Das Lieferkettengesetz der EU

Das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

Die Umsetzung der CSDDD in nationales deutsches Recht wird voraussichtlich zu einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen,
Die EU-Lieferketten-Richtlinie sorgt dafür, dass große Unternehmen sich um die Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt entlang ihrer globalen Aktivitätsketten bemühen müssen. Dies gilt nun auch für außereuropäische Unternehmen, die ihre Produkte in der EU verkaufen.

Direkt betroffene Unternehmen

Unternehmen mit Sitz in der EU mit mindestens 1000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro weltweit sind direkt betroffen. Für sie gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis 2029.
Auch Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten sind von dem EU-Gesetz erfasst: Unternehmen mit entsprechenden Nettoumsätzen in der EU fallen ebenfalls unter die EU-Richtlinie.
Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Nettoumsatz von 80 Millionen Euro, wenn mehr als 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet werden, fallen nach der Übergangsfrist nach fünf Jahren ebenfalls unter das Gesetz.

Indirekt betroffene Unternehmen

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette einzuhalten. Unternehmen sollen sicherstellen, dass in ihren Wertschöpfungsketten keine Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltpflichten stattfinden. Dabei müssen bei den vorgelagerten Tätigkeiten zur Herstellung des Produktes oder Erbringung einer Dienstleitung sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner miteinbezogen und kontrolliert werden. Bei nachgelagerten Tätigkeiten wird die Kontrolle auf direkte Geschäftspartner (Vertrieb, Transport, Lagerung im Auftrag des Unternehmens) beschränkt.

Unterschiede EU- und deutsches Lieferkettengesetz

Einer der größten Unterschiede ist die Haftbarkeit. So ist im deutschen Gesetz ausgeschlossen, dass Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen haftbar sind. Die EU-Variante lässt dies zu.

Anwendungsbereich und stufenweise Umsetzung

Nach drei Jahren gilt die Richtlinie für Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 5 000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR erzielt haben.
Nach vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gilt die Richtlinie für Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 3 000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 000 000 EUR erzielt haben
Nach fünf Jahren fallen Unternehmen mit 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Aufsichtsbehörde und Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen. Finanzielle Sanktionen können bis in Höhe von 5 Prozent des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens verhängt werden.
Die Europäische Kommission richtet einen zentralen Helpdesk ein, über den Unternehmen Informationen, Leitlinien und Unterstützung mit Blick auf die Erfüllung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen anfordern können.

Gesetzestext

Den Text des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können Sie beim Europäischen Parlament einsehen.

Veranstaltung

Am 22. Oktober 2024 bietet die IHK Südlicher Oberrhein ein Webinar zum Thema Lieferkettengesetz an. Beginn ist um 16 Uhr.