Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen
  • Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Azubi und Ausbildenden
  • Zwischen- und Abschlussprüfungen durchführen
  • Betreuung von Weiterbildungsmaßnahmen
  • Weiterbildungsberatung

Wann ist ein Betrieb zur Ausbildung geeignet? (§ 27 BBiG)

  • Wenn der Betrieb nach Art, Umfang und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist.
  • Wenn der Betrieb dafür sorgen kann, dass Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungsordnung aufgeführt sind, in vollem Umfang vermittelt werden.
  • Erforderlichenfalls können Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Betriebsstätte erfolgen.
  • Wenn ein verantwortlicher Ausbilder vorhanden ist.

Wer darf ausbilden? (§ 28, 29 und 30 BBiG)

  • Ausbildender
    Azubis einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Beschäftigungsverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht, oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen worden ist.
  • Ausbilder
    Ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die vorgeschriebenen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.
    Die beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt und die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Welche Inhalte muss der Ausbildungsvertrag enthalten? (§ 11 BBiG)

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • ggf. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Urlaubsanspruch,
  • Kündigungsvoraussetzungen des Ausbildungsvertrages,
  • Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
  • Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch).

Welcher Urlaubsanspruch besteht für Auszubildende? (§ 19 JArbSchG)

Die Dauer des Urlaubes richtet sich u. a. nach dem Alter des Azubi. Er beträgt
  • für noch nicht 18 Jahre alte Azubis mindestens 25 Werktage.
  • für noch nicht 17 Jahre alte Azubis mindestens 27 Werktage.
  • für noch nicht 16 Jahre alte Azubis mindestens 30 Werktage.
  • und für volljährige Azubis mindestens 24 Werktage.
  • Während des Urlaubes darf der Azubi keine dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbsarbeiten leisten.

Wer benötigt die ärztliche Untersuchung? (§ 32 JArbSchG)

  • Hat ein Azubi zu Beginn der Ausbildung sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so muss er eine ärztliche Untersuchungsbescheinigung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorweisen.
  • Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14 Monate sein.
  • Auch ist eine Nachuntersuchung bei Jugendlichen, die vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres gemacht wurde, vorzulegen.
  • Die Kosten trägt das Land.

Was ist bei der Probezeit zu beachten? (§ 20 BBiG)

  • Die Probezeit muß mindestens einen, darf höchstens vier Monate betragen.
  • Der Betrieb soll sich ein klares Urteil über die Eignung und Neigungen des Azubis verschaffen.
  • In dieser Zeit soll der Azubi sich ein Bild darüber machen, ob ihm sein gewählter Beruf wirklich liegt.
  • In der Probezeit können beide Vertragspartner täglich, ohne Angabe von Gründen, kündigen.

Wie muss die Ausbildungsvergütung geregelt werden? (§17 BBiG)

  • Die Vergütung muss angemessen sein.
  • Sie soll jährlich steigen.
  • Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats gezahlt werden.
  • Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist bei den Ausbildungsberufen unterschiedlich

Wann kann die Ausbildungszeit verkürzt werden? (§ 8 BBiG)

  • Bei Realschulabschluss kann die Ausbildung um 6 Monate verkürzt werden.
  • Bei Fachhochschulreife oder Abitur sogar um 12 Monate.
  • Auch kann eine Ausbildung durch eine vorangegangene oder begonnene Berufsausbildung in einem anderen oder dem gleichen Beruf verkürzt werden.
  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung einer Verkürzung besteht, wenn der Azubi ein fachspezifisches Berufsgrundbildungsjahr oder die zweijährige Berufsfachschule absolviert hat.

Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG)

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Und: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle für die Teilzeitausbildung? Im Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 667 KB) erfahren Sie die Details.

Wann kann das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden? (§ 22 BBiG)

  • Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden.
  • Das Ausbildungsverhältnis kann in folgenden Fällen schriftlich gekündigt werden:
    1. In der Probezeit von beiden Parteien ohne Fristen und ohne Angabe von Gründen.
    2. Nach der Probezeit vom Azubi mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist, wenn er die Ausbildung aufgeben oder in einem anderen Beruf ausgebildet werden will.
    3. Nach der Probezeit von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wann endet die Ausbildungszeit? (§ 21 BBiG)

  • Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungszeit.
  • Wird die Abschlussprüfung vorzeitig bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehensdatum der Prüfung.
  • Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Azubi vom Betrieb verlangen, das Ausbildungsverhältnis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung zu verlängern, höchstens aber um ein Jahr.
  • Am Ende des Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildende dazu verpflichtet, dem Azubi ein Zeugnis auszustellen.

