Energieeffizienzgesetz
Das Energieeffizienzgesetz wurde am 17. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 18. November 2023 in Kraft. Es dient der Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie und legt wesentliche Anforderungen fest. Unternehmen müssen sich erstmals bis zum 1. Januar 2025 bei der Plattform für Abwärme bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) melden. Das BAFA hat zudem Merkblätter zur Umsetzung veröffentlicht.
Aktueller Stand
Update Januar 2025: Das EnEfG gilt seit 18.11.2023, die geplante Novellierung steht noch aus, die aktuellen Regelungen behalten ihr Gültigkeit. Erstmalig greifen 2025 für Unternehmen folgende Pflichten:
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Einrichtung Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) bis zum 18.07.2025 (für Unternehmen die bis zum 17.11.2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden haben)
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Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik sind verpflichtet, bis zum 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
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Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh müssen erstmalig bis zum 01.01.2025 ihre relevanten Abwärmepotenziale auf der Abwärmeplattform melden.
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Sonderfall Bagatellschwellen auf der Abwärmeplattform: in Abstimmung mit dem BMWK hat das Bafa bekanntgegeben, dass die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen bleiben, trotz fehlender rechtlicher Legitimation. Im Wesentlichen sind das:
• Diffuse Abwärmequellen
• Anlagenbezogene Abwärmemenge von 200 MWh pro Jahr
• Standortbezogene Abwärmemenge von 800 MWh pro Jahr
• weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr oder
• Jahresdurchschnittliche Abwärmetemperatur von unter 25°Aber Achtung: Durch die fehlende rechtliche Legitimation besteht die umfassende Informationspflicht nach Gesetz weiter – relevant bspw. hinsichtlich rechtlicher Compliance-Bewertung.
Allgemeine Regelungen
Das Energieeffizienzgesetz legt Reduktionsziele hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs für Deutschland wie folgt fest (Referenzjahr 2008):
- Bis 2030: Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent; Endenergieverbrauch um 26,5 Prozent.
- Bis 2045: Endenergieverbrauch um 45%
Ein Unternehmen ist die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert. Dies schließt Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebsteile ein.
Die erfolgreiche Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems endet mit der ISO 50.001-Zertifizierung (ISO 50.001-Zertifikat) oder dem Eintrag ins EMAS-Register (EMAS-Urkunde). Beides ist jedoch nicht ausreichend! Darüber hinaus ist es erforderlich, die ermittelten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit gemäß VALERI (DIN EN 17463) zu bewerten.
Bei der Bestimmung des relevanten Endenergieverbrauchs wird im Wesentlichen auf die bestehenden Regelungen der Energieauditpflicht (EDL-G) verwiesen. Eine Ausnahme besteht darin, dass beim EnEfG auch Flugzeugtreibstoffe einzubeziehen sind.
Berichts- und Managementpflichten
Ab 2,5 GWh (Hinweis: Anhebung auf 2,77 GWh geplant) Gesamtenergieverbrauch im Jahr sind Unternehmen verpflichtet alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen.
- Innerhalb von 3 Jahren nach der Auditierung müssen konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen veröffentlicht werden.
- Als wirtschaftlich gelten Maßnahmen, wenn nach 50% ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer sich ein positiver Kapitalwert ergibt. Diese kann anhand der Abschreibungstabelle des BMFs festgestellt werden und ist auf maximal 15 Jahre begrenzt. Die Berechnung muss nach der DIN EN 17463 (ValERI-Norm) erfolgen.
- Unternehmen sind verpflichtet ihre Umsetzungspläne durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
- Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Ab 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr (innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) müssen Unternehmen bis zum 18. Juli 2025 – falls sie den Status erst nach dem 17. November 2023 erreichen – innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein Energiemanagementsystem (EMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt haben.
Mindestanforderungen für Managementsysteme:
- Erfassung aller relevanten Energiemengen und Prozessströme (Zufuhr | Abgabe).
- Einteilung in technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbare Abwärme
- Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Identifizierung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021
Der Gesamtenergieverbrauch wird als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre berechnet.
Abwärme
Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh (Hinweis: Anhebung auf 2,77 GWh geplant) müssen Abwärme auf den technisch unvermeidbarer Anteil reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – wieder- oder weiterverwenden. Es gilt der Grundsatz technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Zumutbarkeit.
Berichtspflichten für Unternehmen:
- Name des Unternehmens,
- Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
- jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
- zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
- vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
- durchschnittliches Temperaturniveau in Grad Celsius
Die Informationen sind auf Verlangen an Wärmenetzbetreiber, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weiterzugeben und zusätzlich jährlich bis zum 31. März (erstmals zum 1. Januar 2024, ausgesetzt für 12 Monate) an die Plattform für Abwärme zu übermitteln. Wichtige Definitionen und Informationen zur Umsetzung der Anforderungen liefert ein Merkblatt für die Plattform für Abwärme.
Die Plattform für Abwärme fördert den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern. Ziel ist es, ungenutzte Abwärme nutzbar zu machen, sofern sie nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die von Unternehmen erhobenen Daten werden unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie der öffentlichen und nationalen Sicherheit veröffentlicht. Zudem dienen die Daten der kommunalen Wärmeplanung gemäß dem Wärmeplanungsgesetz in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz. Die Frist zur Übermittlung von Informationen und die entsprechende Bußgeldbewehrung sind für zwölf Monate (bis zum 01. Januar 2025) ausgesetzt.
Externe und unternehmensinterne Rechenzentren:
Das EnEfG fordert umfangreiche und weitgehende Energieeffizienzanforderungen sowie Berichtspflichten für bestehende und neue Rechenzentren (mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt) sowie weitergehende Anforderungen an die Nutzung von Abwärme für neue Rechenzentren.
Anforderungen für Rechenzentren mit Betriebsbeginn vor dem 1. Juli 2026:
- ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5
- ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt
Energieverbrauchseffektivität – Verhältnis von Gesamtenergie zu Energiebedarf der Informationstechnik (DIN EN 50600-4-2)
Anforderungen für Rechenzentren mit Betriebsbeginn ab dem 1. Juli 2026:
- Energieverbrauchseffektivität kleiner oder gleich 1,2
- Nutzung an wiederverwendeter Energie von:
- mindestens 10 Prozent.
- mindestens 15 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2027.
- mindestens 20 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2028.
Die Verpflichtung entfällt, wenn eine Vereinbarung zur Wärmelieferung mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen oder bei Abgabe zu Gestehungskosten abgelehnt wurde.
Weitere Verpflichtungen:
- ab 1. Januar 2024 müssen 50 Prozent des Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt sein
- ab 2027 100 Prozent
- ab 1. Juli 2025 müssen Rechenzentren sowie “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt ein EMS/UMS betreiben (keine Validierung).
- ab 1. Januar 2026 besteht die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung für EMS/UMS
- für Rechenzentren von Unternehmen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt
- für “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt und
- für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt.
Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.
Betreiber von Rechenzentren müssen folgende Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln:
- erstmals spätestens zum 15. Mai 2024 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt bzw.
- erstmals spätestens zum 1. Juli 2025 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt und
- anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr.
- bis zum 31. März 2024 sind Informationen aus dem Jahr 2023 lediglich bereitzustellen.
Klimaneutrale Unternehmen
Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung (mit Bundesratszustimmung) zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärme-Nutzung.
Bußgelder
Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Weitere Infornationen
- BAFA-Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
- BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
- BfEE-Merkblatt “Plattform für Abwärme”
Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK, BMWK, Bundestag