Wiederholungsprüfung - Hinweise für die Ausbildungsunternehmen
Bitte beachten Sie, dass nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir können Ihnen versichern, dass alle Kolleginnen und Kollegen aus dem Prüfungswesen an einer zügigen Abwicklung arbeiten, damit Sie mit allen relevanten Unterlagen versorgt werden.
1. Der Auszubildende verlangt eine Verlängerung der Ausbildungszeit.
Die Prüfung wurde nicht bestanden. Endet damit auch das Ausbildungsverhältnis?
Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlangt vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr. Die gesetzliche Grundlage zur Vertragsverlängerung finden Sie unter § 21, Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlangt vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr. Die gesetzliche Grundlage zur Vertragsverlängerung finden Sie unter § 21, Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Wann kann eine Prüfung wiederholt werden?
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) wiederholt werden.
Auch die Wiederholungsprüfung wurde nicht bestanden. Muss hier nochmals um ein halbes Jahr verlängert werden?
Die Verlängerungsdauer wegen nicht bestandener Prüfung beträgt höchstens ein Jahr. Dieser Jahreszeitraum kann auch zur Vorbereitung auf eine zweite Wiederholungsprüfung ausgeschöpft werden, wenn der Auszubildende das wünscht. Dieses Jahr wird ab dem Enddatum des ursprünglichen Ausbildungsvertrags berechnet. Eine Verlängerung über dieses Jahr hinaus ist nur einvernehmlich zwischen Auszubildenden und Ausbildenden (Betrieb) bis zur nächsten Prüfung möglich.
Die Verlängerungsdauer wegen nicht bestandener Prüfung beträgt höchstens ein Jahr. Dieser Jahreszeitraum kann auch zur Vorbereitung auf eine zweite Wiederholungsprüfung ausgeschöpft werden, wenn der Auszubildende das wünscht. Dieses Jahr wird ab dem Enddatum des ursprünglichen Ausbildungsvertrags berechnet. Eine Verlängerung über dieses Jahr hinaus ist nur einvernehmlich zwischen Auszubildenden und Ausbildenden (Betrieb) bis zur nächsten Prüfung möglich.
Muss der Auszubildende weiterhin zur Berufsschule gehen?
Jeder Auszubildende hat die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, auch Auszubildende, die sich auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten. Sie müssen den Auszubildenden bei der Berufsschule neu anmelden, wenn der Ausbildungsvertrag verlängert wird.
Jeder Auszubildende hat die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, auch Auszubildende, die sich auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten. Sie müssen den Auszubildenden bei der Berufsschule neu anmelden, wenn der Ausbildungsvertrag verlängert wird.
Wie lange muss das Berichtsheft geführt werden?
Berichtshefte müssen bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Ausbildung im Falle einer nicht bestandenen Abschlussprüfung.
Berichtshefte müssen bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Ausbildung im Falle einer nicht bestandenen Abschlussprüfung.
Anmeldetermine zur Wiederholungsprüfung:
Wiederholungsprüfung – Sommer
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1. Februar
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Wiederholungsprüfung – Winter
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1. September
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Bitte beachten Sie unbedingt die o. g. Anmeldetermine, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Bei einer Vertragsverlängerung zahlt der Ausbildungsbetrieb die Prüfungsgebühren sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.).
Bei einer Vertragsverlängerung zahlt der Ausbildungsbetrieb die Prüfungsgebühren sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.).
Welche Vergütung erhält der Auszubildende, wenn das Ausbildungsverhältnis nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung verlängert wurde?
Der Auszubildende ist mit der gleichen Vergütung zu entschädigen, die seinem letzten regulären Ausbildungsjahr entsprach.
Der Auszubildende ist mit der gleichen Vergütung zu entschädigen, die seinem letzten regulären Ausbildungsjahr entsprach.
Welche Prüfungsteile werden wiederholt?
Es müssen alle Prüfungsteile, bei denen der Auszubildende weniger als 50 Punkte erreicht hat, wiederholt werden. Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Prüfungsteile von Teil 1, sofern der Auszubildende dort weniger als 50 Punkte erreicht hat (Ausnahme: siehe unten Punkt a - „Komplexe Arbeitsaufgabe“).
Prüfungsteile, bei denen der Auszubildende 50 Punkte oder mehr erreicht hat, dürfen durch den Auszubildenden, wenn er es möchte, noch einmal ablegt werden. In diesem Fall zählt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungsteiles. Die Prüfungsteile, die in der Wiederholungsprüfung dem Auszubildenden angerechnet werden können, finden Sie auf dem Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung.
Für die Anerkennung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:
Es müssen alle Prüfungsteile, bei denen der Auszubildende weniger als 50 Punkte erreicht hat, wiederholt werden. Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Prüfungsteile von Teil 1, sofern der Auszubildende dort weniger als 50 Punkte erreicht hat (Ausnahme: siehe unten Punkt a - „Komplexe Arbeitsaufgabe“).
Prüfungsteile, bei denen der Auszubildende 50 Punkte oder mehr erreicht hat, dürfen durch den Auszubildenden, wenn er es möchte, noch einmal ablegt werden. In diesem Fall zählt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungsteiles. Die Prüfungsteile, die in der Wiederholungsprüfung dem Auszubildenden angerechnet werden können, finden Sie auf dem Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung.
Für die Anerkennung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:
a) In vielen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen (z.B. die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 1 - „Komplexe Arbeitsaufgabe“). Sollte der Auszubildende im (Gesamt-) Ergebnis dieser Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht haben, müssen alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholt (also sowohl der praktische als auch schriftliche Teil) werden..
b) Der Auszubildende muss sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen.
b) Der Auszubildende muss sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen.
2. Der Auszubildende verlangt keine Verlängerung der Ausbildungszeit.
Wird keine Verlängerung verlangt, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags. Falls der ehemalige Auszubildende dennoch an der Wiederholungsprüfung teilnehmen will, muss er sich selber anmelden. In diesem Fall trägt der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsgebühr sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.).
3. Umschüler oder Rehabilitand
Prüfungsteilnehmer, die sich in einer Umschulung oder einer Rehabilitation befinden, müssen mit ihrem Maßnahmeträger Kontakt aufnehmen, inwieweit eine Verlängerung der Bildungsmaßnahme bis zur Wiederholungsprüfung möglich ist.