WARENVERKEHR
Änderungen bei Einfuhranmeldungen von Postsendungen ab dem 01.04.2024
Ab dem 1. April 2024 wird die Nutzung der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) für gewerbliche Anmelder verpflichtend. Mit dieser Änderung werden die EU-Vorgaben zur Digitalisierung bei Zollanmeldungen realisiert. Die Änderungen betreffen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht am ATLAS-Verfahren teilnehmen oder einen Dienstleister beauftragen.
Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
Anders als bisher müssen grundsätzlich von Wirtschaftsbeteiligten alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Bei der Internetzollanmeldung für Post- und Kuriersendungen handelt es sich um eine neue Form der elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro. In der Bundesrepublik Deutschland wird damit der Artikel 143 a) UZK-DA umgesetzt. Die IPK enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und Internetzollanmeldung (IZA).
Die IPK wird mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST umgesetzt. Ab dem 1. April 2024 ist die Abgabe von mündlichen Zollanmeldungen für Postsendungen bis 150 Euro nicht mehr zulässig.
Die Änderung wird laut GZD im März auf www.zoll.de veröffentlicht.
Nutzung der IPK
Die IPK kann über das Zoll-Portal unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" von den Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die mittels ELSTER-Zertifikat oder eines elektronischen Personalausweises erfolgt.