Handels- und Kooperationsabkommen EU-Vereinigtes Königreich (TCA)
Das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 149 vom 30. April 2021 veröffentlicht und ist seit dem 1. Mai 2021 in Kraft.
Die deutsche Zollverwaltung hat ein umfassendes Merkblatt zum TCA veröffentlicht.
Hinweis: Nachfolgend wird der Begriff Vereinigtes Königreich oder der ISO-Ländercode des Vereinigten Königreichs, nämlich GB genannt.
1. Zollfreiheit für Ursprungswaren
Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. GB sind zollbefreit. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden.
Tipp: Prüfen Sie im britischen Zolltarif oder in Access2Markets mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich generell Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.
Wichtig: Es handelt sich um ein bilaterales Handelsabkommen. Waren mit präferenziellem Ursprung GB gelten nur für den Import in die EU als präferenzberechtigt. Eine Nutzung der anderen Handelsabkommen, die die EU abgeschlossen hat, ist für GB-Ware nicht möglich. Auch GB-Ware, die sich vor dem Jahreswechsel 2020/2021 in der EU befunden hat, hat den EU-Status verloren.
2. Ursprungsregeln
Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig in der EU oder in GB gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Diese sind häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent). Die produktspezifischen Ursprungsregeln finden Sie im Abkommen unter ANNEX ORIG2 ab Seite 489. Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan, sie sind insgesamt recht großzügig. Sie sind in der Präferenzdatenbank des deutschen Zolls (WuP online) hinterlegt. Alternativ sind sie auch in Access2Markets enthalten.
3. Ursprungsnachweis
Nur wenn die Ursprungsregeln erfüllt werden, darf ein Ursprungsnachweis abgegeben werden. Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Das kann die Handelsrechnung oder auch ein anderes Dokument (Lieferschein, Packliste, Proformarechnung) sein, aus dem die gelieferten Waren hervorgehen. Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie im Abkommen unter ANNEX ORIG4 auf Seite 551. Es handelt sich weitgehend um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist:
Deutscher Wortlaut:
„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind.”
(2) aus der EU: ab 6.000 Euro mit REX-Nummer
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union
(3) Vereinigtes Königreich oder Europäische Union
Englischer Wortlaut:
“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (3) preferential origin.”
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich. Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden. Sie müssen nicht unterschrieben werden. Es ist auch eine Langzeiterklärung für mehrere Sendungen mit identischen Waren innerhalb eines Jahres möglich.
3.1. Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU
Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedermann erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine Erklärung zum Ursprung abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.
3.2. Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich
Die Erklärung zum Ursprung muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
- U116 Erklärung zum Ursprung
- U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
- U117 Gewissheit des Einführers
3.3 Gewissheit des Einführers
Falls keine Erklärung zum Ursprung des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die es auch im Abkommen EU-Japan gibt, eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.
4. Lieferantenerklärungen
Das Vereinigte Königreich kann auf Lieferantenerklärung unter folgenden Voraussetzungen als Zielland aufgenommen werden: Die Ware erfüllt die Ursprungsregeln oder es liegt für Handelsware eine gültige Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten vor, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist.
Für die Benennung des Vereinigten Königreichs als Ursprungs- oder Zielland in Lieferantenerklärungen sind die Bezeichnungen Vereinigtes Königreich, Großbritannien, jeweils in allen Amtssprachen der EU, oder GB möglich, nicht aber die Benennung von Landesteilen wie England.
5. Weitere Merkmale des Abkommens
Das Handelsabkommen verfügt über einige Besonderheiten:
- Reparatursendungen sind zollfrei, unabhängig vom Warenursprung. Die erforderlichen Verfahrensregeln folgen noch.
Für Kenner des Präferenzrechts folgende Informationen:
- Es ist kein Drawback-Verbot enthalten.
- Keine Präferenz bei der Wiedereinfuhr. Es fällt also Zoll bei der Wiedereinfuhr von EU-Ware in die EU an.
- Die buchmäßige Trennung ist für Vormaterial und erstmals auch für einige Handelswaren möglich.
- Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprung kann auch auf Basis des gewichteten Durchschnittspreises oder anderer handelsrechtlicher Bewertungsmethoden ermittelt werden.
- Es gibt die bilaterale und die volle Kumulation.
Die deutsche Zollverwaltung informiert detailliert auf ihrer Homepage zum Abkommen.
Mit freundlicher Unterstützung der IHK Region Stuttgart.