Forschungszulagengesetz

Steuerliche Forschungsförderung

Aktuelles zum Forschungszulagengesetz

Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren.
In dem Schreiben konkretisiert das Bundesfinanzministerium das seit 2020 geltende Forschungszulagengesetz in wichtigen Bereichen, wie z. B.:
  • Ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben i. S. d. § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
  • Was unter einem förderfähigen FuE-Vorhaben zu verstehen ist. So liegen förderfähige FuE-Vorhaben vor, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
  • Gefördert wird zudem auch die Auftragsforschung. Diese liegt vor, wenn ein Unternehmen einen FuE-Auftrag an einen Dritten oder mehrere Dritte vergibt. Ein Dritter in diesem Sinne ist ein vom Auftraggeber rechtlich unabhängiger Rechtsträger, z. B. eine Universität, eine Forschungseinrichtung, ein anderes Unternehmen oder ein mit dem Auftraggeber verbundenes anderes Unternehmen sein.
  • FuE-Vorhaben innerhalb verbundener Unternehmen (§ 290 Abs. 2 und 3 HGB – Stimmenmehrheit bzw. Beherrschung aufgrund anderer Umstände) können als eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung, Kooperationsvorhaben oder in Kombinationen aus den genannten Varianten ausgestaltet sein.
  • Im Antrag auf FZul hat der Anspruchsberechtigte den Beginn des FuE-Vorhabens anzugeben. Die Angabe des Beginns des FuE-Vorhabens im Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ ist für die Beurteilung des Anspruchs auf FZul durch das Finanzamt nicht bindend. Das Unternehmen hat den Beginn des begünstigten FuE-Vorhabens in geeigneter Weise zu dokumentieren und im Unternehmen vorzuhalten. Dabei sind auch vor Beginn des FuE-Vorhabens durchgeführte vorbereitende Tätigkeiten zu dokumentieren, um eine Abgrenzung zu den Tätigkeiten des FuE-Vorhabens aufzuzeigen.
  • Das Schreiben konkretisiert zudem die Erfassung und den Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen. So soll die Stundenerfassung zum Beispiel die folgenden Mindestangaben enthalten: Kurzbezeichnung des FuE-Vorhabens, Wirtschaftsjahr, Vorhabens-ID lt. Bescheinigung der BSFZ, Name des FuE-Arbeitnehmers sowie Kurzbezeichnung der FuE-Tätigkeit des FuE-Arbeitnehmers (z. B. Laborant). Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen steht ein Muster eines „Stundenzettels“ bereit, der zur Dokumentation vorgehalten werden kann.
  • In dem Schreiben wird auch Bezug auf die Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen genommen. Wurde etwa für ein begünstigtes FuE-Vorhaben eine andere Förderung zwar beantragt, aber nicht bewilligt, so können die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Bemessung der FZul berücksichtigt werden.
Quelle: DIHK

Antrag auf Forschungszulage jetzt möglich

Seit dem 1. April 2021 können forschende Unternehmen in Deutschland beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Zulage können die Betriebe selbst über das Portal "Mein ELSTER" beziehungsweise über den Steuerberater beantragen.
Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, muss zunächst eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhalten die Unternehmen bei der sogenannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage – mittels eines vollständig digitalisierten Verfahrens.
Seit 1. Januar 2020 ist in Deutschland das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, dass sogenannte Forschungszulagengesetz (FZulG), in Kraft getreten. Es fördert steuerlich die Forschung und Entwicklung (FuE) mit den Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland steht diese Förderung offen – unabhängig von ihrer Größe oder Tätigkeit.
Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).

Wer profitiert von der Förderung?

Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Dies umfasst sowohl Kleinstunternehmen, als auch KMU oder Großunternehmen. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt. Diese wird durch die Bescheinigungsstelle ausgestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Was genau wird gefördert?

