Exportieren in die Schweiz
Welche Waren müssen angemeldet werden?
Die Schweiz ist ein sog. „Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union, daher müssen alle Handelswaren, die in die Schweiz geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren berechnet werden. Auch kostenfreie Lieferungen, Muster, Berufsausrüstungen u.s.w. sind gewerbliche Waren und daher beim Zoll anzumelden.
Sind im Zusammenhang mit der Lieferung auch Arbeiten / Leistungen vor Ort zu erbringen, wie etwa Montagen oder Reparaturen, so sind weitere umfangreiche Vorschriften zu beachten. Hierzu finden Sie Informationen im Abschnitt "Dienstleistungen in der Schweiz". Außerdem ist mit solcher Art von Lieferungen und Leistungen ggf. eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz verbunden.
Für Fragen rund um die Exportabwicklung steht Ihnen Ihre IHK vor Ort gern zur Verfügung. Wir bitten Sie daher, sich bei Rückfragen zu den Abläufen an Ihre regionalen Ansprechpartner zu wenden, die Sie unter diesem Link finden:
ihk-finder
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Handelsrechnung
Der Ware ist eine Handelsrechnung beizufügen, die alle üblichen Angaben gemäß Rechnungslegungsvorschriften enthält. Im Regelfall ist diese Rechnung ohne Mehrwertsteuer auszustellen, auf die Steuerbefreiung verweisen Sie dabei mit dem Hinweis „steuerfreie Ausfuhrlieferung”. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass die Ware nachweislich in die Schweiz gelangt ist, belegt wird dies durch die vom Grenzzollamt abgestempelte Kopie der Handelsrechnung (bei Werten unter EUR 1.000,-) bzw. den elektronischen "Ausgangsvermerk" (siehe folgenden Absatz “Ausfuhranmeldung”) oder eine Speditionsbescheinigung.
Umfassende Informationen zur Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und den erforderlichen Dokumenten finden Sie unter diesem Link: Belegnachweise_steuerfreie_Ausfuhren (1)
Umfassende Informationen zur Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und den erforderlichen Dokumenten finden Sie unter diesem Link: Belegnachweise_steuerfreie_Ausfuhren (1)
Wenn es sich nachweislich um zollbegünstigte Ursprungswaren handelt, dann ist auf der Rechnung eine Ursprungserklärung nach verbindlich vorgeschriebenem Wortlaut abzugeben, hierzu siehe den Abschnitt „Warenursprung”.
Ein Hinweis auf die Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) des Schweizer Empfängers ist sinnvoll (siehe unten "Einfuhrzollabfertigung"). Eine einfach Suchfunktion nach Unternehmensausnahmen bzw. UID bietet das UID-Register des Bundesamtes der Statistik der Schweiz.
Ausfuhranmeldung
Zur Ausfuhr von Waren bedarf es einer elektronischen Ausfuhranmeldung. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von EUR 1000,- kann die Anmeldung formlos erfolgen, dem Grenzzollamt wird in diesem Falle nur eine Kopie der Handelsrechnung vorgelegt. Die abgestempelte Kopie der Rechnung dient als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Diese Vereinfachung kann optional in Anspruch genommen werden, es ist jedoch keine Pflicht.
Ab einem Warenwert von EUR 1.000,- muss die Ausfuhr zwingend elektronisch angemeldet werden. Dafür ist eine EORI-Nummer (Zollnummer) erforderlich, diese wird beim "Informations- und Wissensmanagement Zoll" beantragt.
In der Ausfuhranmeldung wird die Ware mit der zugehörigen Statistischen Warennummer/Warentarifnummer angemeldet, diese lässt sich z.B. über das Statistische Bundesamt oder den elektronischen Zolltarif im Internet ermitteln.
Hilfe bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung bietet das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen”, das Sie beim Zoll als Download zur Verfügung gestellt bekommen. Sie finden darin vor allem Hinweise für notwendige Codierungen und Pflichtfelder:
Für die elektronische Ausfuhranmeldung bestehen verschiedene Möglichkeiten, je nach Art und Umfang der Exporttätigkeit. Sie können sich bei der Anmeldung durch einen Dienstleister (Zollagentur, Spedition o.ä.) vertreten lassen und die Erledigung der Ausfuhrformalitäten in Auftrag geben. Für die notwendigen Angaben zur Zollanmeldung sind Sie verantwortlich, insbesondere für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr und die Besorgung aller für die Einfuhr notwendigen Dokumente.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Ausfuhranmeldung über eine kostenfreie Internetanwendung selbst vorzunehmen. Dieses Angebot der Zollverwaltung bedarf jedoch der Vorbereitung, wie die Anmeldung zu handhaben ist. Für diese sog. "Internetausfuhranmeldung Plus" benötigen Sie eine elektronische Signatur in Form eines Elster-Zertifikats (www.elster.de). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, können Sie diese Form der Anmeldung nicht nutzen, in diesem Fall müssen Sie sich vertreten lassen. Es ist auch dabei der Nachweis zu führen, dass die Nummer beantragt ist.
