Klimaschutz
BECV: Ökologische Gegenleistungen sind Pflicht
Zur Abmilderung von Wettbewerbsnachteilen mit der Gefahr von Produktionsverlagerungen ins Ausland (Carbon-Leakage) können besonders betroffene Unternehmen nach BECV (Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel) entlastet werden. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 bilden „ökologische Gegenleistungen“ eine Voraussetzung für die Gewährung der Carbon-Leakage-Kompensation.
Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Für die Gewährung von Beihilfen müssen Unternehmen spätestens seit dem 1. Januar 2023 ein gemäß §10 BECV ausreichend zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben:
- Energiemanagementsysteme müssen dabei nach DIN EN ISO 50001 zertifiziert sein,
- Umweltmanagementsysteme müssen den Anforderungen der EMAS-Verordnung genügen.
Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005:2021 in mindestens Umsetzungsstufe 3 betreiben oder ihre Verpflichtung durch eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke erfüllen.
Identifikation und Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von Beihilfen außerdem an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten Maßnahmen, die vom Energie- oder Umweltmanagementsystem identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, wenn sie einen positiven Kapitalwert gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 BECV aufweist, der auf Grundlage der DIN EN 17463 – Ausgabe Februar 2020 zu ermitteln ist.
Für 2023 und 2024 muss die aufgewendete Investitionssumme mindestens 50 Prozent (ab 2025 mind. 80%) der gewährten Beihilfe des jeweiligen Vorjahres entsprechen. Ist die Investitionssumme aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen geringer als diese Mindestschwelle, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Werden keine wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert, müssen im Abrechnungsjahr keine Investitionen getätigt werden. Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen den Beihilfebetrag des Vorjahres, kann der Überschuss in den nachfolgenden vier Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses können anerkannt werden, wenn sie die Treibhausgasemissionen der hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, welcher unterhalb der in der Benchmark-Verordnung der Europäischen Kommission festgelegten Produkt-Benchmark-Werte liegt. Maßnahmen können nur in Sektoren angerechnet werden, für welche Produkt-Benchmarks definiert wurden.
Auch durch einen Energieträgerwechsel können Verbesserungen der Energieeffizienz erfolgen (bspw. durch Umstieg von Brennstoff auf Stromnutzung). In diesem Falle ist zusätzlich zu der Einsparung der Endenergie auch eine Einsparung von CO2 bzw. Treibhausgasen nachzuweisen.
Als maßgeblicher Zeitpunkt einer getätigten Investition gilt die Realisierung der Maßnahme. Eine Ausnahme ist lediglich für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, vorgesehen. Hier gilt die Auftragsvergabe an Dritte als maßgeblicher Zeitpunkt.
Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht doppelt geltend gemacht werden. Die Kosten einer Klimaschutzmaßnahme, die bereits im Rahmen der Strompreiskompensation für die 4. Handelsperiode des EU-ETS (SPK-Förderrichtlinie) geltend gemacht wurde, können nicht angerechnet werden. Eine anteilige Aufteilung ist jedoch möglich.
Maßnahmen, welche von Energiedienstleistern beziehungsweise innerhalb von Contracting-Verträgen durchgeführt werden, können nur dann anerkannt werden, wenn dem antragstellenden Unternehmen die Maßnahme eindeutig zuzuordnen ist. Maßgeblich dabei ist, wer Verwender der Energieerzeugnisse in der jeweiligen Anlage ist.
Weitere Informationen und Beispiele finden Sie im Hinweispapier der DEHSt.