EU-Entwaldungsverordnung wird um ein Jahr verschoben

Der Gültigkeitsbeginn der umstrittenen EU-Entwaldungsverordnung („EUDR“, Verordnung (EU) 2023/1115) wird vom 30. Dezember 2024 auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Dies wurde am 4.12.2024 im Trilog der EU-Institutionen entschieden.
Einen entsprechenden Vorschlag hatte die EU-Kommission Anfang Oktober 2024 veröffentlicht (vgl. die EU-Pressemeldung hier, maschinelle Übersetzung ins Deutsche möglich). Formal muss dazu Artikel 38 der Verordnung geändert werden, worüber nun Einigkeit zwischen Kommission, Parlament und Rat erzielt wurde. Die Verkündung im EU-Amtsblatt wird in der dritten Dezemberwoche erwartet.
Von vielen Seiten wird unseres Erachtens zurecht kritisiert, dass die Verordnung in der Praxis in weiten Teilen nicht umsetzbar ist. Denn sie soll für Holz und weitere Rohstoffe aus allen (!) Staaten der Erde gelten und deren Herkunft soll quasi parzellenscharf ermittelt und dokumentiert werden, was je nach Länge der Lieferkette praktisch unmöglich sein dürfte. Viele Unternehmen (nicht nur Importeure!) müssten detaillierte Daten in eine neue EU-Plattform hochladen, die erst kürzlich freigeschaltet wurde. Die Daten dazu werden jedoch auf absehbare Zeit nicht vollständig verfügbar sein, weshalb die EUDR eine immense Bürokratie verursachen wird.

Beschlossene neue Fristen

  • Für große und für mittlere Unternehmen erfolgt eine Verschiebung vom 30.12.2024 auf den 30.12.2025.
  • Für Kleinst- und kleine Unternehmen gibt es eine Verschiebung vom 30.06.2025 auf den 30.06.2026, wobei diese Sonderregelung schon bisher nicht für Holz und nicht für mittlere Unternehmen gilt.
  • In Artikel 29 wird der EU-Kommission selbst eine zeitliche Änderung gewährt: Sie müsste eigentlich bis 30.12.2024 eine Liste der Staaten veröffentlichen, für die nur ein geringes oder aber ein hohes Risiko gilt. Diese in Arbeit befindliche Liste soll nun bis 30.06.2025 vorgelegt werden, was ein Eingeständnis der EU-Kommission darstellt, dass auch sie ihre aktuell geltenden Fristsetzungen nicht einhalten kann. Betroffene Rohstoffe aus Staaten mit künftig geringem Risiko fallen dennoch unter viele Verordnungsbestimmungen (Sorgfaltserklärungen usw.), aber nicht unter die Artikel 10 und 11 (Risikobewertung und Risikominderung).

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind hier abrufbar, allerdings vorerst nur in englischer Sprache. Auch die FAQ wurden (auf Englisch) erweitert, hier wird voraussichtlich wieder eine Übersetzung durch die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) erfolgen.
(Stand: 4. Dezember 2024).