Recht und Steuern
BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhard- und Software
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 22. Februar 2022 die Grundsätze für die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet. Es ersetzt das Schreiben vom 26. Februar 2021.
In dem neuen Schreiben stellt das BMF ergänzend zu seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 in Rn. 1 Folgendes klar:
In dem neuen Schreiben stellt das BMF ergänzend zu seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 in Rn. 1 Folgendes klar:
1. Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
- keine besondere Form der Abschreibung,
- keine neue Abschreibungsmethode und
- keine Sofortabschreibung dar.
- Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
2. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
- die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
3. Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
4. Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.