Mobilitätspaket I: Änderungen - Zeitplan - Handlungsbedarf
Am 8. Juli 2020 wurde das Mobilitätspaket I vom Europäischen Parlament beschlossen. Wichtige Regeln im Bereich Marktzugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten werden verändert bzw. neu eingeführt. Die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, den Regelungen zum Markt- und Berufszugang und bei der Kontrollrichtlinie werden erst 18 bis 21 Monate nach der Veröffentlichung der Änderungen Geltung erlangen.
Aber im Bereich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber werden einige der Änderungen bereits 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt (voraussichtlich Ende August/Anfang September 2020) in Kraft treten.
An dieser Stelle wird nur auf die wichtigsten und für Fahrer bzw. Unternehmen auch im Alltag relevanten Änderungen eingegangen.
Wochenruhezeiten
Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht und somit Kontrollierbarkeit besteht weiterhin nicht.
Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss.
Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht und somit Kontrollierbarkeit besteht weiterhin nicht.
Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss.
Rückkehrpflicht des Fahrers
Innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes muss das Unternehmen die Arbeit jedes Fahrers so planen, dass dieser mindestens einmal an seinen Wohnort oder an den Unternehmensstandort zurückkehren kann, dem er normalerweise zugeordnet ist, um dort eine Wochenruhezeit einzulegen, die mindestens 45 Stunden andauert. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie die Rückkehrpflicht des Fahrers umgesetzt wird – bei Betriebskontrollen im Niederlassungsmitgliedstaat ist die Einhaltung demnach kontrollierbar.
Innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes muss das Unternehmen die Arbeit jedes Fahrers so planen, dass dieser mindestens einmal an seinen Wohnort oder an den Unternehmensstandort zurückkehren kann, dem er normalerweise zugeordnet ist, um dort eine Wochenruhezeit einzulegen, die mindestens 45 Stunden andauert. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie die Rückkehrpflicht des Fahrers umgesetzt wird – bei Betriebskontrollen im Niederlassungsmitgliedstaat ist die Einhaltung demnach kontrollierbar.
Grenzüberschreitender Güterverkehr
Ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr darf eine Sonderregel angewendet werden. Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen. Die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden (Ausland = weder Niederlassungsstaat des Unternehmens noch Wohnsitzstaat des Fahrers).
Ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr darf eine Sonderregel angewendet werden. Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen. Die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden (Ausland = weder Niederlassungsstaat des Unternehmens noch Wohnsitzstaat des Fahrers).
Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten
Bislang durften nur regelmäßige (gesplittete) Tagesruhezeiten im begleiteten Kombiverkehr unterbrochen werden um auf den Zug/die Fähre auf- und wieder herunterzufahren. Künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zweimal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. Besondere Anforderungen gelten dabei, wenn eine regelmäßige Wochenruhezeit unterbrochen wird. Dies ist nur erlaubt, wenn dem Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre eine „Schlafkabine“ zur Verfügung steht und die fahrplanmäßige Fahrtdauer des Zuges oder der Fähre mindestens 8 Stunden beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt.
Bislang durften nur regelmäßige (gesplittete) Tagesruhezeiten im begleiteten Kombiverkehr unterbrochen werden um auf den Zug/die Fähre auf- und wieder herunterzufahren. Künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zweimal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. Besondere Anforderungen gelten dabei, wenn eine regelmäßige Wochenruhezeit unterbrochen wird. Dies ist nur erlaubt, wenn dem Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre eine „Schlafkabine“ zur Verfügung steht und die fahrplanmäßige Fahrtdauer des Zuges oder der Fähre mindestens 8 Stunden beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt.
Aufzeichnung von Grenzüberfahrten
ab dem 1. Februar 2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren. Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits mit Inkrafttreten der Änderungen erfolgen, also etwa ab August/September 2020.
Rückkehrpflicht des Fahrzeugs
Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen. Diese Vorgabe muss voraussichtlich ab Februar 2022 erfüllt werden.
Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen. Diese Vorgabe muss voraussichtlich ab Februar 2022 erfüllt werden.
Intelligente Fahrtenschreiber ab 2023
Das Mobilitätspaket I schafft die rechtlichen Grundlagen für das Nachfolgemodell des aktuellen intelligenten Fahrtenschreibers. Bei den neuen Geräten, die etwa ab dem Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein müssen, handelt es sich um die Version 2 der 2. Generation digitaler Fahrtenschreiber. Diese müssen zusätzliche Ortspunkte bei jeder Grenzüberfahrt und bei jeder Be- oder Entladung speichern.
Auch bei Fahrzeugen, die bereits mit dem aktuellen intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (Version 1 der 2. Generation), müssen die Version 2 erhalten. Die Frist dafür wird im Sommer 2025 ablaufen.
Das Mobilitätspaket I schafft die rechtlichen Grundlagen für das Nachfolgemodell des aktuellen intelligenten Fahrtenschreibers. Bei den neuen Geräten, die etwa ab dem Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein müssen, handelt es sich um die Version 2 der 2. Generation digitaler Fahrtenschreiber. Diese müssen zusätzliche Ortspunkte bei jeder Grenzüberfahrt und bei jeder Be- oder Entladung speichern.
Auch bei Fahrzeugen, die bereits mit dem aktuellen intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (Version 1 der 2. Generation), müssen die Version 2 erhalten. Die Frist dafür wird im Sommer 2025 ablaufen.
Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage
Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können
Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können
Fahrtenschreiberpflicht ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse ab 1. Juli 2026
In knapp sechs Jahren unterliegen auch die seit Jahren vermehrt für gewerbliche Güterbeförderungen eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge (mit Schlafkabine) dem EU-Fahrpersonalrecht. Die Neuregelung betrifft grundsätzlich nur den grenzüberschreitenden Einsatz, wobei es für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen bis 3.500 kg zulässige Höchstmasse eine Ausnahme geben wird, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
In knapp sechs Jahren unterliegen auch die seit Jahren vermehrt für gewerbliche Güterbeförderungen eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge (mit Schlafkabine) dem EU-Fahrpersonalrecht. Die Neuregelung betrifft grundsätzlich nur den grenzüberschreitenden Einsatz, wobei es für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen bis 3.500 kg zulässige Höchstmasse eine Ausnahme geben wird, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse ab Mai 2022
Bereits deutlich früher, nämlich 21 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätspaketes unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zulässige Höchstmasse der Genehmigungspflicht.
Kabotage
Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine Cooling-Off-Zeitraum von vier Tagen folgen muss. Dies bedeutet, dass erst nach diesen vier Tagen erneut Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen. Die Neuregelung gilt voraussichtlich ab Februar 2022.
Bereits deutlich früher, nämlich 21 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätspaketes unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zulässige Höchstmasse der Genehmigungspflicht.
Kabotage
Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine Cooling-Off-Zeitraum von vier Tagen folgen muss. Dies bedeutet, dass erst nach diesen vier Tagen erneut Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen. Die Neuregelung gilt voraussichtlich ab Februar 2022.
Hinweis: Nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt erfolgen an dieser Stelle weitere Informationen.