Türkei
Zollunion
In der Zollunion zwischen der EG und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet, deren Vorlage in beiden Gebieten der Zollunion zu einer zollfreien Einfuhr der Waren führt (ausgenommen Agrar- und EGKS-Waren).
Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden. Als unmittelbar befördert gelten:
- Waren, bei deren Beförderung kein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder der Türkei berührt wird
- Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs sind Produkte,
- die in der EU oder in der Türkei hergestellt worden sind. Alle eingesetzten Materialien, auch die aus Drittländern, müssen aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei stammen
- die aus Drittländern importiert worden sind, in der EU oder in der Türkei nicht weiter be-/verarbeitet werden und sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden
- Für die aus Drittländern eingeführten Produkte müssen die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sein. Sie befinden sich dann im zollrechtlich freien Verkehr.
Grundsätzlich sind alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung befreit.
Die Türkei verwendet für die Bezeichnung ihres offiziellen Ländernamens im internationalen Schriftgebrauch nur noch die Bezeichnung “Türkiye”. Dieser Name wird auch in Bezug auf die relevanten Teile aller präferentiellen und nicht-präferentiellen Ursprungsnachweise sowie Warenverkehrsbescheinigungen als Länderbezeichnung angewandt (Ursprungszeugnisse, A.TR:...) Während einer Übergangsfrist soll der bisherige Ländername nach Aussage türkischer Behörden akzeptiert werden. (zoll.de)
Ausstellung und Prüfung der A.TR.
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, die Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Ein Download des Formulars ist nicht möglich es kann z.B. bei der IHK oder bei Formularverlagen bestellt werden. Die Richtigkeit wird von der Zollstelle bescheinigt. Die nachträgliche Ausstellung einer A.TR. ist nicht möglich. Das Dokument muss innerhalb von 4 Monaten der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
Bei der Ausfuhr muss in die A.TR. die jeweilige MRN (movement reference number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher ist es ggf. auch möglich, im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR. eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) einzutragen, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR. eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Hierfür gilt ein gesondertes Freihandelsabkommen, wonach als Präferenznachweis die EUR.1 (für Warensendungen im Wert von über 6.000 EURO) oder eine vom Ausführer abzugebende Erklärung (für Sendungen im Wert bis zu 6.000 EURO) erforderlich ist. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft. Als Präferenznachweise kommen auch hier die EUR.1 oder die vom Ausführer abzugebende Erklärung in Betracht. Für Lieferungen im Rahmen der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung kann optional nach Inkrafttreten die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. Für EGKS-Waren ist die diagonale Ursprungskumulierung noch nicht anwendbar. Für Sendungen unter 6.000 EURO ist vom Ausführer nur noch die Erklärung in die Rechnung oder einem anderen Handelsdokument aufzunehmen.
Lieferantenerklärung Türkei
Falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise türkische Ursprungswaren
- zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
- bei Lieferungen innerhalb der EG eine Lieferantenerklärung ausstellen zu können,
muss zusätzlich eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Den Wortlaut dieser Lieferantenerklärung finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Den Wortlaut dieser Lieferantenerklärung finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Formulare, die Sie verwenden können, finden Sie nebenstehend zum Download.
Zusatzzölle / Ursprungszeugnisse
Die Türkei verlangt für bestimmte Waren Zusatzzölle und Ausgleichssteuern. Ausgenommen sind Waren, die nachgewiesenermaßen EU- oder Türkei-Ursprung haben. Damit erhöht sich der Aufwand für EU-Exporteure, die Ware in die Türkei liefern, denn in der Regel wird vom Importeur ein Ursprungszeugnis angefordert, um Kosten und Verzögerungen bei der Einfuhrverzollung zu vermeiden.
Die Vorlage von Ursprungszeugnissen ist ausschließlich bei der Einfuhr von Waren erforderlich, die handelspolitischen Maßnahmen (z.B. Zusatzzöllen) unterliegen. In der Praxis verlangen nach wie vor viele Importeure ein Ursprungszeugnis, um Probleme zu vermeiden.
Zusatzzölle: Welche Waren sind betroffen?
Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Zusatzzölle. Die Höhe der Zusatzzölle ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich. Für welche Waren der türkische Zoll Zusatzzölle erhebt, ist nur schwer herauszufinden. Eine konsolidierte Liste existiert nach Kenntnis der IHK nicht. Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern.
Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Zusatzzölle. Die Höhe der Zusatzzölle ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich. Für welche Waren der türkische Zoll Zusatzzölle erhebt, ist nur schwer herauszufinden. Eine konsolidierte Liste existiert nach Kenntnis der IHK nicht. Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern.
Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?
Bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den APS-Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka fallen Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt.
Bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den APS-Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka fallen Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt.