Sonderfälle bei der IHK-Beitragserhebung

Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und als solche IHK-zugehörig. Da Apotheken aber auch Mitglieder der Apothekenkammer sind, wird für Inhaber einer Apotheke der Grundbeitrag und die Umlage nach einem Viertel ihres Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, bemessen. Liegt eine Handelsregistereintragung vor, muss jedoch mindestens der Grundbeitrag für im Handelsregister eingetragene Unternehmen gezahlt werden.

Ausländische Rechtsformen (Ltd., S.L., SARL, SE etc.)

Zur IHK Erfurt gehören auch alle Unternehmen mit ausländischer Rechtsform, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Erfurt haben und gewerbesteuerpflichtig sind. Die Mitgliedsbeiträge werden ebenfalls aufgrund des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.

Berufsbetreuer

Einkünfte aus Berufsbetreuung und Verfahrenspflege werden von den Finanzämtern in der Regel als Einkünfte aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb betrachtet.
Gemäß § 2 IHK-Gesetz ist kammerzugehörig und somit beitragspflichtig, wer durch das Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt wurde. Stellen die Finanzämter die Einkünfte aus einer Berufsbetreuung jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. als Gewerbeertrag fest, so hat die IHK auch den Kammerbeitrag zu erheben. Wir empfehlen daher, dass Berufsbetreuer von Beginn an bei den Festsetzungen des Finanzamtes darauf achten, dass sie nicht zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sondern ihre Tätigkeit als selbstständig eingestuft wird.

Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaften

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten. Gegenstand der Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien. Diese Gesellschaften sind schon aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt.

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen gemäß Gewerbesteuergesetz (GewStG) gewerbesteuerpflichtig und damit auch gesetzliche Mitglieder der IHK.
Mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt Peak sind sie jedoch rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2022 durch das Jahressteuergesetz vom 16. Dezember 2022 von der Gewerbesteuerpflicht befreit und damit auch nicht mehr gesetzliches Mitglied der IHK.
IHK-Beitrag und Photovoltaik-Anlagen
Die vorstehenden Änderungen haben auch Auswirkungen auf die IHK-Pflichtmitgliedschaft von Photovoltaikanlagen-Betreibern.
Gesetzliche IHK-Mitgliedschaft
Entscheidend für die Begründung der gesetzlichen IHK-Mitgliedschaft ist das Vorliegen einer Betriebsstätte im IHK-Bezirk sowie das Vorhandensein einer objektiven Gewerbe-Steuerpflicht. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, entsteht nach § 2 Abs. 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) die gesetzliche Mitgliedschaft bei der IHK. Diese Mitgliedschaft zieht nach § 3 IHKG grundsätzlich eine Beitragszahlungspflicht nach sich. Entscheidend ist, ob ein Gewerbetreibender objektiv gewerbesteuerpflichtig ist. Dies ist bei den Photovoltaik-Anlagen unterschiedlich.
Photovoltaik-Anlagen unter 30 Kilowatt Peak
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen auf, an oder in Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt Peak sind mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Denn: § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz sieht ausdrücklich einen neuen Befreiungstatbestand für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor. Diese Änderung gilt für den Erhebungszeitraum 2022 und die Folgejahre.
Photovoltaik-Anlagen über 30 Kilowatt Peak
Von der Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2022 nicht betroffen sind Photovoltaik-Anlagen-Betreiber, die eine installierte Leistung von mehr als 30 Kilowatt Peak haben. Diese Anlagen unterfallen nicht dem Befreiungstatbestandes § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz. Sie waren und bleiben objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gesetzliches Mitglied bei der IHK.

Freie Berufe

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler (z. B. Anwälte, Ärzte, Architekten oder Künstler) sind daher grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet jedoch das Finanzamt.
Sofern die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft oder ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausüben würde, bestünde die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine freiberufliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft) ausgeübt wird. Diese Rechtsformen sind sobald sie im Handelsregister eingetragen wurden, nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der Gesellschaft freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften stets IHK-Mitglied und werden zu Grundbeitrag und Umlage veranlagt.
Allerdings wird auf Antrag die Umlage nur von einem Zehntel des Gewerbeertrags berechnet, da diese Unternehmen Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten.

Gemeinnützige Unternehmen

Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall bitten wir um die Übersendung einer Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes. Etwas anderes gilt, wenn das gemeinnützige Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG unterhält, der durch das zuständige Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt worden ist.

GmbH und atypisch stille Gesellschaft

Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und kammerzugehörig.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt kammerzugehörig und beitragspflichtig.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt – nur nach den Regularien der aktuellen Wirtschaftssatzung der IHK Erfurt den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.

Großunternehmen

Für eine gerechte Beitragsveranlagung ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, sog. Großunternehmen bei der Beitragsveranlagung von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden.
Gemäß der Wirtschaftssatzung liegt ein Großunternehmen immer dann vor, wenn eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:
über 5,5 Mio. Euro Umsatz
mehr als 100 Beschäftigte
550,00 Euro Grundbeitrag
550,00 Euro Grundbeitrag
über 13,5 Mio. Euro Umsatz
mehr als 250 Beschäftigte
1.430,00 Euro Grundbeitrag
1.430,00 Euro Grundbeitrag
über 25,6 Mio. Euro Umsatz
mehr als 500 Beschäftigte
4.400,00 Euro Grundbeitrag
4.400,00 Euro Grundbeitrag
über 43,0 Mio. Euro Umsatz
mehr als 1.000 Beschäftigte
11.000,00 Euro Grundbeitrag
11.000,00 Euro Grundbeitrag
Es wird stets das Kriterium zugrunde gelegt, welches zur Festsetzung des jeweils höheren Grundbeitrags führt.

Handwerksfirmen und gewerbliche Mischbetriebe

Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen nur dann, wenn es ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist.
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
  • der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
  • der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über 130.000,00 Euro beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile ermittelt die Handwerkskammer.

Land- und Forstwirtschaft

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind IHK-zugehörig, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind und Gewerbesteuer zahlen müssen. Unternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Erfurt gelegene Grundstücke verfügen, und Beiträge an eine oder mehrere Kammern entrichten, werden nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt.
Ein entsprechender Antrag ist zu stellen und Nachweise müssen erbracht werden. Dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen, wie z. B. den Betrieb einer Windenergie-, Biogas- oder Photovoltaikanlage.

Landwirtschaftliche Genossenschaften

Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn sie ganz oder überwiegend landwirtschaftlich tätig sind.

Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständiges IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn diese gewerbesteuerlich als Betriebsstätten gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaften getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt. Die Organgesellschaften zum gestaffelten Grundbeitrag veranlagt. Die Höhe des Grundbeitrages richtet sich bei Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich nach dem Anteil des Gewerbeertrages, der auf das jeweilige Unternehmen entfällt. Sofern für Ihr Unternehmen ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis neu entstanden ist, ist es empfehlenswert, uns hierüber in Kenntnis zu setzen.

Ruhende GmbH

Eine GmbH ist von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum wird von der Kapitalgesellschaft auch dann ein Grundbeitrag erhoben, wenn sie ruht, liquidiert wird, einen Verlust ausweist oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.

Vorratsgesellschaften

Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt wurden, sind ab Eintragung im Handelsregister Mitglieder der IHK Erfurt und beitragspflichtig. Hintergrund ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.