Welche Inhalte enthält das Zeugnis? (§ 16 BBiG)

Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse Auskunft geben (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Azubis sind in dem Zeugnis auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).

Was ist beim Wehrdienst nach der Ausbildung zu beachten?

  • Wehrpflichtige sind verpflichtet das voraussichtlich Ende ihrer Ausbildungszeit dem Kreiswehrersatzamt (KWE) mitzuteilen.
  • Um eine größere "Leerlaufzeit" zwischen Abschluss und Einberufung zu vermeiden, sollte das zuständige KWE unmittelbar nach der Probezeit und bei nachträglicher Verkürzung sofort informiert werden.
  • Bei zu kurzfristiger Mitteilung ist mit einer späteren Einberufung, somit mit einer evtl. Verschlechterung der Arbeitsmarktchancen bzw. Übernahme zu rechnen.

Sonst noch Fragen und Probleme? (§ 76 BBiG)

Die Industrie- und Handelskammer beschäftigt Ausbildungsberater. Diese geben Auskünfte über alle Fragen der Berufsausbildung. Sie beraten kompetent und kostenlos.
Ihre Ausbildungsberater bei der IHK Fulda:

Für gewerblich-technische Ausbildungsberufe:

Armin Gerbeth
Telefon: 0661 284-32
E-Mail: gerbeth@fulda.ihk.de

Für kaufmännische Ausbildungsberufe:

Denise Otto
Telefon: 0661 284-63
E-Mail: otto@fulda.ihk.de
Beate Möller
Telefon: 0661 284-26
E-Mail: moeller@fulda.ihk.de

Was tun bei Streitigkeiten, die sich nicht durch Beratung lösen lassen?

  • Zuständig bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis zwischen Azubi und Ausbildenden ist das Arbeitsgericht.
  • Vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes muss aber zur Beilegung von Streitigkeiten der von der zuständigen Stelle errichtete Schlichtungsausschuss angerufen werden.
  • Der Ausschuss der zuständigen Stelle besteht aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher Zahl.
  • Beide Streitparteien müssen von diesem Gremium gehört werden.
  • Wird der von dem Ausschuss gefällte Spruch innerhalb einer Woche nicht anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach dem ergangenen Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Was ist bei der Zwischenprüfung zu beachten? (§ 48 BBiG)

  • Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden.
  • In der Ausbildungsordnung werden Inhalt und Zeitpunkt der Zwischenprüfung vorgeschrieben.

Wer wird zur Abschlussprüfung zugelassen? (§ 43 BBiG)

  • Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
  • Der Azubi muss an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und ein Berichtsheft geführt haben.
  • Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle.

Wer kann vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden? (§§ 43, 45 BBiG)

Wenn die Leistungen des Azubis es rechtfertigen, kann der Azubi vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, das heißt:
Der Azubi stellt mindestens ein halbes Jahr vor der Prüfung bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf vorzeitige Zulassung. Bei diesem Antrag werden die Leistungen des Azubis in Betrieb und Berufsschule berücksichtigt. Der Durchschnitt dieser Leistungen muss in prüfungsrelevanten Fächern besser als die Note 2,5 sein.

Was ist bei der Abschlussprüfung zu beachten? (§ 37 BBiG)

  • In anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt, die höchstens bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden dürfen.
  • Die Abschlussprüfung ist für den Azubi gebührenfrei.
  • Der Ausbildende muss den Azubi für diese Prüfung freistellen und mit dessen Zustimmung rechtzeitig anmelden.
  • Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
  • Die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung werden in der Abschlussprüfung zugrunde gelegt.

Sachbezugswerte

Seit dem 1. Januar 2022 gelten nach der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung neue Beträge. Sie sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden beispielsweise Unterkunft oder Verpflegung gewährt.
Die Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausdrücklich vor; allerdings ist die Höchstgrenze der Anrechnung für Ausbildungsverträge gesetzlich auf 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung beschränkt. Der Auszubildende muss danach in jedem Fall mindestens 25 Prozent der Bruttovergütung als Geldleistung erhalten.
Die wichtigsten Anrechnungswerte für Auszubildende lauten:

Sachbezugswerte für freie Verpflegung

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Verpflegung insgesamt
täglich
2,17 Euro
4,13 Euro
4,13 Euro
10,43 Euro
monatlich
65,00 Euro
124,00 Euro
124,00 Euro
313,00 Euro

Unterkunft belegt mit:
Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein
Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
einem Mitarbeiter
236,30 Euro
194,60 Euro
zwei Mitarbeitern
125,10 Euro
83,40 Euro
drei Mitarbeitern
97,30 Euro
55,60 Euro
mehr als drei Mitarbeitern
69,50 Euro
27,80 Euro

Die Berechnung bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat erfolgt für jeden Tag mit 1/30.
Dabei wird auf jeweils zwei Dezimalstellen berechnet, wobei die Cent aufgerundet werden, wenn sich bei der Berechnung eine dritte Dezimalstelle zwischen fünf und neun ergeben würde.

Schlichtung

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis heraus hat die Industrie- und Handelskammer Fulda einen Schlichtungsausschuss gebildet.
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung einzureichen. Anträge minderjähriger Auszubildender bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht Fulda. Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Schlichtungsverfahren hat grundsätzlich eine gütliche Einigung der Vertragspartner und ein Fortführung des Ausbildungsverhältnisses zum Ziel.
Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung der Vertragspartner an (z.B. Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses, Vergleich). Ist diese nicht möglich, kann der Schlichtungsausschuss einen Vergleich vornehmen oder einen Spruch fällen.
Den Antrag für das Schlichtungsverfahren und weitere Hinweise finden Sie rechts im Downloadbereich.

Teilzeit-Berufsausbildung

Üblich ist eine Berufsausbildung in Vollzeit. Die Ausbildung im dualen System ist die häufigste und ermöglicht in Hessen den Zugang zur Hochschule. In der dualen Ausbildung werden die theoretischen Kenntnisse in der Berufsschule vermittelt. Die praktischen Fertigkeiten erlernen Auszubildende in Betrieben oder Lernwerkstätten. Grundlage hierfür sind das Berufsbildungsgesetz (BBIG), die Handwerksordnung (HwO) und das Pflegeberufegesetz (PflBG).
Grundsätzlich ist es aber auch möglich, eine Ausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren. Das ist in § 7a BBiG und § 27b HwO und § 6 PflBG geregelt.
Voraussetzung für die Teilzeit sind jeweilige Vereinbarungen zwischen Auszubildenden und Ausbildenden über die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit. Diese Verkürzung darf aber höchstens 50% betragen.
Die zeitliche Kürzung erfolgt ausschließlich im praktischen Ausbildungsteil. Die Berufsschulzeiten bleiben in der Regel unverändert Vollzeit. Das Gesetz sieht vor, dass sich die Ausbildungsdauer entsprechend der Verkürzungen verlängert. Eine Teilzeitberufsausbildung ist aber auch wie bisher – wie in Vollzeit – in verkürzter Zeit möglich. Die Verkürzung ist sowohl zu Beginn der Ausbildung, als auch später möglich. Die für die Eintragung der Berufsausbildungsverträge zuständigen Kammern prüfen die Voraussetzungen für die Verkürzung.

Teilzeitrechner

Eingabe

Ausbildungsdauer

Die Wochenarbeitszeit muss mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit betragen.
Die Gesamtdauer kann um maximal 50 Prozent der regulären Ausbildungszeit verlängert werden.

Infomaterial

Weblabel "Wir bilden aus"

Die hessischen Industrie- und Handelskammern haben auf Nachfrage vieler Ausbildungsbetriebe ein Web-Label "Wir bilden aus" entwickelt. Mit diesem Logo können interessierte Ausbildungsbetriebe auf ihrer Homepage oder eingebettet in die E-Mails imagefördernd darauf hinweisen, dass ihr Betrieb ausbildet. Die IHK Fulda stellt das Logo aktiven Ausbildungsbetrieben aus ihrem Bezirk auf Anfrage zur Verfügung.
Sie können das Label downloaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1920 KB) oder bei der Industrie- und Handelskammer Fulda anfordern.