Aus- und Räumungsverkäufe durchführen

Aus- und Räumungsverkäufe sind zulässig...

Aus- und Räumungsverkäufe sowie sonstige Sonderveranstaltungen waren über viele Jahre streng reguliert. Seit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes in 2004 sind Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Es sind daher beispielsweise Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe/Filialschließung/Umbau, Jubiläumsverkäufe oder sonstige Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass möglich. Das betrifft etwa Aktionen wie:
  • „Auf alle Sommersachen 30 Prozent Preisnachlass“
  • „Pfingstrabatt vom 24. bis 29.5. – alles 20 Prozent günstiger“
  • „Wir räumen unser Lager – alle Winterkollektionen reduziert“
  • „Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 Prozent Rabatt auf alles“
  • „Wir schließen unsere Filiale – 30 Prozent auf alles“
Einer vorherigen Anzeige und die Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr. Auch eine genaue zeitliche Höchstdauer wird nicht mehr gesetzlich festgelegt.

... in den Grenzen des Wettbewerbsrechts!

Allerdings sind auch diese Werbeaktionen selbstverständlich nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen andere Tatbestände des UWG verstoßen:

Beachtung des allgemeinen Irreführungsverbots

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer irreführend wirbt. Auch die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten.
  • Beispiele: Werden Preisreduzierungen von 30 Prozent beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein. Wird mit Räumungsverkauf wegen totaler Geschäftsaufgabe geworben, darf das Geschäft nicht beliebig weiter geführt werden.

Keine Mondpreiswerbung

Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum gefordert wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte der höhere Preis bei Waren des täglichen Bedarfs für mindestens vier Wochen gefordert worden sein. Bei Produkten, deren Anschaffung aus dem Rahmen fällt (Möbel, Teppiche), kann diese Frist auch wesentlich länger sein.

Keine aggressiven geschäftlichen Handlungen

Die Kunden dürfen durch die Sonderaktion nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt werden. Das Geschäft soll letztlich nur wegen der Preiswürdigkeit oder Leistungsfähigkeit des Angebots abgeschlossen werden und nicht auf Grund einer unsachlichen Beeinflussung.
  • Sonderverkäufe könnten hier zum Beispiel betroffen sein, wenn es sich um ein Angebot handelt, das nur für wenige Stunden an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt. Das Publikum hat hier kaum eine Möglichkeit, echte Preisvergleiche anzustellen, so dass enormer Kaufdruck entstehen kann. Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die eher teuer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten. Solche schwierigen Konstellationen können leicht vermieden werden, wenn der zeitliche Rahmen für Sonderverkäufe großzügiger gewählt wird.

Einhaltung des Transparenzgebots

Auch für Aus- und Räumungsverkäufe sowie sonstige Sonderveranstaltungen müssen die Modalitäten der Inanspruchnahme - etwa eines Preisnachlasses - klar und eindeutig angegeben werden.

Keine Lockvogelwerbung

Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge - in der Regel für zwei Tage - vorhanden sein. Kann der Verkäufer von vornherein nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen.
  • Wird beispielsweise übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff "Restposten" klar gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: August 2018