Es werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung gefördert. Im Umkehrschluss sind die Weiterentwicklung, Optimierung oder konstruktive Anpassung von Produkten beziehungsweise Verfahren hiervon ausgenommen.
In Anlehnung an andere Programme sind im Entwurf fünf wesentliche Kriterien für eine FuE-Tätigkeit definiert:
  • Neuartigkeit
  • Schöpferische Tätigkeit (nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhend)
  • Ungewissheit (könnte auch scheitern) – diese Anforderung stellt auch bei anderen FuE-Förderprogrammen ein hilfreiches Kriterium für die individuelle Bewertung dar, inwieweit es sich bei einem Vorhaben eher um eine Anpassung oder um eine Innovation handelt.
  • Systematik (geplant und budgetiert)
  • Reproduzierbarkeit
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als:
  • Von einem einzelnen Unternehmen durchgeführte Projekte
  • Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
  • Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
  • Auftragsforschung im Auftrag eines Dritten (im Fall von Auftragsforschung erhält der Auftraggeber eine Förderung)
Förderfähig sind die im Rahmen von FuE-Projekten anfallenden Lohnkosten, wobei maximal vier Millionen Euro pro Jahr angesetzt werden können. Die Förderung beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, aber maximal 1.000.000 Euro. Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Anwendungen anzusetzen.
Die förderfähigen Aufwendungen bei der Auftragsforschung betragen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.

Ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist beziehungsweise Ihr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderwürdig ist und wie hoch Ihre Förderung voraussichtlich ausfallen wird, können Sie mit dem Forschungszulagenrechner ermitteln.

Wie wird die steuerliche Forschungsförderung beantragt?

Die Förderung setzt ein zweistufiges Verfahren voraus. In einem ersten Schritt entscheidet die so genannte Bescheinigungsstelle darüber, ob die vom Unternehmen veranschlagten Kosten förderfähig im Sinne des Gesetzes (FZulG) sind. Entsprechende Anträge können ab sofort online unter https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/forschungszulage eingereicht werden. Mit einer positiven Bescheinigung kann dann im zweiten Schritt die Stererstattung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Warum eine steuerliche Forschungsförderung?

Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Darunter befinden sich Zuschussprogramme wie das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand oder Innovationsgutscheine sowie Darlehensprogramme wie die Innovationsfinanzierung 4.0. Ein Teil der Programme fokussiert bestimmte Technologien (zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Umwelttechnologien oder Elektromobilität) oder bestimmte Gruppen von Unternehmen (zum Beispiel kleine und mittlere oder besonders innovative Unternehmen), während andere Programme technologieoffen gestaltet sind oder auch für Großunternehmen zur Verfügung stehen.
Trotz teilweise recht hoher Fallzahlen profitiert jedoch nur ein Teil aller innovativen Unternehmen von derartigen Förderprogrammen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Exemplarisch ist der teilweise mehrwöchige bis mehrmonatige Aufwand zur Antragsvorbereitung zu nennen, während kurze Entwicklungszyklen oder die Notwendigkeit eines schnellen Markteintritts insbesondere kleinere Unternehmen von einer Nutzung der Programme abhalten können. Auch der Fachkräftemangel stellt laut Rückmeldung vieler Unternehmen eine Hürde bei der Nutzung von FuE-Förderprogrammen dar, indem die verfügbaren Kapazitäten in der eigentlichen Forschung und Entwicklung sowie in Kundenkontakten gebunden sind.
Vor diesem Hintergrund kann steuerliche Forschungsförderung weitere Unternehmen erreichen. Nun können auch kleine und mittlere Unternehmen, welche keine eigene FuE-Abteilung besitzen, als Auftraggeber von dieser Förderung profitieren.
Seit 1. Januar 2020 ist in Deutschland das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, das sogenannte Forschungszulagengesetz (FZulG), in Kraft.

Virtuelle Informationsveranstaltungen

Das Bundesministerium für Finanzen und die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) veranstalten im Dezember 2021 virtuelle Roadshows, bei denen sich interessierte Unternehmen über das Vorgehen bei der Beantragung informieren können.
Zu folgenden Themen werden Informationen vermittelt:
  • Einführung Steuerliche Forschungsförderung und Forschungszulagengesetz: Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren
  • Das Antragsverfahren bei der BSFZ: Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten
  • Der Antrag auf Forschungszulage: Förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage, Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt
Die Teilnahme ist kostenfrei und Anmeldungen ab sofort möglich unter: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/veranstaltungen