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Kein Arbeitsrecht | Paragraf 26 Berufsbildungsbildungsgesetz | Normales Arbeitsrecht |
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Echtes Praktikum (von einer Prüfungsordnung zwingend als studien- beziehungsweise ausbildungsbegleitend vorgeschrieben) | Unechtes Praktikum (freiwilliges Praktikum zum Erwerb von Kenntnissen) | Unechtes Praktikum (freiwilliges Praktikum mit Austausch von Arbeitsleistung gegen Vergütung) |
Schülerpraktikum | Volontariat | Schülerferienjobs |
Fachpraktikum von Fachoberschülern | Anlern- verhältnis |
Anlernverhältnis |
Diplomanden | Einstiegs- qualifikation |
Werkstudenten |
Umschulungs- verhältnis |
Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife | Trainees |
Einfühlungs- verhältnis |
Probearbeits- verhältnis |
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Aushilfsarbeits- verhältnis |
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Eingliederungs- verhältnis |
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Ein-Euro-Jobs | ||
Arbeitsbeschaffungs- maßnahme (ABM) |
Art der Tätigkeit | Schüler, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen, dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. |
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Höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) | Kinder (unter 15 Jahre): 7 Stunden Jugendliche (15 bis unter 18 Jahren und keine Vollschulzeitpflicht): 8 Stunden |
Höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit | Kinder (unter 15 Jahre): 35 Stunden Jugendliche (15 bis unter 18 Jahren und keine Vollschulzeitpflicht): 40 Stunden |
Ruhepausen | Ruhepausen müssen im Voraus feststehen und sind abhängig vonder Arbeitszeit: Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden: 30 Minuten Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 60 Minuten |
Tägliche Freizeit | Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit |
Nachtruhe | 20:00 – 6:00 Uhr |
Beschäftigungsdauer | 5 Tage pro Woche |
Ruhetag | Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist verboten (Ausnahme u.a. in der Gastronomie, siehe JArbSchG §§ 16-18) |
Arbeitsschutz | Praktikanten dürfen keine Arbeiten verrichten, die sie körperlich oder seelisch zu sehr belasten. Ausnahmen: Schutz ist durch Praktikumsbetreuer oder anderen Fachkundigen gewährleistet Verordnung: Gefahrenstoffverordnungen mit speziellen technischen Regeln und einschlägige Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Entsprechende Belehrungen des Praktikanten müssen vor Praktikumsbeginn durchgeführt und sollten quittiert werden. |
Urlaub | Der Schülerpraktikant hat mangels eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses keinen Anspruch auf Urlaub. |
Vergütung/Bezahlung | Kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung. Diese kann allerdings freiwillig gezahlt werden. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht. |
Sozialversicherung | Sofern kein Arbeitsentgelt geleistet wird, sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. |
Unfallversicherung | Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, unterliegen Schülerbetriebspraktika der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Schülerbetriebspraktikanten sind auf dem Hin- und Rückweg sowie während ihrer Tätigkeit als Praktikant unfallversichert. |
Haftpflichtversicherung | Der Schulträger muss für die Dauer des Schülerpraktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und die dafür entstehenden Kosten übernehmen. |
Datenschutz/Schweigepflicht | Wenn Schüler während des Praktikums Zugang zu Daten haben, die unter die DSGVO und/oder das BDSG fallen, sind sie auf die Schweigepflicht hinzuweisen und dazu schriftlich zu verpflichten. |
Jahr
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1. Jahr
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2. Jahr
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3. Jahr
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4. Jahr
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2023 | 620,00 Euro | 731,00 Euro | 837,00 Euro | 868,00 Euro |
2024 | 649,00 Euro | 766,00 Euro | 876,00 Euro | 909,00 Euro |
2025 | 682,00 Euro | 805,00 Euro | 921,00 Euro | 955,00 Euro |
Frühstück
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Mittagessen
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Abendessen
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Verpflegung insgesamt
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täglich
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2,17 Euro
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4,13 Euro
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4,13 Euro
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10,43 Euro
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monatlich
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65,00 Euro
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124,00 Euro
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124,00 Euro
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313,00 Euro
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Unterkunft belegt mit:
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Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein
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Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
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einem Mitarbeiter
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236,30 Euro
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194,60 Euro
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zwei Mitarbeitern
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125,10 Euro
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83,40 Euro
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drei Mitarbeitern
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97,30 Euro
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55,60 Euro
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mehr als drei Mitarbeitern
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69,50 Euro
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27,80 Euro
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