Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung

Die Globalisierung macht auch vor der betrieblichen Ausbildung nicht halt. Das Berufsbildungsgesetz (§ 2 Abs. 3, § 76 Abs. 3 BBiG) hat festgeschrieben, dass ein Auslandsaufenthalt fester Bestandteil der Ausbildung sein kann.


Dabei kann der Auslandsaufenthalt bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer umfassen. Das Ausbildungsverhältnis wird in dieser Zeit nicht unterbrochen. Auszubildende haben so die Möglichkeit, einen Teil der Berufsausbildung im Ausland zu verbringen und über den Tellerrand zu schauen.

Vertragliche Regelung

Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – gegebenenfalls auch nachträglich – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen.

Ausbildungsvergütung

Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.

Reisekosten

Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Es besteht die Möglichkeit über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.

Informationspflichten

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen IHK anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden.

Berufsschule

Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.

Berichtsheft

Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland fort.

Versicherung

Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen. Auch die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden. Unter der Adresse www.berufsbildung-ohne-grenzen.de erhalten Unternehmen und Auszubildende erste Informationen über die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandsaufenthalten. Die Seite bietet Checklisten, Musterverträgen und nützlichen Links. Das Mobilitätsberatungsprogramm "Berufsbildung ohne Grenzen" wird gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des BMAS.
Publikation des DIHK unter www.dihk-verlag.de