Aus- und Weiterbildung
Infos und Anträge zum Thema "Prüfungszulassung"
Informieren Sie sich über die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um zu einer Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen zu werden und teilnehmen zu können.
Für alle unten aufgeführten Zulassungsformen gelten die folgenden Termine. Bis zu diesen Terminen müssen die Zulassungsanträge bei der IHK Erfurt vorliegen. Später eingehende Anträge können erst für die jeweils nächste Abschlussprüfung berücksichtigt werden.
- 1. Februar des Jahres (für die Teilnahme an der Sommerprüfung)
- 1. September des Jahres (für die Teilnahme an der Winterprüfung)
Zulassungsformen
- Zulassung von Auszubildenden
Die Zulassungsvoraussetzungen für Auszubildende sind im § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.Danach ist zur Abschlussprüfung zuzulassen:
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten hat.
Anmeldung zur Prüfung
Ausbildungsverträge müssen zum Beginn der Ausbildung bei der IHK eingetragen werden. Verantwortlich hierfür sind die Ausbildungsbetriebe. Auf Basis dieser Eintragungsdaten versendet die IHK bis spätestens 6 Monate vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldungen an die Ausbildungsbetriebe. - Zulassung von Umschülern
Entsprechend § 8 der "Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-und Umschulungsprüfungen" ist zur Prüfung jeder Umschüler zuzulassen der glaubhaft macht, dass er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat.Anmeldung zur Prüfung
Umschulungsverträge müssen zum Beginn der Umschulung bei der IHK eingetragen werden. Verantwortlich hierfür sind die Umschulungsträger. Auf Basis dieser Eintragungsdaten versendet die IHK bis spätestens 6 Monate vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldungen an die Umschulungsträger. - Zulassung sonstiger Bewerber (Externe)
Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist auch ohne vorangegangene Berufsausbildung oder Umschulung möglich.Der Antragsteller muss eine berufliche Tätigkeit nachweisen können, die zum betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung steht. In deren Verlauf muss er hinreichende Fertigkeiten und Kenntnisse zum gesamten Berufsbild erworben haben. Der Zeitraum dieser Tätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der für den Beruf vorgeschriebener Ausbildungszeit betragen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland können berücksichtigt werden.Anmeldung zur Prüfung
Bitte füllen Sie den "Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung als Externer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB)" aus und senden Sie das Formular an die IHK Erfurt. Dem Antrag sind Bescheinigungen über die Dauer und den Inhalt der beruflichen Tätigkeit bzw. sonstiger Berufsbildender Maßnahmen als Kopien beizufügen. - Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Ausbildende können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in den Lernfeldern und Fächern der Berufsschule, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, im Durchschnitt mit gut (bis 2,49) beurteilt werden.Anmeldung zur Prüfung
Bitte füllen Sie den "Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 81 KB)" aus und senden Sie das Formular an die IHK Erfurt. Dem Antrag ist eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses beizufügen. Dieses darf nicht älter als 4 Monate sein. - Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung
Wer eine Abschlussprüfung abgelegt und diese nicht bestanden hat, kann die Prüfung bis zu zweimal wiederholen. Dabei können mitunter Leistungen, die in der vorangegangenen Prüfung in ausreichendem Maße erbracht wurden, anerkannt werden. Welche Leistungen das sind, sehen Sie jeweils auf dem Anmeldeformular, welches Ihnen die IHK zusendet.Anmeldung zur PrüfungDie IHK Erfurt sendet Ihnen nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung unaufgefordert bis zu zwei Anmeldung für eine Wiederholungsprüfung zu. Diese Anmeldung müssen von Ihnen nur kontrollieren, unterschreiben und an die IHK zurückgesendet werden, wenn Sie teilnehmen möchten.Liegt Ihre nicht bestandene Abschlussprüfung bereits länger zurück oder haben Sie keine Anmeldung von uns erhalten, nutzen Sie bitte das folgende Online-Formular um uns Ihren Teilnahmewunsch mitzuteilen.
