Produktakzessorische Versicherungsvermittler, z.B. Autohäuser
1. Definition
Produktakzessorischer Vermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (§ 34d Abs. 6 GewO). Das Merkmal der Produktakzessorietät ist dabei eng auszulegen.
Produktakzessorietät ist etwa gegeben bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von:
- Haftpflichtversicherungen,
- Teil-/Vollkaskoversicherungen,
- Garantie-/Reparaturversicherungen,
- Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherungen,
- Insassenunfallversicherungen,
- GAP (= Zusatz zur Kaskoversicherung, der bei einem Totalschaden oder Diebstahl des Leasingobjektes zur Anwendung kommt).
- Produktakzessorisch ist jedoch auch die Vermittlung von: Lebensversicherungen als Sicherheit bei Abschluss von Darlehensverträgen.
Keine Produktakzessorietät hingegen liegt vor,
- bei der Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens oder
- wenn die Versicherung als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird. In diesem Fall hat die Versicherung nur reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung (Kfz-Verkauf, Darlehensvermittlung usw.) unmittelbar verbundenes Risiko.
2. Besonderheiten
Produktakzessorische Vermittler können sich von der zuständigen IHK von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Die Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nur durch einen schriftlichen Antrag möglich.
- Die Vermittlung von Versicherungen dient als Ergänzung der im Rahmen der jeweiligen Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (=Akzessorietät).
- Die Versicherungsvermittlung erfolgt unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
- Nachweis einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung (siehe dazu Punkt 4).
- Schriftliche Erklärung des /der Auftraggeber(s), dass der Gewerbetreibende zuverlässig ist, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt und über eine angemessene Qualifikation im Bereich Versicherungsvermittlung verfügt (siehe dazu Punkt 5).
3. Verhältnis Obervermittler / Produktakzessorischer Vermittler
Wird die Tätigkeit im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers durchgeführt, kann eine Erlaubnisbefreiung des produktakzessorischen Versicherungsvermittlers nur dann erfolgen, wenn der Auftrag gebende Versicherungsvermittler (der sogenannte Obervermittler) eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung hat.
Nicht möglich ist eine Erlaubnisbefreiung, wenn der Obervermittler zum Beispiel als gebundener Versicherungsvertreter oder selbst als produktakzessorischer Versicherungsvermittler registriert ist. Da die Erlaubnisbefreiung erst erteilt werden kann, wenn der Obervermittler seine Erlaubnis bereits hat, empfehlen wir eine Abstimmung mit dem Auftrag gebenden Versicherungsvermittler vor Antragstellung.
4. Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten (=Vermögensschäden aus Vermittlungs- und Beratungstätigkeit) müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.276.000,00 Million Euro pro Versicherungsfall und mindestens 1.919.000,00 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres versichert werden. Ansprüche von Versicherungsunternehmen müssen zusätzlich nur dann abgedeckt werden, soweit es sich um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt.
Die Haftpflichtversicherung muss darüber hinaus unabhängig von einer Auslandstätigkeit des Vermittlers für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
Der Nachweis gegenüber der IHK erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens.
5. Sachkunde
Im Gegensatz zu anderen Versicherungsvertretern und -maklern muss der produktakzessorische Vermittler keine besondere Sachkunde nachweisen und deshalb auch nicht an einer IHK-Sachkundeprüfung teilnehmen. Der produktakzessorische Vermittler bietet in der Regel wenige Versicherungen an und kann gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seiner Produkte einschätzen. Damit kann er auch nach Ansicht des Gesetzgebers die entsprechende Versicherung beurteilen.
Für die angemessenen versicherungsspezifischen Kenntnisse des produktakzessorischen Vermittlers hat der Auftrag gebende Versicherungsvermittler oder das Auftrag gebende Versicherungsunternehmen zu sorgen.
6. Erlaubnisbefreiung
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein (zum Beispiel GmbH, Aktiengesellschaft). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel GbR, oHG oder KG) ist die Erlaubniserteilung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (etwa der Geschäftsführer einer GmbH), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Der Antrag auf Erlaubnisbefreiung und Registrierung ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gewerbetreibenden zu stellen. Alle erforderlichen Formulare finden Sie unter "weitere Informationen".
Die Erlaubnisbefreiung ist nur möglich, sofern wirklich alle Versicherungsprodukte die Voraussetzzungen der Akzessorietät erfüllen. Ist dies nicht der Fall muss entweder eine Erlaubnis und Registrierung als ungebundener Versicherungsvermittler beantragt werden oder eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter.
Bitte beachten Sie:
Auch für produktakzessorische Vermittler gilt, wer sich nicht rechtzeitig eine Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung verschafft und die Registereintragung nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und einem Berufsverbot rechnen.
Auch für produktakzessorische Vermittler gilt, wer sich nicht rechtzeitig eine Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung verschafft und die Registereintragung nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und einem Berufsverbot rechnen.
7. Abgrenzung Produktakzessorischer Vermittler / Gebundener Vermittler
Ein Vermittler, der die Voraussetzungen eines produktakzessorischen als auch eines gebundenen Vermittlers erfüllt, kann sich nicht gleichzeitig als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung” und als „gebundener Versicherungsvertreter” registrieren lassen.
Eine Doppelregistrierung ist nicht möglich!
Der Vermittler muss eine Entscheidung treffen, wie er im Register eingetragen werden möchte.
Der Vermittler muss eine Entscheidung treffen, wie er im Register eingetragen werden möchte.
Stand: März 2018