Neue Verkehrsform nach §§44 & 50 PBefG
Das Mobilitätspaket I führt zwei neue Verkehrsformen ein, um Ruf- und Sammelbussen sowie Ridepoolinganbietern eine Rechtsgrundlage bieten zu können.
§44 - Linienbedarfsverkehr
Der Linienbedarfsverkehr ist dem öffentlichen Personennahverkehr zuzuordnen. Eine vorherige Bestellung ohne festen Linienweg sowie die Angabe fester Bedienzeit und einer Gebietsfläche, die durch den “Linienverkehr” erschlossen werden, charakterisieren diese neue Verkehrsform. Die Bestellung kann über eine App oder per Telefon erfolgen.
Der Linienbedarfsverkehr kann mit Bus und PKW durchgeführt werden. Es gilt der ortsübliche ÖPNV-Tarif. Anrufsammeltaxen und Rufbusse sind bereits in den Städten und im ländlichen Raum im Einsatz mit diesem Paragraph wird die Rechtsgrundlage geschaffen. Sollten Sie über eine Beteiligung an dieser Verkehrsform nachdenken erkundigen Sie sich bei ihrer zuständigen Verkehrsbehörde über die zuerschließenden Gebiete und mögliche Linien, die neben den bestehenden ÖPNV Linien bedient werden können.
§50 - gebündelter Bedarfsverkehr
Innerhalb einer Gemeinde können nun mehrere Beförderungsaufträge entlang einer ähnlichen Wegstrecke gebündelt werden. Auch hier ist eine vorherige Bestellung essenziell.
Eine Rückkehrpflicht zum Betriebssitz oder einem vorher festgelegente Abstellort kann von der Verkehrsbehörde festgelegt werden. Ebenso kann die Verkehrsbehörde bei großflächigen Gemeinden das Bediengebiet vorgeben, ggf. sind größere Bediengebiete in Absprache mit anderen Gemeinden möglich.
Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen nur Pkw eingesetzt werden.