Energierecht

Änderungen im Energierecht zum Jahreswechsel

Zum Beginn des neuen Jahres sind zahlreiche Anpassungen im Energierecht und bei den Umlagen auf den Strompreis in Kraft getreten , auf die sich die Unternehmen einstellen müssen.

In der folgenden Übersicht sind die wesentlichen Anpassungen tabellarisch zusammengefasst.

Im Bereich Strom:

EEG 2017: Mit dem neuen EEG wird die Förderung von PV- (,750 kW), Windenergie- und Biomasse-Anlagen (150 kW) über Ausschreibungen bestimmt. Die Ausschreibungen erfolgen für jede Technologie getrennt. In einem von der Bundesnetzagentur definierten Netzausbaugebiet im Norden Deutschlands wird der Ausbau von Wind auf Land auf 58 Prozent des durchschnittlichen Zubaus in den Jahren 2013 bis 2015 begrenzt.
KWKG: Auch die Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt. Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen, können sich an den Ausschreibungen beteiligen. Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG Anwendung. (KWK-Merkblatt)
Eigenversorgung: Die EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, die keine Bestandsanlagen im Sinne des § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016 sind, steigt von 35 auf 40 Prozent. Eigenverbrauchsanlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms sind von der EEG-Umlage ausgenommen.
Smart Meter
Mit dem Jahreswechsel startet auch der gesetzlich geregelte Smart Meter-Rollout.
Für die grundzuständigen Messstellenbetreiber beginnt ein Zeitfenster von acht Jahren, um Letztverbraucher mit einer Abnahme von mind. 6.000 kWh/a oder Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW mit sog. intelligenten Messsystemen auszustatten.
Die Messstellenbetreiber entwickeln hierzu regionale Rollout-Pfade und informieren ihre Kunden, wann die Umrüstung der bestehenden Zähler geplant ist. Für diese Pflichteinbaufälle sind Preisobergrenzen festgelegt. Gewerbliche Verbraucher brauchen also nicht selbst aktiv zu werden, außer sie möchten von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Messstellenbetreiber selbst auszuwählen.

Umlagen auf den Strompreis:

EEG Umlage Die EEG-Umlage steigt von 6,354 ct/kWh auf 6,88 ct/kWh.
Besondere
Ausgleichsregelung
Die Antragsvoraussetzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden modifiziert. So ist die Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, nunmehr bereits ab einer Stromkostenintensität (SKI) von 14 Prozent möglich. Für Unternehmen der Liste 1, deren Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent liegt, wird die EEG-Umlage auf 20 Prozent begrenzt. Bisher fielen diese Unternehmen, wenn sie nicht den Mindestanteil von 17 Prozent SKI erreichten, unter die Härtefallregelung. Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
§-19-Umlage Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh. Strommengen darüber hinaus werden mit 0,05 Cent/kWh belastet. Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) zahlen 0,025 Cent.
KWK Umlage Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen. Neu ist, dass ein reduzierter Umlagesatz nur von stromkostenintensiven Unternehmen, die unter die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG fallen, bei der Verstromung von Kuppelgasen, bei Stromspeichern und bei Schienenbahnen wahrgenommen werden kann (§§ 27 bis 27c KWKG). Für Unternehmen, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begünstigung in Anspruch zu nehmen, gilt für 2017 und 2018 eine Übergangsregelung. Der Anstieg ist auf eine Verdoppelung der Umlage gegenüber dem jeweiligen Vorjahr begrenzt (§ 36 Abs. 3 KWKG).
AblaV-Umlage Die AblaV-Umlage zur Finanzierung der Kosten nach der Abschaltbaren-Lasten-Verordnung beträgt 2017 0,006 ct/kWh, nachdem sie im Jahr 2016 nicht erhoben worden war.
Offshore-Haftungsumlage Die Offshore-Haftungsumlage (§ 17f EnWG) beträgt für Strommengen bis 1 GWh -0,028 ct/kWh und bei Strommengen darüber hinaus 0,038 ct/kWh. Unternehmen mit mehr als 4 Prozent Stromkosten am Umsatz zahlen jenseits der ersten GWh 0,025 ct/kWh.
Stromnetzentgelte Die Stromnetzentgelte sind gegenüber 2016 deutlich gestiegen, die regionale Spreizung hat sich noch einmal verschärft. Nach Berechnung des VEA ergibt sich im Durchschnitt für gewerbliche Letztverbraucher eine Erhöhung der Netzentgelte um 14Prozent.

Gas/ Wärmemarkt:

Netzentgelte Auch für Erdgas erfolgen Anpassungen der Netzentgelte. Im Schnitt werden Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von 200 MWh (SLP) sowie ein exemplarischer lastganggemessener Kunde, der 5.000 MWh benötigt, mit 1,5 Prozent höheren Netzentgelten belegt. Aufgrund der in den Vorjahren gesunkenen Beschaffungspreise werden die Gaspreise für Gewerbekunden in 2017 insgesamt aber tendenziell sinken. Industriekunden sind die gesunkenen Gaspreise bereits 2016 zu Gute gekommen, so dass hier keine weiteren Rückgänge zu erwarten sind.
Marktraum-umstellungsumlage Die bundesweit einheitliche Marktraumumstellungsumlage bei Erdgas tritt in Kraft. Mit dieser Umlage werden bis 2030 die Kosten für die Umstellung der L-Gas Kunden auf H-Gas-Anschlüsse, vor allem in Nord- und Westdeutschland finanziert.
Heizungs-energielabel Seit 1. Januar 2017 sind Schornsteinfeger verpflichtet, alte Heizungen mit einem Energielabel zu versehen, das Auskunft über die Effizienz der Anlage gibt. Begonnen wird mit Heizungen bis 1992 und dann schrittweise alle Heizungen, die älter als 15 Jahre sind. Bisher war das Labelling freiwillig. Die Kennzeichnung soll mehr Transparenz schaffen und die Austauschrate alter Heizungen erhöhen.
Ökodesign-
Richtlinie für
Heizungsanlagen
Alle neuen Heizungen, die mit Scheitholz, Pellets oder anderen festen Brennstoffen arbeiten, müssen ab 1. April 2017
Effizienz- und Abgasvorgaben der Ökodesign-Richtlinie erfüllen.

Quelle DIHK