Existenzgründung
Abgrenzung zum Handwerk
1. Abgrenzung zu unwesentlichen Tätigkeiten
Sie sind in § 1 Abs. 2 S. 2 HwO geregelt. Mit der Definition, wann keine wesentliche Tätigkeit vorliegt, wird die bisherige Rechtsprechung zusammengefasst:
- leicht erlernbar, § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1, oder
- nebensächlich für das Anlage A-Handwerk, § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 2, oder
- gar nicht aus einem Handwerk entstanden (wie z. B. der Offsetdruck und der Trockenbau), § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3.
Danach sind nicht alle in handwerklichen Berufsbildern aufgeführten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben.
Arbeitsvorgänge, die aus Sicht eines in einem zulassungspflichtigen Handwerk arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen (unwesentliche Tätigkeiten), rechtfertigen demnach die Annahme eines zulassungspflichtigen handwerklichen Betriebs nicht. Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Diese Unterscheidung gibt es bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Tätigkeiten nicht.
2. Abgrenzung zur Industrie
Das Vorliegen einer handwerksmäßigen oder nichthandwerksmäßigen Betriebsform kann nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes auf Grund des aktuellen Entwicklungsstandes und der jeweiligen Branchenüblichkeit beurteilt werden. Die Prüfung ist anhand der nachfolgenden, von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien vorzunehmen. Wichtig ist, dass meist keines der folgenden Merkmale allein ausreicht. Umgekehrt müssen nicht sämtliche Merkmale für das Abgrenzungsergebnis erfüllt sein. Dabei reicht es nicht aus, ausgeübte Tätigkeiten verbal als „nichthandwerklich“ oder „industrielle Fertigung“ zu bezeichnen, um die Handwerksrollenpflicht zu vermeiden, sondern es kommt darauf an, dass industrielle Fertigungsansätze auch tatsächlich gegeben sind.
- Technische Betriebsausstattung z. B. umfangreicher Maschineneinsatz (eher industriell)
- Arbeitsteilung / Spezialisierung
- Fachliche Qualifikation der Mitarbeiter z. B. umfassend handwerksmäßig ausgebildete Belegschaft (eher handwerksmäßig)
- Anforderungen an Betriebsinhaber / Überschaubarkeit des Betriebs z. B. Möglichkeit der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters im handwerklich-fachlichen Bereich (eher handwerksmäßig)
- Betriebsgröße z. B. örtlicher Wirkungskreis, Anzahl der Beschäftigten, Höhe des Umsatzes und Kapitaleinsatz
- Fertigungsart z. B. Serienfertigung als industrielle Herstellung