Recht und Steuern
Umsatzsteuer: Privatnutzung von E-Fahrzeugen und Fahrrädern
Die private Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Das gilt auch für Fahrräder. Wie aber ist die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer umsatzsteuerrechtlich zu bewerten? Zu dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium nun Hinweise veröffentlicht. Insbesondere sind danach die ertragsteuerlichen Sonderregelungen bei der Umsatzsteuer nicht anwendbar.
Zunächst wird klargestellt, dass der Begriff „Fahrzeug“ – wie er bisher bereits in Abschnitt 15.23 UStAE verwendet wird – mit dem Begriff „Kraftfahrzeug“ gleichzusetzen ist. Er umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen (Abschnitt 15.23 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Das sind im Wesentlichen E-Bikes, bei denen der Motor unabhängig von der Trittleistung des Fahrers funktioniert. Im Gegensatz dazu sind (Elektro-)Fahrräder zu sehen, die nicht der Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen und damit verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (Abschnitt 15.24 Abs. 1 UStAE). Hierunter fallen die sogenannten Pedelecs, bei denen der Elektromotor lediglich unterstützt, der Fahrer aber in jedem Fall selbst treten muss. Spätestens bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet der Elektromotor ab. Eine selbständige elektrische Anfahrts- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist unschädlich. Spezifisch für Fahrräder in diesem Sinne geltende Hinweise sind in einem neuen Abschnitt 15.24 UStAE enthalten.
Ertragsteuerliche Sonderregelungen nicht anwendbar
Zudem wird in Abschnitt 15.23 UStAE an mehreren Stellen klargestellt, dass für umsatzsteuerliche Zwecke die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden sind. Diese erlauben unter bestimmten Voraussetzungen, den Bruttolistenpreis für ertragsteuerliche Zwecke lediglich zur Hälfte beziehungsweise nur zu einem Viertel anzusetzen. Entsprechend gilt dies auch für die Steuerbefreiung/-ermäßigung für (Elektro-)Fahrräder.
Ein-Prozent-Regelung möglich
Positiv hervorzuheben ist, dass die Ein-Prozent-Regelung auch bei Firmenfahrrädern angewendet werden kann. Diese Ein-Prozent-Regelung oder Listenpreismethode wird zur Errechnung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges zur privaten Nutzung ergibt, angewendet. Danach wird ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat der Ertragsbesteuerung unterworfen. Bei der Berechnung der konkreten umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss allerdings unterschieden werden, ob das Fahrrad vom Unternehmer privat genutzt wird (Abschnitt 15.24 Abs. 2 UStAE) oder ob es an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird (Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE). In beiden Fällen ist die Ermittlung des Privatanteils anhand eines Fahrtenbuchs mangels Tachos ausgeschlossen.
Unentgeltliche Wertabgabe oder entgeltliche Leistung?
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Fahrzeugs unterliegt als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn bei Anschaffung der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur auch privaten Nutzung, wird grundsätzlich eine entgeltliche Leistung (Überlassung gegen Arbeitsleistung) angenommen. Für die Frage, mit welchem Wert die Besteuerung zu erfolgen hat, enthielt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bereits bisher Erläuterungen in Abschnitt 15.23, die sich auf herkömmliche Fahrzeuge bezogen. Mit dem neuen Schreiben vom 7. Februar 2022 veröffentlicht die Finanzverwaltung erstmals Hinweise zur Besteuerung von Fahrrädern. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, also gegebenenfalls auch auf Sachverhalte der Vergangenheit.
Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 finden Sie hier.