Konsignationslager in der Europäischen Union
Viele Unternehmen unterhalten sogenannte Konsignationslager in anderen EU-Ländern. Dabei handelt es sich um Warenbestände, die regelmäßig bereits vor Ort beim Kunden vorgehalten werden. Der (Zu-)Lieferer bleibt zunächst jedoch noch Eigentümer der Ware. Diese bleibt in seinem bilanziellen Bestand. Erst mit Entnahme der Ware aus dem Lagerbestand geht die Verfügungsmacht beziehungsweise das Eigentum auf den Kunden über. Diese unter den Wirtschaftsbeteiligten gängige Praxis birgt für die steuerliche Abwicklung Fallstricke. Verantwortlich hierfür sind die komplizierten Regelungen des Umsatzsteuerrechts. Das Bundesfinanzministerium hat daher Erläuterungen zum Umgang mit Konsignationslagern veröffentlicht, die Sie untenstehend finden.
Neuregelung seit 1. Januar 2020
Zum 1. Januar 2020 ist eine neue gesetzliche Regelung für Konsignationslager in Kraft getreten (§ 6b Umsatzsteuergesetz). Sie setzt eine von mehreren Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie um, die sogenannten „Quick Fixes”. Dabei handelt es sich um Sofortmaßnahmen der EU mit dem Ziel, das europäische Mehrwertsteuersystem zu harmonisieren und zu vereinfachen.
Gemäß der Neuregelung gilt die Verbringung von Gegenständen eines Unternehmers in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung nicht als innergemeinschaftliche Lieferung. Damit entfällt die Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland. Diese Vereinfachungsregelung kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Beförderung oder Versendung der Liefergegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt durch den Lieferanten.
- Es besteht eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, wonach Letzterer zur Übernahme des Eigentums an den Liefergegenständen berechtigt ist.
- Der Lieferant hat im Bestimmungsland weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.
- Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferanten seine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UstIdNr.) aus dem Bestimmungsland.
- Die UstIdNr. sowie die Identität des Abnehmers sind dem Lieferanten im Zeitpunkt des Transportbeginns bekannt.
- Der Lieferant gibt die UstIdNr. des Abnehmers in seiner Zusammenfassenden Meldung an und zeichnet das Verbringen der Gegenstände in einem besonderen Register auf.
- Die Gegenstände müssen spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bestückung des Lagers entnommen werden.
Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgen erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager.
Die Vereinfachung gilt nicht, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Liefergegenstände
- nicht innerhalb von zwölf Monaten aus dem Lager entnommen werden oder
- an einen anderen Abnehmer geliefert werden oder
- in einen anderen EU-Mitgliestaat gelangen oder
- untergehen (z.B. durch Diebstahl oder Zerstörung).
Die Regelung lässt jedoch grundsätzlich einen Erwerberwechsel zu, vorausgesetzt
- der neue Erwerber hat seine UstIdNr. gegenüber dem Lieferer vor dem Kauf der Ware bekannt gegegeben und
- der Verkauf an den neuen Erwerber hat binnen zwölf Monaten nach Ankunft der Ware im Lager stattgefunden und
- der Wechsel wurde in das besondere Register eingetragen.
Ebenfalls zulässig ist es, die Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten in den Abgangsstaat zurückzusenden, vorausgesetzt die Rücksendung wird in das besondere Register eingetragen. In diesem Fall liegen weder eine Lieferung noch ein Verbringen vor.
Hinweis:
Aus organisatorischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG vornehmen. Ersatzweise ist eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 UStG zu verwendende Vordruck wird auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt. Überdies steht eine Anleitung dazu zur Verfügung. (siehe Schreiben vom 28.01.2020 des Bundesministeriums für Finanzen)
Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung vom 10.12.2021
Mit Einführungsschreiben vom 10. Dezember 2021 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zu den seit 1.1.2020 geltenden Vorschriften geäußert und auch Hinweise aus der Praxis aufgegriffen. Folgende Punkte daraus sind von besonderer Bedeutung:
Vereinfachungsregel gilt auch auch bei Bezahlung vor Warenentnahme
Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung der Finanzverwaltung, dass auch im Falle einer verbindlichen Bestellung bzw. Bezahlung vor dem Zeitpunkt der Entnahme die Vereinfachungsregelung angewendet werden kann, wenn beide Parteien dies z. B. in einem Rahmenvertrag vereinbart haben (Abschnitt 6b.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Damit sollen mögliche Konflikte der Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vermieden werden.
Der BFH nimmt nämlich in bestimmten Fällen eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung bereits im Zeitpunkt des Transportbeginns an. Lieferant und Erwerber erhalten mit einer entsprechenden Vereinbarung mehr Rechtssicherheit – Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 6b UStG vorausgesetzt.
Ausschluss der Vereinfachungsregelung
Zudem stellt die Finanzverwaltung in Abschnitt 6a.1 Abs. 19 UStAE ausdrücklich klar, dass der Lieferant die Anwendung der Vereinfachungsregelung (willentlich) ausschließen kann. Er muss dazu lediglich auf die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 und Abs. 5 UStG (bewusst) verzichten. In der Wirtschaft bestand insoweit eine gewisse Unsicherheit, die nunmehr beseitigt wurde.
Ansässigkeit des Lieferanten entscheidend
Eine die Anwendung der Vereinfachungsregelung ausschließende Ansässigkeit des Lieferanten im Bestimmungsland kann nach Ansicht der Finanzverwaltung unter anderem bereits durch ein vom Lieferanten mit eigenen Mitteln (etwa eigenem Personal) betriebenes eigenes oder angemietetes / gepachtetes Lager begründet werden. Allein die Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland begründet jedoch keine Ansässigkeit (Abschnitt 6b.1 Abs. 2 UStAE).
Abholfälle
Abschnitt 6b.1 Abs. 7 UStAE enthält eine Regelung für sogenannte Abholfälle. Danach kann der Transport ins Bestimmungsland auch durch den späteren Erwerber erfolgen, der in diesen Fällen als beauftragter Dritter fungiert. Dazu muss der Transport durch den Erwerber „ausdrücklich und erkennbar im Namen des liefernden Unternehmers erfolgen“ (Satz 2). Entsprechende Vereinbarungen können z. B. in einem Rahmenvertrag enthalten sein (Satz 3).
Verlustfälle
Gewöhnliche, branchenübliche Verluste eingelagerter Waren im Lager sind unschädlich, wenn sie wert- oder mengenmäßig unter einer Freigrenze von 5 Prozent des Gesamtbestandes identischer Gegenstände bleiben. Maßgebend ist der Tag des Verlustes oder, falls dieser nicht bekannt ist, der Tag, an dem der Verlust festgestellt wurde (Abschnitt 6b.1 Abs. 22 UStAE).
Rücklieferung und Aufzeichnungspflichten
Das BMF-Schreiben enthält weiterhin umfassende Hinweise zu Fällen der Rücklieferung von Waren in den Abgangsmitgliedstaat sowie zu den Aufzeichnungspflichten im Rahmen des § 6b UStG.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze des Einführungsschreibens sind auf alle Lieferungen in ein Konsignationslager i. S. d. § 6b UStG anzuwenden, deren Transport am oder nach dem 1. Januar 2020 begonnen hat.
Stand: Januar 2022