Aus- und Weiterbildung
Wie erfolgt die Antragstellung und wer entscheidet über den Gastschulantrag?
Gesetzliche Grundlagen und Hinweise zu den Schuleinzugsbereichen
Schuleinzugsbereiche und Gastschulverhältnisse
In Thüringen sind die Einzugsbereiche der Berufsschulen festgelegt. Das bedeutet, dass für jeden Schüler und jeden Beruf feststeht, welche Berufsschule besucht werden muss.
Hin und wieder gibt es allerdings Gründe, die einen Auszubildenden dazu veranlassen, in eine andere als die vorgesehene Schule zu gehen. In diesem Fall kann ein Schulwechsel beantragt werden. Ein solches „Gastschulverhältnis“ ist jedoch nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für den Schulwechsel vorliegt. Jeder Gastschulantrag wird deshalb als Einzelfall geprüft und beschieden. Der bloße Wunsch, eine andere Berufsschule besuchen zu wollen, reicht nicht aus, um ein Gastschulverhältnis zu begründen!
Wie erfolgt die Antragstellung und wer entscheidet über den Gastschulantrag?
Antragsteller muss immer der/die Auszubildende sein. Das Antragsformular ist direkt beim Schulamt erhältlich oder kann auf den Internetseiten der Schulämter heruntergeladen werden. Der Auszubildende muss seinen Antrag begründen. Der Ausbildungsbetrieb kann seinerseits ebenfalls eine Begründung beifügen. Anschließend ist der Antrag nebst allen Anlagen an das zuständige Schulamt zu senden.
Das Schulamt informiert die „abgebende“ und die „aufnehmende“ Schule über den gestellten Gastschulantrag und fordert von beiden eine schriftliche Stellungnahme ab. Bei der abschließenden Entscheidung durch das Schulamt wird sowohl die Kapazität der aufnehmenden Schule berücksichtigt, wie auch die Sicherung des Fortbestandes der betroffenen Klasse in der abgebenden Schule. Auch die vorgebrachten persönlichen und betrieblichen Gründe werden bei der Bewertung berücksichtigt.
Das Schulamt informiert die „abgebende“ und die „aufnehmende“ Schule über den gestellten Gastschulantrag und fordert von beiden eine schriftliche Stellungnahme ab. Bei der abschließenden Entscheidung durch das Schulamt wird sowohl die Kapazität der aufnehmenden Schule berücksichtigt, wie auch die Sicherung des Fortbestandes der betroffenen Klasse in der abgebenden Schule. Auch die vorgebrachten persönlichen und betrieblichen Gründe werden bei der Bewertung berücksichtigt.
Gesetzliche Grundlagen und Hinweise zu den Schuleinzugsbereichen
- Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG)
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Die Einzugsbereiche der Schulen legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem zuständigem Ministerium und nach Anhörung der zuständigen Stellen (IHK / HWK) fest. Die Einzugsbereiche können für alle Bildungsgänge über das Gebiet des Schulträgers hinausgehen.
Einzugsbereiche für länderübergreifende Fachklassen, Landesfachklassen und andere übergreifende Fachklassen werden vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
In beiden Fallkonstellationen (Festlegung der Einzugsbereiche durch den Schulträger oder durch das Bildungsministerium) besuchen die Auszubildenden auch dann die für sie zuständige Berufsschule, wenn ihr Wohnsitz nicht im Gebiet des Schulträgers liegt.
Einzugsbereiche für länderübergreifende Fachklassen, Landesfachklassen und andere übergreifende Fachklassen werden vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
In beiden Fallkonstellationen (Festlegung der Einzugsbereiche durch den Schulträger oder durch das Bildungsministerium) besuchen die Auszubildenden auch dann die für sie zuständige Berufsschule, wenn ihr Wohnsitz nicht im Gebiet des Schulträgers liegt.
Für Ersatzschulen und für Ergänzungsschulen werden keine Schuleinzugsbereiche gebildet.
Weitere Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung der IHK Erfurt (Tel. 0361 34 84 160).