Taxi- und Mietwagenverkehr

1.Genehmigungspflicht im Taxen- und Mietwagenverkehr

Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ist -bis auf wenige Ausnahmen- genehmigungspflichtig. Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde.
Unter die Genehmigungspflicht fallen auch Geschäftsideen wie z.B. ein Einkaufs- oder Begleitservice für ältere, pflegebedürftige oder anderweitig hilfsbedürftige Personen, die z.B. im unternehmenseigenen Fahrzeug zum Einkaufen, zum Arzt oder anderen Besorgungs- oder Besuchsfahrten begleitet werden sollen. Ebenso genehmigungspflichtig sind Limousinen-, Hochzeits-oder VIP-Services. Dies gilt auch dann, wenn diese Fahrten nur einen kleinen Teil eines gesamten Dienstleistungspaketes ausmachen, welches den Kunden angeboten wird. Alle diese Fahrten fallen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes unter Mietwagenverkehre.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind unter anderem in der Freistellungs-Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt. Hiernach bedarf es für bestimmte Beförderungsfälle keiner Genehmigung, beispielsweise bei Beförderung von Berufstätigen zu oder von ihrer Arbeitsstätte oder von Schülern zu und von ihrer Schule, sofern vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Schule das Beförderungsentgelt entrichtet wird (maßgeblich bei der Beförderung von maximal neun Personen einschließlich Fahrer).

2. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs.
2.1. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Der Nachweis ist durch Vorlage einer standardisierten Eigenkapitalbescheinigung zu erbringen, die von einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf.
2.2 Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
2.3 Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann nachgewiesen werden durch:
Eine leitende Tätigkeit muss für mindestens drei Jahre nachweisbar und in Unternehmen, die Taxen- und Mietwagenverkehr betreiben, geleistet sein. Die Tätigkeit muss, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z.B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Falls Sie selbst Unternehmer waren, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig.
Gleichwertige Abschlussprüfungen Abschlussprüfung zum
  • Kaufmann/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr; Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ zur Verkehrsfachwirtin;
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels und Verkehrsakademie in Bremen; Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn;
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler /-wirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. (Umschreibung) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK Erfurt ist zuständig für die Landkreise Eichsfeldkreis, Nordhausen, Wartburgkreis, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis, Gotha, Sömmerda, Weimarer Land und die Städte Eisenach, Erfurt, Weimar.

3. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

Prüfungssachgebiete
Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei einstündigen schriftlichen Teilen und ggf. einem halbstündigen mündlichen Teil.
Sie umfasst folgende Sachgebiete:
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten - Personenbeförderungsrecht, einschl. Tarifbildung im Taxen – und Mietwagenverkehr - Gewerberecht (Grundzüge) - Straßenverkehrsrecht - Arbeitsrecht - Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr - Sozialversicherungsrecht - Grundzüge des Steuerrechts - Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere Zahlungsverkehr Beförderungsentgelte und –bedingungen (Tarife) Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxi- und Mietwagenunternehmens,Versicherungswesen und Buchführung
3. Technische Normen und technischer Betrieb Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge, Bereitstellung der Fahrzeuge, Fernsprech- und Funkverkehr
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
5. Grenzüberschreitender Verkehr - Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt– Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen – und Mietwagenverkehr wichtig sind - Beförderungsdokumente

4. Anmeldung zur Prüfung

Informationen zur Anmeldung sowie zu den Prüfungsterminen finden Sie hier.