Novelle des ElektroG 2021
Im Bundesgesetzblatt Nr. 25 vom 27. Mai 2021 wurde das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ (ElektroG) verkündet, das am 01.01.2022 in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend aufgelistet.
Änderungen bei b2b-Geräten
- Wie schon zuvor wird unterschieden zwischen Geräten für „private Haushalte“ (b2c) und Geräten, die „ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden“ (b2b). Unverändert gilt für alle genannten Geräte die Registrierungspflicht des Herstellers (wobei sich dieser Begriff bei Importen auf den Importeur bezieht).
- Speziell bei b2b-Registrierungen muss nun neu laut § 7a ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteentsorgung. Für schon zuvor registrierte Unternehmen hatte dies bis 30.06.2022 zu erfolgen.
- In diesem Zusammenhang wurde der für b2b-Geräte geltende § 19 („Rücknahme durch den Hersteller“) neu formuliert. Die bisherige Klausel, die abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die spätere Entsorgung erlaubte, bezieht sich jetzt nur noch auf die späteren Entsorgungskosten. Damit gilt die Grundpflicht, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen; d. h. diese Pflicht kann z. B. nicht mehr in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal auf den Nutzer abgewälzt werden! Die Nutzer bzw. Käufer ihrerseits werden jedoch nicht zur Rückgabe verpflichtet.
- Der zugehörige neue § 19a legt hierzu ausdrücklich Hinweispflichten der Hersteller fest.
- Gestrichen wurde § 30 in der bisherigen Form, welcher zuvor Berichtspflichten der Nutzer derartiger b2b-Geräte enthielt, die in der Praxis wenig aussagekräftig waren.
- Ausgeweitet auf b2b-Geräte wird die bisher nur für b2c-Geräte geltende Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“. Diese gilt seit 01.01.2023 für alle seither neu erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.
Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister
Neu definiert werden die Begriffe „elektronischer Marktplatz“, „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfilment-Dienstleister“. Denn für die zwei Letztgenannten gelten neue Anforderungen seit 01.07.2023: Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen; Verstöße dagegen wurden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen. (Zunächst war der 01.01.2023 als Stichtag festgelegt, doch dieser wurde Ende 2022 um ein halbes Jahr verschoben).
Vertrieb über Fernkommunikation
Leicht zu übersehen ist eine wichtige Änderung in Anlage 2 des Gesetzes, in der wie zuvor die notwendigen Angaben bei der Registrierung aufgeführt werden. Neu genannt wird dort: „im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der EU: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt“!
Rücknahme durch Vertreiber
- Die Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten seit 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
- Stärker betont wird in § 17, dass auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden muss. Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt bei drei der sechs Gerätekategorien (d. h. den eher größeren, sperrigen Geräten) auch für Internethändler.
- Generell wurden die Hinweispflichten der Vertreiber durch § 18 Abs. 3 erweitert und konkretisiert (u. a. „im Sichtbereich des Kundenstroms“) und Verstöße dagegen in die Auflistung der Bußgeldtatbestände aufgenommen.
- Dagegen wurde für Vertreiber die Pflicht zur Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen in § 25 Abs. 3 gestrichen. Ebenso entfiel § 29 Abs. 4 bzgl. der Mitteilungspflichten der Vertreiber an die Stiftung EAR, sofern sie zurückgenommene Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgeben!
- Erhalten blieb jedoch in § 29 die besagte Mitteilungspflicht, sofern sich die Vertreiber stattdessen selbst um die Entsorgung kümmern (z. B. durch Abgabe an selbst ausgewählte Entsorgungspartner).
Änderungen für Hersteller
Weitere Änderungen für Hersteller, soweit oben nicht bereits genannt, betrafen deren Hinweispflichten gemäß § 18 Abs. 4 an Kunden (wobei Verstöße dagegen nun als Ordnungswidrigkeit gelten) und ihre Mitteilungspflichten an die Stiftung EAR gemäß § 27. In § 28 wird nun betont, dass die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen müssen. Gestrichen wurde dagegen die Anzeigepflicht an Stiftung EAR bzgl. Rücknahmestellen gemäß § 25 Abs. 2.
Erstbehandlung der Altgeräte
Zahlreiche Detail-Änderungen gab es für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die wie zuvor über eine entsprechende Zertifizierung verfügen müssen. Sie dürfen nun auch Altgeräte direkt annehmen, wobei ihre Rücknahmestellen (ebenso wie die der Hersteller und die der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) über eine einheitliche Kennzeichnung verfügen müssen.
Anlage 4 mit technischen Details zur Altgeräte-Behandlung wurde gestrichen, weil sie durch eine separate Verordnung mit wesentlich mehr Vorgaben ersetzt wurde. Aber auch ins ElektroG selbst wurden etliche neue Passagen für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen aufgenommen (u. a. § 17a, § 20, § 21, § 30 neu, neue Anlage 5 „Behandlungskonzept“ und Anlage 5a „Betriebstagebuch“).
Weitere Änderungen
Weitere kleinere Änderungen betrafen u. a. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Annahme von Altgeräten auf kommunalen Wertstoffhöfen (z. B. wegen der Brandrisiken durch Lithiumionen-Akkus).
Anlage 1 zum Gesetz enthält wie zuvor eine – nicht abschließende – Auflistung betroffener Geräte, die um rund 25 Stichworte ergänzt wird, womit die Rechtsauslegung der Stiftung EAR aus den letzten Jahren vielfach bestätigt wird (z. B. elektronische Antriebe für Möbel, Bekleidung mit elektrischen Funktionen oder diverse „kleinere“ Produkte, die früher eher als unselbständige Bauteile und als nicht betroffen eingestuft wurden).
Der Text des ElektroG in seiner aktuellen Fassung wird z. B. hier vom Bund veröffentlicht.
Generell steht die IHK für alle Fragen zur Umsetzung des Gesetzes gern zur Verfügung.