Recht und Steuern
BGH: Haftung wegen unvollständiger Rechtsformbezeichnung
Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. Januar 2022 entschieden.
Im gegenständlichen Fall ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Rechtsverkehr aufgetreten. Der BGH führt aus, dass die Unternehmergesellschaft gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen müsse. Er sieht ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis, da die Unternehmergesellschaft mit einem sehr geringen Stammkapital ausgestattet sein könne. In diesem Fall bestehe aus Sicht des BGH die Gefahr, dass der Geschäftspartner „Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte“.
Die Haftung des Vertreters einer UG (haftungsbeschränkt) greife unter anderem ein, wenn der gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ weggelassen oder unzulässig abgekürzt werde. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genüge nicht. Bei Weglassen des Hinweises „haftungsbeschränkt“ könne vielmehr der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2022, Az. III ZR 210/20