Aus- und Weiterbildung
Auslandsaufenthalte während der Ausbildung
Laut dem Berufsbildungsgesetz besteht prinzipiell die Möglichkeit, einen Teil der Berufsausbildung im Ausland zu verbringen. Hierbei gilt der Auslandsaufenthalt als integraler Bestandteil der Berufsausbildung. In dieser Zeit wird also das Ausbildungsverhältnis nicht unterbrochen. Jedoch ergeben sich sofort auch rechtliche Fragen. Die wichtigsten Antworten darauf finden Sie im Folgenden.
Besteht für Auszubildende ein Rechtsanspruch auf einen Auslandsaufenthalt?
Nein, der Auslandsaufenthalt kann nur in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb erfolgen. Wenn ein Auslandsaufenthalt stattfinden soll, müssen der Betrieb und der Azubi das selbst schriftlich vereinbaren und der IHK melden. Dauert der Aufenthalt im Ausland länger als vier Wochen, muss für die Zeit im Ausland ein gesonderter Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden. Damit will man sicherstellen, dass die wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Welche Vereinbarungen muss man treffen? Welche Verträge sind anzuschließen?
Eine Vereinbarung über einen Auslandsaufenthalt kann entweder bereits bei Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages oder später während der Ausbildung getroffen werden. Vereinbart man einen Auslandsaufenthalt erst während der Ausbildungszeit, liegt eine Vertragsänderung vor. Diese muss unverzüglich auch der IHK mitgeteilt werden. Der Ausbildungsaufenthalt ist in den Ausbildungsvertrag als „Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte” (Ziffer D) mit Zeitraumangabe aufzunehmen. Ein Muster für eine Zusatzvereinbarung haben wir Ihnen unter “Weitere Informationen” zur Verfügung gestellt.
Wie lange kann der Auslandsaufenthalt maximal dauern?
Die Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung wäre demnach ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Eine parallele Anrechnung bzw. Verkürzung der Ausbildungszeit auf Grund von Vorleistungen wird bei der Berechnung des maximalen Auslandsaufenthaltes nicht berücksichtigt.
Wer zahlt die Vergütung während des Auslandsaufenthaltes?
Da das Ausbildungsverhältnis durch den Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen wird, gelten sämtliche Verpflichtungen des Ausbildungsverhältnisses auch während des Auslandsaufenthaltes fort. Somit bekommt der Auszubildende also die anstehende Vergütung weiter.
Welchen sozial- und steuerrechtlichen Status besitzt der Auszubildende während des Auslandsaufenthaltes? Besteht ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz?
Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen. Bei Entsendungen von EU-Staatsangehörigen, die in ein Land des europäischen Wirtschaftsraumes entsandt werden, ist dies das Formular A 1. Bei einer Entsendung in ein nicht-europäisches Land bzw. bei der Entsendung eines Nicht-EU-Bürgers gilt das Formular E 101. Die Anträge sowie Informationen über die einzelnen Länder finden Sie unter www.dvka.de. Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da z.B. ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.
Das Gesetz verlangt, dass der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsziel dienen muss, um als Teil der Berufsausbildung anerkannt zu werden. Wann ist dies der Fall?
Der Auslandsaufenthalt dient dem Ausbildungsziel, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem entsprechen, was Gegenstand der deutschen Ausbildung ist. Dazu können auch Sprachkenntnisse oder sonstige Kompetenzen zählen.
Besteht während des Auslandsaufenthaltes Berufsschulpflicht?
Nein, eine Berufsschulpflicht im Ausland gibt es nicht. Man muss aber für die Zeit des Auslandsaufenthaltes eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei der hiesigen Berufsschule beantragen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zu einer Dauer von neun Monaten möglich. Allerdings müssen Betrieb und Azubi dafür sorgen, den versäumten Stoff eigenständig nachzuholen.
Weitere Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung IHK Erfurt (Tel.: 0361 34 84 160).