Recht und Steuern
Lohnsteuer: Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3. März 2022 die Auffassung der Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer neu gefasst. Es ersetzt das Schreiben vom 4. April 2018.
Neben der Einarbeitung aktueller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und redaktioneller Änderungen setzt die Finanzverwaltung die Forderung nach einer rückwirkenden Änderungsmöglichkeit sowohl der Bewertungsmethode an sich als auch für die Bewertung der Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte um.
Neben der Einarbeitung aktueller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und redaktioneller Änderungen setzt die Finanzverwaltung die Forderung nach einer rückwirkenden Änderungsmöglichkeit sowohl der Bewertungsmethode an sich als auch für die Bewertung der Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte um.
Wechsel der Bewertungsmethode:
Aus R 8.1 Abs. 9 Nummer 3 LStR und BFH-Urteil vom 20. März 2014, BStBl II Seite 643 ergibt sich, dass ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1%-Regelung (Pauschalmethode) und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug nicht zulässig ist. Demnach ist ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahres auch wegen besonderer Umstände wie z.B. der Corona-Krise nicht möglich. Die Finanzverwaltung lässt nun jedoch in Rz. 41 des BMF-Schreibens eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen des § 41c EStG grundsätzlich zu. Wenn in der Corona-Krise die Arbeitnehmer z.B. wegen Kontaktbeschränkungen und Lockdown weniger privat fahren, bleibt der geldwerte Vorteil bei der Pauschalmethode gleich. Durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und einen Wechsel der Bewertungsmethode lässt sich dieser Nachteil nun auch rückwirkend vermeiden.
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte:
Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte darf der Arbeitgeber im Rahmen der Pauschalmethode ebenfalls aus zwei pauschalierenden Ermittlungsmöglichkeiten wählen. Möglich sind die sog. 0,03 %-Regelung und die Einzelbewertung. Nach dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022 muss der Arbeitgeber die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Auch hier ist nach Rz. 13 f. nun eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich. Arbeitnehmer, die nunmehr aufgrund der Anordnungen vermehrt im Homeoffice arbeiten, müssten nach der 0,03 %-Methode dennoch den vollen geldwerten Vorteil versteuern. Es ist hierbei gleichgültig, ob sie viel oder gar nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Wird die erste Tätigkeitsstätte z.B. wegen der Corona-Krise nicht an jedem Arbeitstag aufgesucht, so kann nun unter den oben genannten Voraussetzungen nun auch rückwirkend die Einzelwertermittlung als zweite pauschalierende Berechnungsform gewählt werden. Diese kann finanziell günstiger sein. Hierbei ermittelt sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 % vom BLP multipliziert mit den Entfernungskilometern für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Anzahl von Fahrten. Für diese Ermittlung muss der Arbeitnehmer taggenaue Aufzeichnungen vornehmen. Auch wenn in einzelnen Monaten dadurch mehr als 15 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte pro Monat zu besteuern sein können, stellt dies im Jahresdurchschnitt keine Schlechterstellung dar, da diese Berechnungsform auf maximal 180 Tage im Jahr begrenzt ist.
Bisher waren Arbeitnehmer mit gezwungener überwiegender Homeoffice-Tätigkeit dagegen darauf angewiesen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der taggenauen Ermittlung anzusetzen und das steuerpflichtige Gehalt an dieser Stelle zu korrigieren. Die bei der Lohnabrechnung auf den geldwerten Vorteil einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Fall jedoch nicht erstattet.