Informationen zum Thema "Zulassung"
- Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn Fehlzeiten vorliegen
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit „zurückgelegt“ hat. Das bedeutet, dass man aktiv an der Ausbildung/Umschulung teilgenommen haben muss. Es besteht also eine Pflicht zur Anwesenheit.Wer erhebliche Fehlzeiten hat, hat nicht an der Ausbildung/Umschulung teilgenommen und kann demzuforlge nicht zugelassen werden.Die IHK Erfurt betrachtet, im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die Ausbildungszeit als nicht zurückgelegt, wenn der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung mehr als 17% der Gesamtausbildungszeit/-umschulungszeit nicht aktiv an der Ausbildung/Umschulung teilgenommen wurde. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Fehlzeiten entstanden sind.Gesamtausbildungszeit
(in Monaten)Maximale Fehlzeit
(in Tagen)42140361202480Entscheidungsgrundlagen
Bei seiner Entscheidung über die Zulassung zur Abschussprüfung werden folgende Unterlagen berücksichtigtn:- Ausbildungsnachweise
- Ergebnisse der Zwischenprüfung
- Berufsschulzeugnisse
- Nachweise über Bemühungen fakultativer Stoffvermittlung
- Leistungseinschätzung durch den Ausbildenden
- persönliche Stellungnahme des Auszubildenden und ggf. Nachweis darüber, wie und wann versäumte Ausbildungsinhalte nachträglich erworben wurden (Was wurde versäumt?, Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um die versäumten Inhalte aufzuarbeiten?, Wann wurden die versäumten Inhalte aufgearbeitet?)
- Nachteilsausgleich in Prüfungen (für behinderte Menschen)
Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass die besonderen Verhältnisse von behinderten Menschen in der Ausbildung und in Prüfungen berücksichtigt werden. Ziel dessen ist es, die Einbeziehung behinderter Menschen in das System der Berufsbildung zu fördern und dem verfassungsrechtlichen Teilhabegebot Genüge zu tun (§§ 65 ff. BBiG, § 16 PO).
Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Antragsberechtigt sind Prüflinge, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate vom typischen Zustand abweicht und somit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.Hinweis: Die unzureichende Beherrschung der deutschen Sprache bei Ausländern oder eine unzureichende oder nicht vorliegende Schulbildung sind in diesem Sinne keine Behinderung.Welche Nachteilsausgleiche sind möglich?
Die Belange von Menschen mit Behinderungen können durch eine besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie durch die Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden.Beispiele für eine Besondere Organisation der Prüfung:- Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Arbeitsplatz
- Einzelprüfung statt Gruppenprüfung bzw. Prüfung in kleinen Gruppen
Beispiele für eine Besondere Gestaltung der Prüfung:- Zeitverlängerung pro Prüfungsfach
- angemessene Pausen zwischen den Prüfungsfächern
- Änderung der Prüfungsformen
- zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben bei Hör- und Sprachgeschädigten
- Nutzung von PC-Technik in der schriftlichen Prüfung
Beispiele für eine Zulassung von speziellen Hilfsmitteln:- größere Schriftbilder bei Sehbehinderten
- Anwesenheit einer Vertrauensperson (z.B. Sozialpädagoge)
- Benutzung besonders konstruierter Apparaturen oder Geräte
- Einbeziehen eines „Dolmetschers“ für Gebärdensprache
Wie ist der Antrag zu stellen?
Für die Beantragung nutzen Sie bitte unser Formular „Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 164 KB)“.Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung bei der IHK Erfurt eingereicht werden.Welche Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag einzureichen?
Mit Hilfe der Anlagen muss die IHK feststellen können, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen kann.Dazu ist eine konkrete fachärztliche/psychologische Bescheinigung erforderlich, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste genügen als Nachweis grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise werden Stellungnahmen anderer fachkundiger Stellen berücksichtigt, das können z.B. sonderpädagogische Institute oder der Medizinische Dienst der Agenturen für Arbeit sein. Die Bescheinigung soll in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und neben der Beschreibung der Behinderung auch Möglichkeiten aufzeigen, in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen könnte.Sofern erforderlich, wird die IHK den Ausbildungsbetrieb, die Berufsschule oder den Bildungsträger um eine ergänzende Einschätzung bitten.Erhalten auch Ausländer, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, einen Nachteilsausgleich in der Prüfung?
Nein, denn Probleme mit der deutschen Sprache sind keine Behinderung im Sinne der oben genannten Gesetze und Vorschriften. Wörterbücher können im Einzelfall und nach vorheriger Rücksprache mit der IHK verwendet werden.