Aus- und Weiterbildung

Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn Fehlzeiten vorliegen

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit „zurückgelegt“ hat. Das bedeutet, dass man aktiv an der Ausbildung/Umschulung teilgenommen haben muss. Es besteht also eine Pflicht zur Anwesenheit.
Wer erhebliche Fehlzeiten hat, hat nicht an der Ausbildung/Umschulung teilgenommen und kann demzuforlge nicht zugelassen werden.
Die IHK Erfurt betrachtet, im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die Ausbildungszeit als nicht zurückgelegt, wenn der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung mehr als 17% der Gesamtausbildungszeit/-umschulungszeit nicht aktiv an der Ausbildung/Umschulung teilgenommen wurde. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Fehlzeiten entstanden sind.
Gesamtausbildungszeit
(in Monaten)
Maximale Fehlzeit
(in Tagen)
42
140
36
120
24
80
Entscheidungsgrundlagen
Bei seiner Entscheidung über die Zulassung zur Abschussprüfung werden folgende Unterlagen berücksichtigtn:
  • Ausbildungsnachweise
  • Ergebnisse der Zwischenprüfung
  • Berufsschulzeugnisse
  • Nachweise über Bemühungen fakultativer Stoffvermittlung
  • Leistungseinschätzung durch den Ausbildenden
  • persönliche Stellungnahme des Auszubildenden und ggf. Nachweis darüber, wie und wann versäumte Ausbildungsinhalte nachträglich erworben wurden (Was wurde versäumt?, Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um die versäumten Inhalte aufzuarbeiten?, Wann wurden die versäumten Inhalte aufgearbeitet?)