Immobiliardarlehensvermittler

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§ 34i GewO: Regulierung der Vermittlung von Immobiliardarlehen

Wer Kredite für Immobilien vermittelt, benötigt seit dem 21.03.2016 eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO.

Erlaubnispflicht gemäß § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler)

Die Erlaubnispflicht des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i GewO) erfasst die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB und die Beratung zu solchen Verträgen.
Unter den Begriff „Immobilienkreditvertrag“ fallen zum einen Darlehen, die entweder durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind (Immobiliardarlehen).

Honorar-Immmobiliardarlehensberater

Eine eigene Erlaubnispflicht für den Honorar-Immobiliardarlehensberater ist im Gegensatz zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO nicht vorgesehen.
Wird der Gewerbetreibende als Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig, gelten hierfür spezielle Berufspflichten (§ 34i Abs. 5 GewO).

Erlaubnisvoraussetzungen

Immobiliardarlehensvermittler benötigen für die Erlaubniserteilung
  • die notwendige Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung und
  • einen Sachkundenachweis.
Notwendig ist ferner, dass der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland hat und seine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler auch im Inland ausübt.
Einzelheiten zur Berufshaftpflicht und der Sachkunde werden nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch die ImmVermV geregelt.

Sachkundeprüfung

Für die Sachkundeprüfung der Immobiliardarlehensvermittler sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. In der Immobiliardarlehensverordnung (ImmVermV) werden weitere Berufsabschlüsse definiert, die der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.
Sachkunde und Zuverlässigkeit auch bei mitwirkenden Angestellten und Personen in leitender Funktion
Im § 34i Absatz. 6 GewO wird die Angestelltenqualifikation geregelt und bestimmt, dass Gewerbetreibende nach Absatz 1 sicherstellen müssen, dass ihre bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten über die nach Absatz 2 Nummer 4 erforderliche Sachkunde verfügen. Das bedeutet, dass auch die Beschäftigten eine Sachkundeprüfung ablegen müssen, sofern sie bei der Beratung und Vermittlung mitwirken. Erfasst werden Mitarbeiter im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, einschließlich Personen in leitenden Positionen, die eine wichtige Rolle bei der Vermittlung und Beratung spielen. Der Gewerbetreibende muss zudem sicherstellen, dass die Beschäftigten auch zuverlässig sind.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Nach § 34i Absatz 3 und 4 GewO gibt es in zwei Fällen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53 b Absatz 1 Satz 1 KWG.
2. Immobiliardarlehensvermittler, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen und dabei im Umfang ihrer Erlaubnis handeln, die dem jeweiligen Gewerbetreibenden auf Grundlage der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in seinem Herkunftsmitgliedstaat erteilt wurde.
Macht der Gewerbetreibende eines EU-/EWR-Staats von dieser Regelung Gebrauch, werden seine Daten auch in das deutsche Register nach § 11a Absatz 1 GewO eingetragen.

Registrierungspflicht

Sowohl der Immobiliardarlehensvermittler als auch die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a GewO eingetragen werden. (Formular – Antrag zur Eintragung/Änderung/Löschung von angestellten Immobiliardarlehensvermittlern bzw. angestellten Honorar-Immobiliardarlehensberater (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 95 KB)n)