Recht und Steuern

Cannabis am Arbeitsplatz

Mit der Legalisierung des Cannabiskonsums zum 1. April 2024 ergeben sich auch verschiedene arbeitsrechtliche Fragestellungen.

1. Grundsätzliches zum Cannabisgesetz

Am 1. April 2024 sind durch das Cannabisgesetz („CanG“) der Besitz und der private Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene teilweise legalisiert worden. Danach darf grundsätzlich jeder Erwachsene bis 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Darüber hinaus dürfen Sie zum Eigenkonsum an ihrem Wohnsitz bis zu drei Cannabispflanzen anbauen bzw. bis zu 50 Gramm getrockneten Cannabis besitzen.
Für Minderjährige bleibt der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin nicht erlaubt. Als weitere Schutzmaßnahme ist zudem der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und an besonders schutzwürdigen Orten, wie zum Beispiel in Umkreis von Schulen und in Fußgängerzonen zwischen 7 bis 20 Uhr, verboten. Ab dem 1. Juli 2024 treten dann die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen in Kraft.

2. Regeln am Arbeitsplatz

Doch auch wenn der Konsum grundsätzlich erlaubt ist, führt dies nicht zu einem Freibrief für Arbeitnehmer, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen. Die Legalisierung von Cannabis stellt somit sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor neuen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Herausforderungen.
Arbeitnehmende schulden ihren Arbeitgebenden grundsätzlich eine „ungetrübte” Arbeitsleistung. Sie dürfen sich also vor oder während der Arbeitszeit nicht in einen Zustand versetzen, der eine ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung stört oder sie selbst oder andere gefährdet.
Werden diese arbeitsrechtlichen Pflichten durch den Cannabiskonsum verletzt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen. Entscheidend hierbei sind insbesondere die Art der arbeitsrechtlich geschuldeten Tätigkeit, die Häufigkeit und Schwere des Verstoßes sowie das Verhalten des Arbeitnehmers und seine Betriebszugehörigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn kein offizielles Verbot im Betrieb gegeben ist. Vergleichbare Wertungen bestehen bereits jetzt für Alkohol am Arbeitsplatz.
Darüber hinaus obliegt den Arbeitgebenden eine Fürsorgepflicht. Danach dürfen sie keine Arbeitnehmenden mit einer Arbeit beschäftigen, wenn diese erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Steht der Arbeitnehmende erkennbar unter Einfluss berauschender Mittel, kann der Arbeitgebende unter Umständen sogar dazu verpflichtet sein, diesen unverzüglich nach Hause zu schicken. Dabei gelten in Berufsfeldern mit einem besonderen Gefährdungspotenzial strengere Maßstäbe, um die Sicherheit ihrer Beschäftigten gewährleisten zu können. Zudem kann auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfallen. Eine Drogenkontrolle der Mitarbeitenden ist jedoch grundsätzlich nur mit deren Einwilligung möglich.
Der Cannabiskonsum in der Freizeit bleibt hingegen grundsätzlich Privatsache der Arbeitnehmenden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebenden endet hier. Etwas anderes kann sich jedoch beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitnehmende den Cannabiskonsum in Betriebskleidung vornimmt. Denn hier kann der Arbeitgeber aufgrund des direkten betrieblichen Bezuges arbeitsrechtliche Verhaltensregelungen aufstellen.

3. Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten die Cannabislegalisierung zum Anlass nehmen, klare Verhaltensregelungen für ihre Mitarbeitenden aufzustellen und ggf. bestehende betriebliche Regelungen anzupassen. Dabei sind sowohl die Interessen von Konsumenten und Nicht-Konsumenten sowie des Betriebes in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Hierbei sind die zu erwartende Gefahrenlage, das Sicherheitsbedürfnis am Arbeitsplatz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Wichtig ist hierbei, dass bei der Anpassung oder Neuregelung von Betriebsvereinbarungen der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Hinweis:
Allgemeine Informationen zum Cannabisgesetz finden Sie hier.
Zudem bietet die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen Hilfestellungen bei Fragen zur betrieblichen Suchtprävention.