Ausbildungsvergütung
Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein, als im Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert.
Beispiel: Lernt ein Kaufmann für Büromanagement/eine Kauffrau für Büromanagement in einer Bank gilt die "Bankvergütung". Lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen gilt die "Gastronomievergütung” usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 226/90; 10. April 1991) ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung.
Folgende Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:
Jahr
|
1. Jahr
|
2. Jahr
|
3. Jahr
|
4. Jahr
|
2020
|
515,00 Euro
|
608,00 Euro
|
695,00 Euro
|
721,00 Euro
|
2021
|
550,00 Euro
|
649,00 Euro
|
743,00 Euro
|
770,00 Euro
|
2022
|
585,00 Euro
|
690,00 Euro
|
790,00 Euro
|
819,00 Euro
|
2023
|
620,00 Euro
|
731,00 Euro
|
837,00 Euro
|
868,00 Euro
|