17.11.2021

IHK warnt: Zum Jahreswechsel verjähren wieder zahlreiche Forderungen

Maßnahmen müssen rechtzeitig eingeleitet werden


Alle Jahre wieder droht zum Jahreswechsel der Verjährungseintritt für Altforderungen, darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt hin. Seit der Schuldrechtsreform 2002 beträgt die Regelverjährungsfrist, beispielsweise für Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen, drei Jahre. Sie beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
„Forderungen aus dem Jahr 2018 verjähren demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2021, 24 Uhr. Der Zahlungsanspruch kann nach diesem Datum juristisch nicht mehr durchgesetzt werden“, warnt Dr. Cornelia Haase-Lerch, Hauptgeschäftsführerin der IHK Erfurt. Die Kammer empfiehlt daher, den Eintritt der Verjährung noch rechtzeitig durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern. „Zahlungsaufforderungen oder außergerichtliche Mahnschreiben reichen dafür allerdings nicht aus“, so Haase-Lerch weiter. Vielmehr müsse ein Mahnbescheid zugestellt oder Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden.
Häufig sei es sinnvoll, zur Durchsetzung der Ansprüche eine rechtliche Beratung einzuholen. Dabei würden im Einzelfall die erforderlichen Schritte zur Frist wahrenden Geltendmachung erörtert und gegebenenfalls in die Wege geleitet.