Frankreich: Entsendung
Mitarbeiterentsendung deutsche Arbeitnehmer
Bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland umfangreiche arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten. Für den Transportbereich gelten andere Regelungen.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein.
Bei einer Entsendung muss der jeweilige Tariflohn in Frankreich berücksichtigt werden (weitere Informationen dazu auf der Webseite des französischen Arbeitsministeriums). Sie können beim französischen Justizportal Légifrance nach dem passenden Tarifvertrag recherchieren.
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal "SIPSI" des französischen Staates anzuzeigen. Bitte benutzen Sie den Webbrowser Mozilla Firefox, mit diesem Browser arbeitet SIPSI stabiler.
Diese Meldung muss bestimmte Angaben, z.B. Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie Personalien der entsendeten Mitarbeiter enthalten.
Zudem muss ein Vertreter in Frankreich bestimmt werden, der im Fall einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden kann.
Darüber hinaus muss der entsandte Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese bescheinigt, dass der Mitarbeiter in Deutschland sozialversichert ist. Unternehmen, die im Bereich Bau (Hoch-, Tiefbau, Innenausbau) tätig sind, müssen zudem eine Carte BTP beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Homepage.
Bei einer Umfrage im Frühjahr 2024 wurde ein aktuelles Stimmungsbild über die Situation bei Geschäften mit Frankreich eingeholt. Insgesamt haben 236 Unternehmen die Möglichkeit genutzt, ihre Probleme und Schwierigkeiten im Frankreichgeschäft darzustellen. Die Ergebnisse der Umfrage wurden bei der letzten virtuellen Sitzung des Arbeitskreises Frankreich am 02. Juli 2024 vorgestellt. Die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitskreises Frankreich ist kostenlos. Bei Interesse nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Erleichterungen für Entsendebetriebe
Mit Gesetz (LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 6. September 2018 wurde folgende Erleichterung eingeführt:
Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung - das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen, Warenabholungen und Warenlieferungen - müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Dies gilt auch für interne Schulungen oder Besprechungen, Audits oder Expertenkommissionen, Teilnahme an Symposien, bei internen Testungen, etc. Die A1-Bescheinigung hingegen muss nach wie vor mitgeführt werden, und der ausländische Arbeitgeber muss die Rechte der entsendeten Arbeitnehmer wahren (Mindestlohn, Arbeitszeit, etc.).
Für Zeitarbeitsfirmen trifft dies nicht zu.
Erleichterungen bei Messen in der Grenzregion: Dokumentation in deutscher Sprache möglich
Der Artikel 187 der Loi 3DS vom 21.02.2022 gibt den Präfekten in den Grenzregionen die Befugnis, den Ausstellern zu erlauben, für ihre Prospekte die Sprache des Grenzlandes zu verwenden, sofern das Fehlen einer Übersetzung dieser Unterlagen in die französische Sprache kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucher darstellen kann und der Verbraucher beim Kauf dieses Produkts oder dieser Dienstleistung zuvor schriftlich zugestimmt hat, dass diese Unterlagen nicht übersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für die Messen, die in den Départements 54, 55, 57 und in den großen Städten im Elsass (Strasbourg, Colmar und Mulhouse) stattfinden. Der Antrag muss bei der Préfecture des Departements, in dem die Messe oder Ausstellung stattfindet, gestellt werden. Die zuständige Préfecture kann über diesen Link recherchiert werden.
Der Artikel 187 der Loi 3DS vom 21.02.2022 gibt den Präfekten in den Grenzregionen die Befugnis, den Ausstellern zu erlauben, für ihre Prospekte die Sprache des Grenzlandes zu verwenden, sofern das Fehlen einer Übersetzung dieser Unterlagen in die französische Sprache kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucher darstellen kann und der Verbraucher beim Kauf dieses Produkts oder dieser Dienstleistung zuvor schriftlich zugestimmt hat, dass diese Unterlagen nicht übersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für die Messen, die in den Départements 54, 55, 57 und in den großen Städten im Elsass (Strasbourg, Colmar und Mulhouse) stattfinden. Der Antrag muss bei der Préfecture des Departements, in dem die Messe oder Ausstellung stattfindet, gestellt werden. Die zuständige Préfecture kann über diesen Link recherchiert werden.
Carte BTP seit dem 1. April 2024 fünf Jahre gültig
Seit dem 1. April 2024 haben die von ausländischen Entsendebetrieben beantragten BTP-Karten eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Bei einem Arbeitgeberwechsel während der Gültigkeitsdauer muss keine neue BTP-Karte beantragt werden. Die Informationen auf der Karte müssen jedoch vom neuen Arbeitgeber vor der Entsendung aktualisiert werden. Carte BTP : ce qui change à compter du 1er avril 2024 (cibtp.fr)
Seit dem 1. April 2024 haben die von ausländischen Entsendebetrieben beantragten BTP-Karten eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Bei einem Arbeitgeberwechsel während der Gültigkeitsdauer muss keine neue BTP-Karte beantragt werden. Die Informationen auf der Karte müssen jedoch vom neuen Arbeitgeber vor der Entsendung aktualisiert werden. Carte BTP : ce qui change à compter du 1er avril 2024 (cibtp.fr)
Verschärfung der Sanktionen
Mit dem oben genannten Gesetz wurden die Obergrenzen für Bußgelder bei Verstößen gegen entsenderechtliche Regelungen durchgehend erhöht.
Der Widerspruch gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Eine Entsendung kann untersagt werden, wenn der entsendende Arbeitgeber Bußgelder aus vorhergehenden Verfahren nicht beglichen hat. Die Einsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde werden erweitert.
Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
Ausländer aus Nicht EU-Staaten dürfen ohne Arbeitsgenehmigung für eine kurze Einsatzdauer (weniger als 3 Monate) in Frankreich bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Dies gilt für Tätigkeiten im Rahmen von
- sportlichen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Kolloquien, Seminaren, Messen und Ausstellungen
- Kino- und Filmproduktionen (Künstler oder technisches Personal)
- Models
- Pflegediensten während des Aufenthalts ihres Arbeitgebers in Frankreich
- Audit und datentechnischen Analysen, Management, Finanzen, Versicherung, Ingenieurdienstleistungen
- gelegentlichen Schulungen als Gastprofessoren
Allerdings müssen die üblichen Anmeldepflichten für eine Mitarbeiterentsendung vorgenommen werden.
Stand: 03/2024