Aus- und Weiterbildung
Weiterführende Informationen zur Prüfung, Anerkennung und Besitzstandsregelung
Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ist -bis auf wenige Ausnahmen- genehmigungspflichtig. Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen
Verkehrsbehörde. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt.
Verkehrsbehörde. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt.
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung ist unter anderem das Vorliegen der fachlichen Eignung durch den Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person. Dabei gilt folgende Ausnahme:
Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen (Ausnahmen):
- Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
- Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für denVerkehr mit Mietwagen beantragen,
- Unternehmen, mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine
- Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.
Treffen diese Ausnahmen nicht zu, kann die fachliche Eignung wie folgt nachgewiesen werden:
a) durch die Teilnahme an einer IHK-Prüfung
Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei einstündigen schriftlichen und ggf. einem ergänzenden halbstündigen mündlichen Teil. Sie umfasst folgende Sachgebiete:
Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Personenbeförderungsrecht, einschl. Tarifbildung im Taxen – und Mietwagenverkehr
- Gewerberecht (Grundzüge)
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeitsrecht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
- Sozialversicherungsrecht
- Grundzüge des Steuerrechts
- Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere
- Zahlungsverkehr
- Beförderungsentgelte und –bedingungen (Tarife)
- Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxi- und Mietwagenunternehmens
- Versicherungswesen
- Buchführung
Technische Normen und technischer Betrieb
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- Fernsprech- und Funkverkehr
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes
bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
Grenzüberschreitender Verkehr
- Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten
- Staaten gilt
- Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen – und
- Mietwagenverkehr wichtig sind
- Beförderungsdokumente
Eine Liste der Schulungsanbieter für die Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie hier.
b) durch die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Die leitende Tätigkeit muss für mindestens drei Jahre nachweisbar und in Unternehmen, die Taxen- und Mietwagenverkehr betreiben, geleistet worden sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Taxen- und Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten (siehe unter III.1-5) vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z.B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Falls Sie selbst Unternehmer waren, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. Können keine aussagefähigen Unterlagen vorgelegt werden, kann keine Anerkennung erfolgen!
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif der IHK Erfurt in der jeweils gültigen Fassung.
c) durch das Vorliegen einer gleichwertigen Abschlussprüfung
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der im folgenden genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus.
Abschlussprüfung zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr; Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ zur Verkehrsfachwirtin; Abschlussprüfung als Betriebswirt/in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels und Verkehrsakademie in Bremen; Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn; Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler /-wirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
Die Anträge zu den Punkten b) und c) können formlos bei der oben genannten Ansprechpartnerin eingereicht werden.