Vorschriften für deutsche Reisegewerbetreibende
Reisegewerbetreibende (commerçant ambulant) in Frankreich benötigen nach Artikel L123-29 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) für ihre Tätigkeit eine sogenannte "carte de commerçant non sédentaire".
Diese wird von den Zentren für Unternehmensformalitäten "Centres de Formalités des Entreprises" (CFE) der französischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern des Ortes, an dem der Reisegewerbetreibende beabsichtigt, seine Haupttätigkeit auszuüben, ausgestellt.
Artikel A123-80-1 des Code de commerce schreibt vor, welche Unterlagen zu der Erklärung abgegeben werden müssen:
- die ausgefüllte Erklärung, "cerfa"-Formular (siehe "Downloads")
- Handelsregisterauszug oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Monate) sowie eine Kopie der deutschen Reisegewerbekarte
- 2 Passbilder (farbig, 35 x 45 mm), siehe "Downloads"
- Formlose Erklärung auf Briefbogen zur Art des beabsichtigten Gewerbes und zum geplanten Ort der Tätigkeit
- Kopie des Personalausweises
Der Antrag ist mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu schicken (oder gegen Empfangsbestätigung persönlich abzugeben) (Artikel R123-208-3 Code de commerce). Die Bearbeitungsgebühr beträgt 15 Euro.
Wenn Dokumente fehlen, wird der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen darüber informiert. Die fehlenden Unterlagen müssen innerhalb eines Monats nachgereicht werden. Wird diese Frist versäumt, muss der Erklärungsprozess von vorn begonnen werden. Sind alle Unterlagen vollständig, stellt die zuständige französische Stelle die Reisegewerbekarte aus. Während dieses Monats bis zur Ausstellung der endgültigen Reisegewerbekarte darf bei Kontrollen ein provisorisches Zertifikat vorgelegt werden, das auf Nachfrage von der zuständigen Stelle ausgestellt wird. Die Reisegewerbekarte ist vier Jahre gültig.