ESRS als delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Sie ergänzt und aktualisiert u. a. die NFRD (Non-Financial Reporting Directive, EU 2013/34)  und hebt damit das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht auf ein neues Level. Die EU- Mitgliedsstaaten haben nun 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Mit der neuen CSRD wird der Anwendungsbereich hinsichtlich der berichtspflichtigen Unternehmen massiv ausgeweitet. Unternehmen, welche min. zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllen, werden berichtspflichtig:
•    Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
•    Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
•    Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
Die EU-Kommission hat im Herbst 2023 eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse für alle Größenklassen als delegierte Richtlinie beschlossen. Nach Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat wurde die delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist nun von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 24. Dezember 2024 in ihr nationales Recht umzusetzen – in Deutschland in das Handelsgesetzbuch. Die inflationsbedingt geänderten Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anwendbar sein. Die delegierte Richtlinie finden Sie unter ec.europa.eu.
Diese großen Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Hinzu kommen kapitalmarktorientierte KMU, die ab dem Geschäftsjahr 2026 bzw. mit einer Opt-out Möglichkeit ab dem Geschäftsjahr 2028 berichten müssen. Die kapitalmarktorientierten Unternehmen, die aktuell bereits zum Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet sind, müssen ab dem Geschäftsjahr 2024 nach den neuen Anforderungen berichten. In Summe werden in Deutschland ca. 15.000 Unternehmen berichtspflichtig.
Der nichtfinanzielle Bericht bzw. der Nachhaltigkeitsbericht muss zukünftig als Teil des Lageberichts veröffentlicht werden. Dies bedeutet auch, dass der Bericht zuvor durch einen externen Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss.
Der Nachhaltigkeitsbericht soll zukünftig in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt werden. Die Berichtsinhalte sollen mithilfe der “European Sustainability Reporting Standards (ESRS)” vereinheitlicht werden. Gefordert wird eine “doppelte Wesentlichkeit”: Dies bedeutet, dass nicht nur die Auswirkungen des Unternehmens auf den Nachhaltigkeitsaspekt unter Berücksichtigung unterschiedlicher Zeithorizonte betrachtet werden soll, sondern umgekehrt auch mögliche Auswirkungen des Nachhaltigkeitsaspekts auf das Unternehmen und das dazugehörige Geschäftsmodell.
Ein Einstieg in die Thematik kann z.B. mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex DNK oder mit EMAS gelingen. Da die Treibhausgasbilanzierung auch einen wesentlichen Nachhaltigkeitsbaustein darstellt, bieten wir hier eigene Möglichkeiten zur Bilanzierung.

Am 31.07.2023 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.
Hier ist die Version in deutscher Sprache verfügbar: 
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (europa.eu)