Verordnung über kritische Rohstoffe veröffentlicht

Anfang Mai 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 „zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen“ veröffentlicht. Sie tritt am 23. Mai 2024 in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Die Verordnung (Link zum EU-Amtsblatt; Link zu einem zweiten Amtsblatt mit Datums-Korrekturen) soll vor allem „das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei kritischen Rohstoffen verringern, insbesondere durch die Ermittlung und Unterstützung strategischer Projekte, die zur Verringerung der Abhängigkeiten und zur Diversifizierung der Einfuhren beitragen, sowie Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz schaffen, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu dämpfen“.
Anhang I enthält dazu eine offizielle Liste der „strategischen Rohstoffe“, Anhang II eine ähnliche Liste der „kritischen Rohstoffe“.
Artikel 5 der Verordnung enthält Richtwerte zur Stärkung der Wertschöpfungskette in der EU, damit z. B. spätestens im Jahr 2030 aus keinem Drittland (wie China) über 65 % des Jahresverbrauchs eines Rohstoffs importiert werden muss.
Artikel 6 bis 8 definieren die Randbedingungen für angestrebte strategische Projekte, mit denen ein bedeutender Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen geleistet werden kann. Anhang III enthält Anerkennungskriterien für solche strategischen Projekte.
Mit Artikel 9 bis 18 sollen die zugehörigen Genehmigungsverfahren beschleunigt werden, u. a. durch Frist- und Prioritätensetzungen, konkreten Begrenzungen der Verfahrensdauer, Hilfestellung bei privaten Investitionen und Erleichterung von Abnahmevereinbarungen.
Laut Artikel 19 hat jeder Mitgliedstaat bis zum 24. Mai 2025 ein nationales Programm für die allgemeine Exploration kritischer Rohstoffe und Trägerminerale kritischer Rohstoffe zu erstellen.
Mit Artikel 20 bis 25 sollen Risiken überwacht und gemindert werden. Dazu dienen regelmäßige Stresstests und Informationspflichten z. B. über vorhandene strategische Vorräte an strategischen Rohstoffen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die wichtigsten Marktteilnehmer entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe ermitteln und diese bei Bedarf um weitere Informationen bitten, wobei hier auf Geschäftsgeheimnisse Rücksicht genommen werden muss.
Artikel 24 richtet sich dabei wie folgt zunächst an die EU-Staaten und dann direkt an Unternehmen:
„(1) Bis zum 24. Mai 2025 und innerhalb von 12 Monaten nach jeder Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 ermitteln die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen großen Unternehmen, die strategische Rohstoffe für die Herstellung von Batterien für die Energiespeicherung und Elektromobilität, Ausrüstung für die Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Luftfahrzeuge, Antriebsmotoren, Wärmepumpen, Ausrüstung für die Datenübertragung und -speicherung, mobile elektronische Geräte, Ausrüstung für die additive Fertigung, Ausrüstung für Robotik, Drohnen, Raketenwerfer, Satelliten oder fortgeschrittene Chips verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen [mehr als 500 Mitarbeiter und weltweit mehr als 150 Millionen Euro Netto-Umsatz] führen mindestens alle drei Jahre und in dem Umfang, in dem ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe durch, die Folgendes umfasst: (…….)“
Aufgrund von Artikel 25 hat die EU-Kommission ein System einzurichten, um ggf. eine gemeinsame Beschaffung von strategischen Rohstoffen konkret zu unterstützen.
Artikel 26 fordert mit vielen Details nationale Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft; Artikel 27 zielt mit konkreten Vorgaben z. B. an Bergbau-Unternehmen auf eine bessere Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen.
Artikel 28 verpflichtet mittelfristig die Inverkehrbringer bestimmter Produkte zur Auskunft über ggf. vorhandene Dauermagnete durch entsprechende Kennzeichnung sowie weiteren Angaben. Genannt werden in Absatz 1 folgende Produkte: Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, auch wenn Elektromotoren in andere Produkte integriert sind, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger oder Geschirrspüler. Gemäß Artikel 29 müssen die genannten Inverkehrbringer ab ca. 2028 dann auch Angaben öffentlich zugänglich machen über den Recyclatanteil in ihren Dauermagneten (ab einem Gewicht von 200 Gramm). Später wird die EU-Kommission hierzu Mindestwerte, differenziert nach acht typischen Einsatzstoffen, vorgeben.
Artikel 30 dient als Grundlage, um Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe offiziell anerkennen zu können; Anhang IV listet dazu eine Reihe von Kriterien auf. Ein Register aller anerkannten Systeme wird die EU veröffentlichen und aktuell halten.
Mit Artikel 31 wird die EU-Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zum ökologischen Fußabdruck zu erlassen. Dazu wird sie bis November 2026 [korrigiert auf November 2025] berichten, welche kritischen Rohstoffe Vorrang haben bei der Bewertung der Frage, ob die Verpflichtung zur Angabe des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe notwendig und verhältnismäßig ist. Artikel 31 und Anhang V enthalten dazu viele weitere Detailregelungen.
Weitere Artikel regeln u. a. die Konformitätsbewertungsverfahren, strategische Partnerschaften und eine Bewertung dieser Verordnung binnen vier Jahren [korrigiert auf fünf Jahre].