Selbstständig als Darlehensvermittler
1. Zum Berufsbild des Darlehensvermittlers
Die Regelung in § 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Erlaubnispflicht für Personen, die den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehören nicht dazu. Nicht vom Anwendungsbereich des § 34c GewO sind seit 2016 Verträge im Sinne des § 34i GewO, d.h. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Eine Erlaubnispflicht besteht auch dann, wenn die Vermittlung oder der Nachweis als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt wird.
2. Zuständige Erlaubnisbehörden
Die Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler ist seit dem 1. März 2019 bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung nicht mehr die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind.
3. Erlaubniserteilung
Sie möchten selbstständig als Darlehensvermittler tätig werden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK (gilt für Baden-Württemberg) stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, oHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!
4. Nachweis Zuverlässigkeit / geordneter Vermögensverhältnisse
Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht (www.vollstreckungsportal.de).
5. Berufspflichten für Darlehensvermittler
Für Sie als Darlehensvermittler gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). In dieser Verordnung hat der Gesetzgeber die Tätigkeit nach § 34c GewO besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 MaBV geregelt.
Die Abgabe eines Prüfberichts oder eine Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde jedoch eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Über das Online-Antragsverfahren können Sie alle erforderlichen Unterlagen hochladen und ggf. auch Dokumente online nachreichen können. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Dieses bundes- und kammerweite Projekt ist Ausweis moderner Wirtschaftsverwaltung und soll den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden nach einem unkomplizierten und bedienerfreundlichen Erlaubnisverfahren entsprechen.
Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser öffnen, beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer nicht unterstützt.
Um sich einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, finden Sie die jeweiligen Checklisten unter weitere Informationen.