ElektroStoffV

Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten

Mit der Elektrostoffverordnung als Umsetzung der RoHS-II-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) soll der Gehalt an bestimmten gefährlichen Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten begrenzt werden, um deren Eintrag in die Umwelt über zukünftige Abfallströme sowie die Belastung der Beschäftigten in Abfallentsorgungs- und Recyclingbetrieben durch diese Stoffe zu minimieren. Betroffen ist jedes Gerät, das in mindestens einer seiner Funktionen von elektrischem Strom oder elektrischen Feldern abhängig ist.

Grundlegende Informationen

Geregelte Stoffe und Grenzwerte

In der Elektrostoffverordnung sind Höchstgrenzwerte (in der Regel 1.000 mg/kg) für den Gehalt an Blei, Quecksilber, Chrom (VI), an Flammschutzmitteln aus den Familien der polybromierten Biphenyle und polybromierten Diphenylether sowie für Cadmium (hier 100 mg/kg) vorgegeben. Zudem wurden mit Wirkung zum 22. Juli 2019 in Folge einer Anpassung der RoHS-II-Richtlinie Grenzwerte für vier häufig verwendete Weichmacher aus der Gruppe der Phthalate neu aufgenommen. Bei den genannten Grenzwerten ist zu beachten, dass diese sich nicht auf das Gerät als Ganzes, sondern auf jeden einzelnen vorhandenen homogenen Werkstoff beziehen. Hiermit sind alle Materialien von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung gemeint, die nicht mehr durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in weitere einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden können. Das bedeutet, dass beispielsweise eine einzelne Lötstelle mit überhöhtem Bleigehalt – ein klassischer Problemfall – dafür sorgen kann, dass ein ganzes Gerät als nicht RoHS-konform gilt und somit nicht verkehrsfähig ist. Gleiches gilt, wenn in einem nicht-elektrischen Teil ein beschränkter Stoff über dem Grenzwert vorliegt.
Die zulässigen Höchstkonzentrationen der Elektrostoffverordnung gelten auch für Geräte, deren Hauptenergiequelle nicht elektrischer Strom ist, wie beispielsweise Benzinrasenmäher.

Ausnahmen vom Regelungsbereich

Die Elektrostoffverordnung gilt nicht für besondere Elektrogeräte, wie ortsfeste Großanlagen, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, Verkehrsmittel (E-Bikes bis 25 km/h sind nicht ausgenommen), bewegliche Maschinen für gewerbliche Verwender oder PV-Module.
Zudem dürfen die Höchstgrenzwerte dann überschritten werden, wenn sie technologisch notwendig sind oder wenn für eine bestimmte Anwendung noch kein geeigneter Ersatzstoff zur Verfügung steht. Die entsprechenden, prinzipiell temporär vorgesehenen Ausnahmen sind in den Anhängen der RoHS-Richtlinie aufgeführt, weitere können auf Antrag etabliert werden.

Aktuelle Entwicklungen

Seit Ablauf der wesentlichsten Übergangsvorschriften der Elektrostoffverordnung hat sich der Anteil der betroffenen Geräte immens erweitert. Konkret bedeutet das, dass jetzt in allen „üblichen“ Geräten wie beispielsweise Haushaltsgeräte, IT-Geräte, Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, Elektrowerkzeuge, elektrische Spielzeuge, elektrische Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte sowie in deren Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien (mit elektrischer Funktion) die zulässigen Höchstkonzentrationen nicht überschritten werden dürfen.
Hervorzuheben ist, dass dies auch dann gilt, wenn elektrischer Strom nicht die Hauptenergiequelle des Geräts ist, so zum Beispiel für Benzinrasenmäher, Benzinkettensägen, Gasherde mit elektrischer Uhr, Leselupe mit Beleuchtung oder Spielzeug mit elektrischer Nebenfunktion. Ebenso gilt die Regelung jetzt auch für Geräte, die bisher nicht in die genannten Gruppen einzuordnen waren (Kategorie 11), wie einfache Verlängerungskabel, E-Zigaretten, Reiseadapter, Schuhe mit Lichteffekten, Chipkarten, Glückwunschkarten mit Geräuschfunktion, Möbel mit Beleuchtung (wenn die Teile nicht trennbar sind).
Weiterbestehende Übergangsfristen betreffen im Wesentlichen nur noch die erst kürzlich eingeführten Weichmacher aus der Gruppe der Phthalate im Bereich der medizinischen Geräte und in-vitro Diagnostika, die die Grenzwerte erst ab 2021 einhalten müssen.

