Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhren im Reiseverkehr

Unter bestimmten Voraussetzungen können Verkäufe im Einzelhandel an Privatpersonen mit Wohnsitz in einem Drittland (= außerhalb der EU) steuerfrei abgerechnet werden. Man spricht von einem “Export über den Ladentisch”. Eine Erstattung der Steuer an den Käufer durch die Finanzbehörden ist nicht möglich.
Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn
• der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,
• die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und
• der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Die Wertgrenze von 50 EUR soll zum Ende des Jahres wieder entfallen, in dem das in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht. Es gibt jedoch noch keine Hinweise darauf, wann dies der Fall sein wird.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur steuerfreien Ausfuhr im Reiseverkehr samt dem als Nachweisformular empfohlenen „Ausfuhrkassenzettel“ veröffentlicht.