Existenzgründung und Unternehmensförderung
Kleinunternehmerregelung – Neuerung ab 2025
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) bietet eine vereinfachte steuerliche Behandlung für kleine Unternehmen und Existenzgründer. Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen in Kraft. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Neuregelung und deren Auswirkungen auf die Unternehmen
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmern, auf die Erhebung und Ausweisung der Umsatzsteuer zu verzichten, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Damit entfällt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, sind verpflichtet, in ihren Rechnungen auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG hinzuweisen.
Neuerungen ab 2025
-
Die Vorjahresumsatzgrenze wird von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht.
-
Die Grenze für den voraussichtlichen Umsatz im laufenden Kalenderjahr steigt von 50.000 Euro auf 100.000 Euro.
-
Unternehmer können künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung auch bei grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU nutzen.
-
Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres ausüben, entfällt die Pflicht, den Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen.
Wie kann man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen?
Um die Kleinunternehmerregelung nutzen zu können, müssen Unternehmer dies bei der Anmeldung ihres Gewerbes beim Finanzamt im Rahmen der steuerlichen Erfassung angeben.
Beispiel zur Kleinunternehmerregelung ab 2025:
Ein Gründer im Bereich Dienstleistung startet am 1. Februar 2025 mit seinem Unternehmen. Er plant, im ersten Jahr (2025) einen Umsatz von 20.000 Euro und im Folgejahr (2026) einen Umsatz von 45.000 Euro zu erzielen. Da sein Umsatz sowohl unter der Vorjahresgrenze von 25.000 Euro als auch unter der laufenden Jahresgrenze von 100.000 Euro liegt, kann er die Kleinunternehmerregelung in beiden Jahren in Anspruch nehmen.
Ein Gründer im Bereich Dienstleistung startet am 1. Februar 2025 mit seinem Unternehmen. Er plant, im ersten Jahr (2025) einen Umsatz von 20.000 Euro und im Folgejahr (2026) einen Umsatz von 45.000 Euro zu erzielen. Da sein Umsatz sowohl unter der Vorjahresgrenze von 25.000 Euro als auch unter der laufenden Jahresgrenze von 100.000 Euro liegt, kann er die Kleinunternehmerregelung in beiden Jahren in Anspruch nehmen.