Darüber hinaus bieten Software-Firmen zur Anmeldung verschiedene Möglichkeiten, vom Erwerb eines umfangreichen Softwarepaketes bis zu Einzelanmeldungen über einen zentralen Server des Anbieters.
Warenursprung / Zollfreiheit
Neuregelung seit Januar 2024
Mit der Aufhebung der Industriezölle für die Waren der HS-Kapitel 25-97 wird für einen sehr großen Teil der Warenlieferungen seit 1. Januar 2024 kein Zoll mehr erhoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die Notwendigkeit, den Präferenz-Ursprung zu dokumentieren:
- Für Waren, die definitiv in der Schweiz verbleiben, ist keine Ursprungsdokumentation erforderlich, um dem Importeur einen Zollvorteil zu ermöglichen.
- Für Waren, die in der Schweiz verarbeitet werden und unverändert oder als Vormaterial einer anderen Ware wieder ausgeführt werden, ist ggf. eine Ursprungsnachweis erforderlich. Nur wenn die Ware mit Ursprungsnachweis importiert wurde, gilt sie bei Wiederausfuhr auch als Ursprungsware.
Umfangreiche Informationen finden Sie beim Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Aufhebung Industriezölle (admin.ch)
Aufgrund eines Abkommens zwischen der EU und der Schweiz sind Importe in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei. In dem Abkommen ist genau definiert, welche Verarbeitungstiefe in der EU stattgefunden haben muss. Die sog. “Verarbeitungsregeln” finden sich im Internet unter: http://www.wup.zoll.de/wup_online/index.php
Angaben zum sog. Präferenzursprung sind nicht verpflichtend für den Exporteur. Jede Ware kann generell auch ohne Präferenzursprung exportiert werden.
Ermittlung und Dokumentation des präferentiellen Ursprungs
Die Regeln sind im Abkommen festgeschrieben und sind abhängig von der Warentarifnummer des Endproduktes. In der Zoll-Datenbank “Warenursprung und Präferenzen online” können unter dem Punkt “Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten” die Regeln recherchiert werden. Erfüllt der Exporteur mit seinem Herstellungsprozess die Verarbeitungsregel, dann kann er seinem Kunden in der Schweiz den Zollvorteil ermöglichen. Dazu ist der Ursprung wie folgt zu bestätigen:
a) bei Warenwerten unter EUR 6.000:
Als Nachweis der Ursprungseigenschaft genügt bei Warenwerten unter 6.000,- EUR eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut verbindlich ist:
„Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. –(1).) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte –.(2). Ursprungswaren sind.”
(1) Erfolgt die Erklärung durch einen “ermächtigten Ausführer” (zollrechtliche Bewilligung), so ist die Bewilligungsnummer zu nennen, anderenfalls ist der kursive Teil in Klammern wegzulassen.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
b) bei Warenwerten über EUR 6.000:
Es ist eine sog. “Warenverkehrsbescheinigung EUR 1” erforderlich, die der Exporteur ausfüllt und beim Zoll abfertigen lässt. Das Formular “EUR 1” ist u.a. bei der Industrie- und Handelskammer erhältlich (Bestellung im IHK-Formularshop) Die ausgefüllte EUR 1 ist der zuständigen Zollstelle vorzulegen, auf Verlangen der Zollstelle sind Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärung) beizufügen, die den Ursprung der Ware belegen.
Geschieht die Ausfuhr durch einen Exporteur, der nicht Hersteller der Waren ist, benötigt dieser zum Nachweis der Ursprungseigenschaft eine Lieferantenerklärung, um eine Warenverkehrsbescheinigung beantragen zu können. Darin erklärt der Vorlieferant, ob die gelieferte Ware den Ursprungskriterien des Abkommens entspricht. Die Lieferantenerklärung ist im Wortlaut vorgeschrieben und kann von jedem Vorlieferanten innerhalb der Gemeinschaft ausgestellt werden.
Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Homepage im Abschnitt: Warenursprung & Präferenzen - IHK Südlicher Oberrhein
Für eine individuelle Beratung zum Präferenzursprung und der Erstellung einer Lieferantenerklärung vereinbaren Sie gern online einen persönlichen Termin: Online-Terminbuchung für Beratungen - IHK Südlicher Oberrhein
Reparaturen / Veredelung
Werden Waren von Deutschland aus zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung (Veredelung) in die Schweiz geschickt, so muss für diese auch ein Ursprungsnachweis (Ursprungserklärung / EUR 1) ausgestellt werden, wenn es sich um präferenzbegünstige Waren handelt. Nur wenn diese "Ursprungskette" nicht unterbrochen wird, kann der Schweizer Versender bei Rücklieferung einen Präferenznachweis ausstellen, und die reparierte / veredelte Ware wieder zollfrei nach Deutschland zurückgeführt werden.
Die "Ursprungskette" ist unterbrochen, wenn die Ware zwischenzeitlich im freien Verkehr eines Drittstaates war, mit dem keine Kumulation möglich ist.
