Zollabgaben
Zollpräferenzsysteme der Europäischen Union
Beim Import von Waren aus Drittländern wird bei der Überführung der Waren in den freien Warenverkehr der Europäischen Union regelmäßig ein Drittlandszoll erhoben. Die Höhe der Zollabgaben
bemisst sich nach dem Zolltarif und kann von Ware zu Ware sehr unterschiedlich ausfallen.
bemisst sich nach dem Zolltarif und kann von Ware zu Ware sehr unterschiedlich ausfallen.
Sofern die Europäischen Gemeinschaften bzw. die Europäische Union mit Drittstaaten Abkommen zur Gewährung von Zollvergünstigungen (Zollpräferenzen) geschlossen haben, können die Waren auch zollfrei bzw. zollvergünstigt importiert werden. Dem Charakter nach handelt es sich bei diesen Abkommen weit überwiegend um Freihandelsabkommen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung ist, dass die Waren als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse im Sinne der jeweiligen Freihandelsabkommen gelten. Dies setzt voraus, dass sie nach ganz bestimmten, durch die Abkommen festgelegten Regeln auf dem Gebiet der Vertragspartner hergestellt bzw. be- oder verarbeitet worden sind. Die Zollvorteile werden nur dann gewährt, wenn die Ursprungseigenschaft bei der Einfuhr mit einem entsprechenden Nachweis belegt werden kann. Da die meisten Abkommen der Europäischen Union die gegenseitige Gewährung von Zollvergünstigungen vorsehen, erhalten auch Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im jeweiligen Zielland Zollvergünstigungen bzw. vollständige Zollfreiheit, sofern die Ursprungseigenschaft entsprechend dokumentiert werden kann.
Neben der Vorteilsgewährung auf der Basis bilateraler Abkommen bietet die Europäische Union zahlreichen Schwellen- und Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) einseitige Zollvergünstigungen bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen des gewerblichen Sektors aus diesen Ländern an. Unterschieden wird hierbei nach Least Developed Countries (LDC) und Other Beneficiary Countries (OBC).
Um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können, muss der Exporteur im Regelfall bei seinen Behörden die entsprechenden Nachweispapiere ausstellen lassen, die die Ware im Zielland als präferenzberechtigt ausweisen. Diese Dokumente werden bei der Einfuhrabfertigung den Zollbehörden des Ziellandes vorgelegt. Fehlt der Präferenznachweis, so wird der reguläre Zollsatz für die betreffende Ware angewendet, der erheblich höher sein kann als der Präferenzzollsatz. Unabhängig von der sonstigen Vertragsgestaltung ist es daher empfehlenswert, auch die Übergabe der erforderlichen Präferenznachweise als bindend vorab zu vereinbaren.
Nachweisdokumente, die die Ware ins Zielland begleiten
Welche förmlichen Präferenznachweise zur Inanspruchnahme der Zollvergünstigungen erforderlich sind und in welchen Fällen vereinfachte Präferenznachweise möglich sind, das soll im Folgenden dargestellt werden.
Zu den förmlichen Präferenznachweisen, die von der Zollstelle oder sonstigen zuständigen Behörde im Land des Exporteurs ausgestellt werden, zählen:
1. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
2. die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
3. die Warenverkehrsbescheinigung A.TR
4. der Registrierte Ausführer REX
5. der Ermächtigte Ausführer
2. die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
3. die Warenverkehrsbescheinigung A.TR
4. der Registrierte Ausführer REX
5. der Ermächtigte Ausführer
Als vereinfachte Präferenznachweise kommen in Betracht:
Eine aktuelle Übersicht über die Präferenzen mit sämtlichen Drittstaaten ist dem Internetauftritt des Zolls zu entnehmen.
Da in der Regel nur der Hersteller weiß, ob Waren einen präferentiellen Ursprung haben, da nur er detaillierte Kenntnisse über den Herstellungsprozess hat, können Lieferanten mit Hilfe sog. Lieferantenerklärungen die jeweilige Präferenzberechtigung dokumentieren. Als entsprechende Nachweisdokumente zur Verwendung innerhalb der Europäischen Union kommen in Betracht: