Energieeffizenz mit System

Energieaudit

Seit dem 5. Dezember 2015 müssen große Unternehmen, die nicht als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, ein Energieaudit durchführen. Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) schreibt dies vor.
Das Gesetz trifft alle Branchen und setzt Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) um. Gefordert wird ein Energieaudit nach der DIN EN 16247-1. Dabei wird – meist durch einen externen Energieauditor – der aktuelle Energieverbrauch gemessen, Energiekennzahlen errechnet und ein Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung erarbeitet. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist nicht verpflichtend, sondern bleibt den Unternehmen überlassen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die Energieaudits durchführen, beauftragt. Diese Energieauditorenliste finden Sie auf der Homepage des BAFA. Alle vier Jahre muss das Energieaudit aktualisiert werden.
Ausnahmeregelungen
  • Unternehmen, die über ein EnMS nach DIN ISO 50001 verfügen oder
  • nach EMAS zertifiziert sind oder zwischen dem 04.12.2012 und dem 05.12.2015 ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 durchgeführt haben.
Definition Nicht-KMUs
Die KMU-Definition basiert auf den Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinien und ist sehr komplex.
Demnach gelten alle Unternehmen als KMU,
  • die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
  • einen jährlichen Umsatz von maximal 50 Millionen Euro beziehungsweise
  • eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro registrieren.
Alle Unternehmen, die nicht unter einer dieser Schwellenwerte bleiben, sind keine KMU und somit von der neuen Regelung des EDL-G betroffen. In diese Berechnung müssen aber auch eventuelle Tochterunternehmen und Unternehmensgruppen einfließen.
  • Wichtig dabei ist die Unterscheidung zwischen verbundenen Unternehmen (finanzielle Beteiligung > 50 Prozent) und Partnerunternehmen (finanzielle Beteiligung zwischen 25 Prozent und 50 Prozent).
Bei verbundenen Unternehmen müssen die gesamten Unternehmenswerte addiert werden, bei Partnerunternehmen muss nur der prozentuale Anteil hinzugefügt werden. Werden dadurch die Schwellenwerte überschritten, gilt ein Unternehmen als Nicht-KMU und ist verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen.