Aus- und Weiterbildung
Freistellung von Auszubildenden und Anrechnung auf die Ausbildungszeit (BBiG 2020)
Freistellung von Auszubildenden
Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht generell freizustellen (§ 15 BBiG). Die „Freistellung“ ist nur für die Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d.h. soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind. Die deckungsgleiche Berufsschulzeit (einschließlich Pausen und notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb) ersetzt die Ausbildungspflicht durch das Unternehmen. Eine Nachholung dieser Zeit im Unternehmen ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Ausbildende (Unternehmen) dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.
Sie müssen die Auszubildenden außerdem freistellen (§15 BBiG):
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
- für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Punkt 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung
Die Vergütung ist auch für die Zeit der Freistellung weiter zu zahlen (§ 19 Abs. 1 BBiG).
Anrechnung auf die Ausbildungszeit
Die oben unter “Freistellung” in den Punkten 1-5 aufgeführten Zeiten werden vollständig auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden angerechnet (§ 15 Abs. 2 BBiG).
Weitere Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung IHK Erfurt (Tel.: 0361 34 84 160).
verwendete Abkürzung: | |
BBiG
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Berufsbildungsgesetz
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JArbSchG
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Jugendarbeitsschutzgesetz
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ArbZG
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Arbeitszeitgesetz
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