Wiederholungsprüfung - Hinweise für den Prüfungsteilnehmer

Bitte beachten Sie, dass nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir können Ihnen versichern, dass alle Kolleginnen und Kollegen aus dem Prüfungswesen an einer zügigen Abwicklung arbeiten, damit Sie mit allen relevanten Unterlagen versorgt werden.

1. Sie verlängern die Ausbildung.

Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr.

Was muss ich tun, wenn ich die Ausbildung verlängern möchte?
Sprechen Sie mit Ihrem Ausbildungsbetrieb. Weitere Informationen zur Vertragsverlängerung finden Sie unter § 21, Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Gehe ich weiterhin zur Berufsschule?
Jeder Auszubildende hat die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, auch Auszubildende, die sich auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten. Der Ausbildungsbetrieb meldet Sie bei der Berufsschule neu an, wenn der Ausbildungsvertrag verlängert wird.

Wie lange muss ich mein Berichtsheft führen?
Berichtshefte müssen bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Ausbildung im Falle einer nicht bestandenen Abschlussprüfung.

Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung an?
Wenn Sie den Ausbildungsvertrag verlängert haben, verwenden Sie bitte die Anmeldeunterlagen, die Sie von uns erhalten haben, damit wir Sie für den nächstmöglichen Prüfungstermin zur Prüfungsabnahme vorsehen können.
Anmeldetermine zur Wiederholungsprüfung:
Wiederholungsprüfung – Sommer
1. Februar
Wiederholungsprüfung – Winter
1. September
Bitte beachten Sie unbedingt die o. g. Anmeldetermine, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.

Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Bei einer Vertragsverlängerung zahlt der Ausbildungsbetrieb die Prüfungsgebühren sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.).

2. Sie verlängern die Ausbildung nicht.

Damit endet Ihre Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Sie können sich trotzdem zu einer sogenannten externen Wiederholungsprüfung anmelden, um die Prüfung zu wiederholen.

Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer an?
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die aufgeführten Ansprechpartner:innen. Erst wenn uns die kompletten Anmeldeunterlagen vorliegen, werden Sie für den nächstmöglichen Prüfungstermin eingeplant. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die o. g. Anmeldetermine unbedingt einhalten und sich rechtzeitig anmelden.

Gehe ich weiterhin zur Berufsschule?
Nein. Wenn Sie den Ausbildungsvertrag nicht verlängern, dürfen Sie in der Regel die Berufsschule nicht mehr besuchen. Genaueres besprechen Sie bei Interesse mit Ihrer Berufsschule direkt.

Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Als externer Teilnehmer müssen Sie die Prüfungsgebühren sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.) selbst tragen.

3. Die möglichen Wiederholungsprüfungen

Wie oft kann ich die Abschlussprüfung wiederholen?
Sie können die Prüfung zweimal wiederholen. Wenn Sie insgesamt dreimal erfolglos an der Prüfung teilgenommen haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf abzulegen.

Welche Prüfungsteile werden wiederholt?
Sie müssen alle Prüfungsteile, bei denen Sie weniger als 50 Punkte erreicht haben, wiederholen. Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Prüfungsteile von Teil 1, sofern Sie dort weniger als 50 Punkte erreicht haben (Ausnahme: siehe unten Punkt a - „Komplexe Arbeitsaufgabe“).
Prüfungsteile, bei denen Sie 50 Punkte oder mehr erreicht haben, dürfen Sie, wenn Sie möchten, noch einmal ablegen. In diesem Fall zählt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungsteiles. Die Prüfungsteile, die Ihnen in der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können, finden Sie auf dem Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung.
Für die Anerkennung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:
a) In vielen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen (z.B. die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 1 - „Komplexe Arbeitsaufgabe“). Sollten Sie im (Gesamt-) Ergebnis dieser Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht haben, müssen alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholt (also sowohl der praktische als auch schriftliche Teil) werden.

b) Sie müssen sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen.

4. Wann kann eine Prüfung wiederholt werden?

Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) wiederholt werden.

5. Sie haben die Prüfung bereits zum dritten Mal erfolglos abgelegt.

In diesem Fall haben Sie endgültig nicht bestanden und können die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf nicht mehr wiederholen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu den Bildungsberatern der IHK Fulda auf, um mögliche Alternativen zu besprechen.

6. Sie sind Umschüler oder Rehabilitand.

Sprechen Sie bitte mit Ihrem Bildungsträger, inwieweit eine Verlängerung Ihrer Bildungsmaßnahme bis zur Wiederholungsprüfung möglich ist.