Beispiel: Eine Maschine wird mit Präferenz aus der Schweiz gekauft. Der deutsche Käufer verkauft jedoch weiter in die USA, wo die Maschine in Gebrauch geht. Bei der Rücksendung in die Schweiz zur Reparatur gilt die Maschine nicht mehr als Ursprungsware, da das Territorialitätsprinzip verletzt wurde.
Einfuhrzollabfertigung
Auf Schweizer Seite der Grenze erfolgt eine Einfuhranmeldung, diese ist für die reguläre Einfuhr zwingend elektronisch abzugeben. Bei der Anmeldung ist die Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) des Schweizer Importeurs anzugeben, die dem Dienstleister mitgeteilt werden muss, der die Verzollung durchführt. Um Verzögerungen bei der Abfertigung zu vermeiden ist es sinnvoll, die UID Nummer z.B. auf der Handelsrechnung anzugeben.
Die Anmeldung der Waren erfolgt über die Tarifnummer, deren erste 6 Stellen identisch sind mit der Statistischen Warennummer, die für die Ausfuhranmeldung ermittelt wurde. Für Waren ohne Präferenzursprung können Zölle erhoben werden, diese bemessen sich am Schweizer Zolltarif, der im Internet einzusehen ist unter: www.tares.ch
Hinweis: Seit 1. Januar 2024 wurden die Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Kap. 25 – 97) in der Schweiz vollständig abgeschafft. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die zu zahlenden Abgaben als auch auf die Frage, ob ein Ursprungsnachweis erforderlich ist.
Die Abschaffung der Zölle bedeutet jedoch n i c h t, dass kein Anmeldung mehr zu machen ist.
Die Abschaffung der Zölle bedeutet jedoch n i c h t, dass kein Anmeldung mehr zu machen ist.
Die Einfuhranmeldung kann über das Internet dezentral vorbereitet werden, Informationen zur Anwendung "e-dec web" finden Sie bei der Schweizer Zollverwaltung. Ferner wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, deren Satz identisch ist mit dem Normalsteuersatz von 8,1% (Regelsatz). Diese ist bei gewerblichen Warenempfängern als Vorsteuer abziehbar.
Zollanmeldungen erfolgen auch in der Schweiz voll-digital, derzeit gibt es dafür das Zollsystem “e-dec”. Im Rahmen der umfassenden Neu-Strukturierung des Schweizer Zolls wird dieses seit Sommer 2023 schrittweise abgelöst durch das neue Warenverkehrssystem “Passar”. Bis Ende 2026 erfolgt die Umstellung, an deren Ende alle mit Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und Abgabenerhebung in der Schweiz zusammenhängenden Prozesse über “Passar” abgewickelt werden. Start war im Juni 2023, betroffen sind im ersten Schritt nur Schweizer Unternehmen sowie Spediteure. Weitere Informationen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Hinweis!
Die geschilderten Abläufe beziehen sich auf endgültige Ausfuhr von Waren an gewerbliche Empfänger, bitte beachten Sie, dass für die temporäre Einfuhr in der Schweiz (z.B. Messegüter) oder beim Verkauf von Waren an private Abnehmer ggf. andere Verfahren und Erfordernisse einzuhalten sind. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer IHK beraten.
Unter diesem Link finden Sie Ihre IHK und die richtigen Ansprechpartner:
ihk-finder
Die geschilderten Abläufe beziehen sich auf endgültige Ausfuhr von Waren an gewerbliche Empfänger, bitte beachten Sie, dass für die temporäre Einfuhr in der Schweiz (z.B. Messegüter) oder beim Verkauf von Waren an private Abnehmer ggf. andere Verfahren und Erfordernisse einzuhalten sind. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer IHK beraten.
Unter diesem Link finden Sie Ihre IHK und die richtigen Ansprechpartner:
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Zielmarkt Schweiz – Marketing & Vertrieb
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bietet an jedem ersten Mittwoch im Monat eine Online-Sprechstunde an und hiermit die Möglichkeit, sich kostenfrei über die Markt- und Absatzchancen Ihrer Produkte und Dienstleistungen in der Schweiz zu informieren. Die Marktexperten der Abteilung Exportmarketing beantworten ihre Fragen zu den Themen Markteintritt, Auf- und Ausbau in beiden Zielmärkten, Wahl der richtigen Vertriebswege, Optimierung zum bereits bestehenden Geschäft.
Bitte melden Sie sich online über den folgenden Link an und die Handelskammer vereinbart dann mit Ihnen einen festen Termin für die individuelle Online-Beratung. Die virtuellen Einzelgespräche sind auf 20 Minuten begrenzt, um so vielen Unternehmen wie möglich die Chance eines Beratungsgesprächs zu geben. Nach Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und den Link zu Ihrem Online-Beratungsgespräch. Hier geht es zur Online-Anmeldung.
Ansprechpartnerin: Frau Verena Stübner | Tel. +41 44 283 61 73 | verena.stuebner@handelskammer-d-ch.ch