Pflichten für die betroffenen Akteure

Herstellerpflichten

Damit die festgelegten Grenzwerte auch stets sicher erreicht werden können, fordert die Elektrostoffverordnung von den Herstellern ein erhöhtes Maß an Produktverantwortung im gesamten Produktionsprozess. Hierfür ist zumindest ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul A gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG – interne Fertigungskontrolle – einschließlich der Erstellung von technischen Unterlagen durchzuführen (hilfreich ist die Anwendung der harmonisierten Norm DIN EN ISO 50581 bzw. DIN EN IEC 63000:2019-5), die Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Kennzeichen dauerhaft am fertigen Gerät anzubringen. Die Dokumente sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Zudem muss der Hersteller seinen Namen oder seine eingetragene Marke sowie seine postalische Anschrift und darüber hinaus eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen am Gerät anbringen. Ein Hersteller kann einem von ihm ermächtigten Bevollmächtigten bestimmte Pflichten übertragen.

Pflichten von Importeur und Händler

Bevor der Importeur ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, ist er in der Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Hersteller durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen hat, dass das Gerät die Stoffbeschränkungen einhält. Insbesondere hat er zu prüfen, ob der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt, das CE-Kennzeichen angebracht hat und seinen sonstigen Kennzeichnungspflichten nachgekommen ist. Zudem muss der Importeur seinen Namen oder seine eingetragene Marke sowie seine postalische Anschrift anbringen und eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten. Auch der Händler muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, prüfen, ob dieses die Anforderungen der Elektrostoffverordnung insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung erfüllt.

Sonderfrage: Was gilt für Bauteile oder Komponenten?

Unklarheiten tauchen oftmals bei der Abgrenzung eines fertigen Elektrogeräts zu einer Komponente auf. Dies ist insofern von Bedeutung, da nur fertige Geräte, die für die Abgabe an den Endnutzer vorgesehen sind, mit dem CE-Kennzeichen zu versehen sind, jedoch nicht Komponenten, die verbaut werden. Als fertige Geräte gelten auch Bestandteile, die eine eigene Funktion erfüllen und separat an den Endnutzer abgegeben werden. Als Beispiel können hier Leuchtmittel oder Grafikkarten für PCs genannt werden, denn sie erfüllen eine eigenständige Funktion. Somit sind sie sehr wohl mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, wenn sie an den Endnutzer gehen sollen.
Hersteller von Komponenten und Bauteilen sollten sich an die stofflichen Vorgaben (Grenzwerte) der RoHS-Richtlinie halten, denn nur so kann dann auch das fertige Gerät die Elektrostoffverordnung einhalten. Für die Sicherstellung der Verwendung geeigneter Komponenten ist der Endhersteller verantwortlich. Bei Werkstoffen und Bauteilen kann dieser zum qualifizierten Nachweis Prüfungen oder Messungen (100-Prozent-Kontrolle) vornehmen. Alternativ kann er eine Bewertung der zugelieferten Werkstoffe und Bauteile nach einer harmonisierten Norm (bisher nur DIN EN ISO 50581) durchführen. Hierzu gehören eine Bewertung der Lieferanten, stichprobenhafte Messungen und eine privatrechtliche Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung der Vorgaben. Besonders relevant ist dieser Aspekt für nicht-elektrische Komponenten, die originär nicht speziell für den Markt der Elektrogeräte vorgesehen waren, aber hierfür verwendet werden sollen, wie etwa Dichtungen, Kunststoffräder, O-Ringe, mechanische Getriebe etc.

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Weitere Informationen erhalten Sie im beigefügten Handlungsleitfaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1391 KB).